Autor Thema: [Allg] Sammelthread Musterwiderspruch  (Read 45848 times)


Versuch

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #46 am: 28.11.2024 13:08 »
Gibt es schon einen aktuellen für BW nach dem neuen Gesetz?
thx

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #47 am: 28.11.2024 15:22 »
Niedersachsen GEW Widerspruch 2024:

Betrifft zwar nicht den Bund, trotzdem ggf. beachtlich. Interessant finde ich auch, dass mal eine Gewerkschaft von sich aus aktiv geeignete Kläger für Verfahren sucht...

https://www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/amtsangemessenheit-der-alimentation-weiterhin-zu-beanstanden-1



Goldfisch

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #50 am: 29.11.2024 20:39 »
Ich habe bei einer Stadtverwaltung in NRW gearbeitet und bin seit 01.05.2024 in Pension. Für die Zeit ab 01.05.2024 erhalte ich Bescheide, Bezügemitteilungen und Überweisungen ausschließlich von den Rheinischen Versorgungskassen in Köln.

Der Bescheid der Rheinischen Versorgungskassen über die Festsetzung der mir zustehenden Versorgungsbezüge enthält folgenden Text:
"In Vertretung des Bürgermeisters der Stadt XY ergeht durch die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) folgender Bescheid ...".

- Den Widerspruch gegen meine Besoldung (bis einschließlich 30.04.2024) werde ich an das Personalamt der Stadtverwaltung adressieren.
- An wen muss ich den Widerspruch hinsichtlich der Versorgungsbezüge (ab 01.05.2024) adressieren? Stadtverwaltung oder Rheinische Versorgungskassen?

...wären dann im Fall der Fälle einer Klage ggfls. die Rheinischen Versorgungskassen Klagegegner? :-\


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #52 am: 07.12.2024 16:00 »
Angelehnt an den Erstwiderspruch, wie ich ihn unlängst auf der Seite der Bundesbeamten eingestellt habe und wie er dort von PolareuD in den Sammelthread überführt worden ist (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272), habe ich nun gleichfalls einen Musterwiderspruch für den Bereich der Landesbeamten erstellt. Er stellt neben den hier bereits eingestellten Musterwidersprüchen eine weitere Alternative dar, soll und kann diese allerdings allein schon deshalb nicht ersetzen, da ich sie nicht allesamt auf ihre sachliche Stichhaltigkeit hin geprüft habe. Mit dem Einstellen möchte ich mich insbesondere dahingehend entlasten, dass ich im Verlauf des Jahres verschiedenen Kollegen zugesagt hatte, gen Ende des Jahres einen entsprechenden Musterwiderspruch hier einzustellen, was ich hiermit tue. Dabei gilt es zunächst das zu wiederholen, was ich bereits beim Einstellen der beiden Muster auf der Seite der Bundesbeamten gesagt habe:

Wie sicherlich ein nicht geringer Teil derer, die entsprechende Muster öffentlich zur Verfügung stellen, besteht auch bei mir eine erheblich Verunsicherung, die - wie auf der Seite der Bundesbeamten ausführlicher dargelegt - ihren Grund darin findet, dass seit geraumer Zeit eine sachgerechte Betrachtung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG durch sämtliche Dienstherrn nurmehr schwerlich zu erkennen war und dass seit spätestens 2021/22 ein tendenziell zu immer extremeren Mitteln greifendes wissentliches und willentliches verfassungswidriges Handeln im Besoldungsrecht zu verzeichnen ist. Die Rechtsunsicherheit im Besoldungsrecht stellt sich mir seit spätestens jenem Datum als erheblich dar; ein weitgehenderes Vertrauen in das besoldungsrechtliche Handeln der Dienstherrn kann offensichtlich nicht mehr so ohne Weiteres empfohlen werden. Dahingegen muss man in Rechnung stellen, dass sich die umfassende wissentliche und willentliche Verdrehung von Recht in maßgeblichen Teilen des Besoldungsrechts ggf. nicht mehr unbesehen ausschließen lässt. Insofern kann ich das angehängte Dokumente nur mit auch mich erfassender Unsicherheit öffentlich stellen und rate deshalb dringlich dazu, sich hinsichtlich der eigenen Widerspruchsführung am Besten anwaltlich, mindestens aber vonseiten der Gewerkschaften und Personalräte beraten zu lassen.

