Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Allg] Sammelthread Musterwiderspruch

<< < (12/15) > >>

Erpelente:
Vielleicht kann mich hier jemand aufklären, nachdem ich es anscheinend schon beim Familienergänzungszuschlag falsch gemacht habe.

Ich bin seit diesem Jahr BaL und habe bisher noch keinen Widerspruch eingelegt, würde dies aber nun gerne tun.

An wen richte ich diesen? (Niedersachsen) NLBV, NVK, Personalstelle?

Als ich mich bezüglich Familienerganzungszuschlag an die NLVB gewandt habe, wurde mir gesagt, dass ich dort nicht geführt würde. Meine Beihilfe läuft über die NVK. Ich bin Beamter in einem Landkreis.

Vielen Dank!

NummerNull:
Hessen GEW:

AlxN:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 07.12.2024 16:00 ---
Ich denke, die weiteren Lücken sind selbsterklärend. Der ggf. gleichfalls auf den ersten Blick nicht sogleich ersichtliche Absatz zu den Besoldungsanpassungen muss anhand der dort genannten Links bspw. für Baden-Württemberg wie folgt lauten:

"In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,4 % zum 01.01.2021 und 2,8 % zum 01.12.2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern wurden lediglich Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Gesamthöhe von 1.300,- EUR gewährt. 2024 ist die Grundbesoldung zum 01.11. um  200,- € erhöht worden. Ein auf dieser Basis vorgenommener Vergleich zeigt signifikante reale Kaufkraftverluste, was zur Verschärfung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gewerkschaften und Verbände führt."


--- End quote ---

Herzlichen Dank für die Arbeit!
Ich habe im Rahmen meiner Widerspruchsarbeit eine kleine Überarbeitung/Bastelei vorgenommen. Bei deiner Textpassage ist mir folgendes aufgefallen:

Müsste es hier nicht heißen:
"In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,4 % zum 01.01.2021 und 2,8 % zum 01.12.2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern wurden lediglich Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Gesamthöhe von 3000,- EUR (bei Vollbeschäftigung) gewährt. 2024 ist die Grundbesoldung zum 01.11. um  200,- € erhöht worden. Ein auf dieser Basis vorgenommener Vergleich zeigt signifikante reale Kaufkraftverluste, was zur Verschärfung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gewerkschaften und Verbände führt."

Denn es waren einmalig 1800 € und über 10 Monate jeweils 120 €, insgesamt also 3000 €.

SwenTanortsch:
Ich kann das im Moment nicht auf die Schnelle prüfen, da ich wieder mit anderem beschäftigt bin und etwas unter Zeitdruck stehe. Ich habe mich wie dargelegt an der Seite https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2021/ orientiert. Sinnvoll wäre es, den Sachverhalt noch einmal an der Gesetzeslage zu prüfen. Obgleich ich mich auch 2023 recht viel mit dem Thema beschäftigt habe, kann ich mich nicht mehr genau an die einzelnen Zeiten und Beträge erinnern.

Versuch:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 10.12.2024 08:25 ---Ich kann das im Moment nicht auf die Schnelle prüfen, da ich wieder mit anderem beschäftigt bin und etwas unter Zeitdruck stehe. Ich habe mich wie dargelegt an der Seite https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2021/ orientiert. Sinnvoll wäre es, den Sachverhalt noch einmal an der Gesetzeslage zu prüfen. Obgleich ich mich auch 2023 recht viel mit dem Thema beschäftigt habe, kann ich mich nicht mehr genau an die einzelnen Zeiten und Beträge erinnern.

--- End quote ---

Man könnte den Betrag einfach rauslassen und ohne diesen auf die Sonderzahlungen verweisen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version