Ich gehe heute davon aus - denn ansonsten würde ich das Muster nicht öffentlich stellen -, dass der angehängte Widerspruch sich als sachgerecht zeigen sollte - allerdings würde ich zuvor nicht minder sämtliche weitere Musterwidersprüche eingehend prüfen, bevor ich schließlich eine Auswahl anhand aller mir vorliegenden Muster treffen würde. Zugleich muss ich hier noch einmal ausdrücklich festhalten, dass die Verwendung des angehängten Musters generell nicht die Beratung durch einen professionellen Rechtsbeistands ersetzen kann, dass also jedem, der das angehängte Muster verwendet, klar sein muss, dass ich kein Jurist bin und keine Verantwortung für die Verwendung des Musters übernehme. Zugleich tut es mir leid, dass ich diese Worte vorausschicken muss - aber alles andere empfände ich als nicht verhältnismäßig.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man einen Widerspruch versendet. Ich kann mich hier nur der Empfehlung der gdp NRW anschließen (https://www.gdp.de/nrw/de/stories/2024/11/musterwidersprueche-amtsangemessene-besoldung-versorgung-2024, vgl. die Verlinkung zum Musterwiderspruch Besoldung):

"Zum Versand:

Im Streitfall ist der Nachweis über eine fristgerechte Zustellung enorm wichtig. Daher die dringende Empfehlung, das Schreiben per Einschreiben zu versenden und den Beleg aufzubewahren. Vor dem Versand idealerweise noch eine Kopie des Schreibens anfertigen.

Problematisch sind:
    • Die Übersendung mit der 'normalen Post',
    • Der Versand über die Dienstpost,
    • Einwurf in den Briefkasten des LBV (ohne Zeugen),"

Dabei schließe ich mich dem Rat xaps an, dass sinnvollerweise ein Einschreiben Rückschein zum Mehrpreis von 4,85 € verwendet werden sollte. Gleichfalls zeigt sich das Vorgehen Freddys als empfehlenswert, den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des LBV unter Zeugen und ggf. fotografisch dokumentiert vorzunehmen.

Dass diesem Forumsbeitrag angehängte Muster betrachte ich wie gerade erläutert als einen Vorschlag. Ich halte es für sinnvoll, es hier im Forum eingehend zu prüfen und zu verbessern bzw. zu präzisieren. Es sollte eventuell erst dann als Muster letzter Hand tatsächlich Verwendung finden.

Inhaltlich stelle ich in eckigen Klammern in wenigen Fällen Ausführungen zur Formulierung dar, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung von Beamten mit und ohne Familie sowie hinsichtlich der Unterscheidung von Besoldungs- und Versorgungsempfängern; ich denke, die Passagen sind anhand der eckigen Klammern i.d.R. selbsterklärend (falls nicht, einfach hier nachfragen). An einer Stelle stellen sie sich ggf. für juristisch nicht tiefgehender Bewanderte als schwieriger dar, und zwar im nachfolgenden Absatz (auch hier einfach bei Schwierigkeiten hier im Forum nachfragen, sofern meine nachfolgenden Erläuterungen nicht ausreichen; es ist kein Charakterfehler, sich nicht in allen Tiefen des Besoldungsrechts auszukennen):

"Gemäß § ….. [§ zur Anpassung der Besoldung im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz nennen] und [§ zur Anpassung der Versorgung im jeweiligen Landesversorgungsgesetz nennen] sind die Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen."

In den beiden Lücken ist der jeweilige § des aktuellen Besoldungsgesetzes (erste Lücke) bzw. des gültigen Landesversorgungsgesetzes zu nennen (zweite Lücke). Er hat hinsichtlich des ersten Falls zumeist einen Überschrift wie "Anpassung der Besoldung" (vgl. für Baden-Württemberg § 16 unter: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BesGBW2010V1P16) und im zweiten wie "Allgemeine Anpassung" (vgl. gleichfalls für Baden-Württemberg § 11 unter: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BeamtVGBWrahmen). Für Baden-Württemberg muss der Absatz also heißen:

"Gemäß § 16 LBesGBW und § 11 LBeamtVGBW sind die Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen."

Ich denke, die weiteren Lücken sind selbsterklärend. Der ggf. gleichfalls auf den ersten Blick nicht sogleich ersichtliche Absatz zu den Besoldungsanpassungen muss anhand der dort genannten Links bspw. für Baden-Württemberg wie folgt lauten:

"In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,4 % zum 01.01.2021 und 2,8 % zum 01.12.2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern wurden lediglich Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Gesamthöhe von 1.300,- EUR gewährt. 2024 ist die Grundbesoldung zum 01.11. um  200,- € erhöht worden. Ein auf dieser Basis vorgenommener Vergleich zeigt signifikante reale Kaufkraftverluste, was zur Verschärfung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gewerkschaften und Verbände führt."

Für Rückfragen stehe ich hier wie gehabt gerne zur Verfügung. Diesen Beitrag habe ich wortgleich ebenfalls im allgemeinen Thread eingestellt.

Versuch

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #53 am: 07.12.2024 21:19 »
Danke dir :)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #54 am: 08.12.2024 18:16 »
Gern geschehen, Versuch. Das Muster soll im gleichen Maße aktiven Beamte wie Versorgungsempfängern nutzen.

Erpelente

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #55 am: 08.12.2024 22:22 »
Vielleicht kann mich hier jemand aufklären, nachdem ich es anscheinend schon beim Familienergänzungszuschlag falsch gemacht habe.

Ich bin seit diesem Jahr BaL und habe bisher noch keinen Widerspruch eingelegt, würde dies aber nun gerne tun.

An wen richte ich diesen? (Niedersachsen) NLBV, NVK, Personalstelle?

Als ich mich bezüglich Familienerganzungszuschlag an die NLVB gewandt habe, wurde mir gesagt, dass ich dort nicht geführt würde. Meine Beihilfe läuft über die NVK. Ich bin Beamter in einem Landkreis.

Vielen Dank!

NummerNull

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #56 am: 09.12.2024 08:13 »
Hessen GEW:

AlxN

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #57 am: 09.12.2024 14:21 »

Ich denke, die weiteren Lücken sind selbsterklärend. Der ggf. gleichfalls auf den ersten Blick nicht sogleich ersichtliche Absatz zu den Besoldungsanpassungen muss anhand der dort genannten Links bspw. für Baden-Württemberg wie folgt lauten:

"In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,4 % zum 01.01.2021 und 2,8 % zum 01.12.2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern wurden lediglich Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Gesamthöhe von 1.300,- EUR gewährt. 2024 ist die Grundbesoldung zum 01.11. um  200,- € erhöht worden. Ein auf dieser Basis vorgenommener Vergleich zeigt signifikante reale Kaufkraftverluste, was zur Verschärfung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gewerkschaften und Verbände führt."


Herzlichen Dank für die Arbeit!
Ich habe im Rahmen meiner Widerspruchsarbeit eine kleine Überarbeitung/Bastelei vorgenommen. Bei deiner Textpassage ist mir folgendes aufgefallen:

Müsste es hier nicht heißen:
"In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,4 % zum 01.01.2021 und 2,8 % zum 01.12.2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern wurden lediglich Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Gesamthöhe von 3000,- EUR (bei Vollbeschäftigung) gewährt. 2024 ist die Grundbesoldung zum 01.11. um  200,- € erhöht worden. Ein auf dieser Basis vorgenommener Vergleich zeigt signifikante reale Kaufkraftverluste, was zur Verschärfung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gewerkschaften und Verbände führt."

Denn es waren einmalig 1800 € und über 10 Monate jeweils 120 €, insgesamt also 3000 €.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch
« Antwort #58 am: 10.12.2024 08:25 »
Ich kann das im Moment nicht auf die Schnelle prüfen, da ich wieder mit anderem beschäftigt bin und etwas unter Zeitdruck stehe. Ich habe mich wie dargelegt an der Seite https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2021/ orientiert. Sinnvoll wäre es, den Sachverhalt noch einmal an der Gesetzeslage zu prüfen. Obgleich ich mich auch 2023 recht viel mit dem Thema beschäftigt habe, kann ich mich nicht mehr genau an die einzelnen Zeiten und Beträge erinnern.

Versuch

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« Antwort #59 am: 10.12.2024 09:50 »
Ich kann das im Moment nicht auf die Schnelle prüfen, da ich wieder mit anderem beschäftigt bin und etwas unter Zeitdruck stehe. Ich habe mich wie dargelegt an der Seite https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2021/ orientiert. Sinnvoll wäre es, den Sachverhalt noch einmal an der Gesetzeslage zu prüfen. Obgleich ich mich auch 2023 recht viel mit dem Thema beschäftigt habe, kann ich mich nicht mehr genau an die einzelnen Zeiten und Beträge erinnern.

Man könnte den Betrag einfach rauslassen und ohne diesen auf die Sonderzahlungen verweisen.