Autor Thema: Zwingen zur Rufbereitschaft, wenn es nicht in der Tätigkeitsdarstellung steht?  (Read 1836 times)

Mechatroniker

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Hallo zusammen,

kann man beim Bund als Handwerker zu einer Rufbereitschaft gezwungen werden wenn es nicht in der Tätigkeitsdarstellung steht?
Mein Kollege (drei Jahre beim BwDLZ in Gruppe 9a, Zivilangestellter) wurde vom Meister angesprochen das er ihn in einem Monat für den Bereitschaftdienst einteilt. Er muss dann damit den Platz des Meisters besetzen, da dieser den Dienst nicht mehr machen will.

Daraufhin hat mein Kollege sofort reagiert und dem Meister gesagt das er den Dienst nicht machen möchte.
Der Meister sagte das man ihn dazu zwingen könnte. Auf Nachfrage warum man es nur ihm aufzwingt und nicht auch dem anderen Fachpersonal bekam er keine Antwort.

Wir wissen von einem anderen Kollegen (gleiches BwDLZ aber anderer Standort). Er wurde auch "gezwungen" und hat es dann nach ein paar Monaten abgelehnt. Deswgen verstehe ich das "zwingen" nicht wirklich.

Der Kollege hat dann bei zwei Vorgesetzten Beamten nachgefragt. Da gingen die Meinungen stark auseinander. Der eine behauptet, was nicht in der TD steht müsse man nicht tun und der andere meinte, man könne jemanden dazu zwingen.

Der Betriebsrat ist empört über die Sachlage und betont das niemand gezwungen werden kann. Allerdings kümmert sich vom Betriebsrat auch niemand weiter.

Deshalb frage ich hier mal nach. Vielleicht hatte ja jemand die gleiche Situation oder kennt sich aus.
Ich würde meinen Kollegen ganz gerne behalten. Das zwingen führt dazu das er sich anderweitig umschaut.

Vielen Dank schonmal:)

MeinerEiner

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Laut TVöD §6 Abs. 5 ist man nicht zur Rufbereitschaft verpflichtet, es sein denn du bist Teilzeitbeschäftigter und es ist vertraglich vereinbart oder du hast dem zugestimmt.

Zumindest würde ich den Wortlaut so interpretieren.

Mechatroniker

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Laut TVöD §6 Abs. 5 ist man nicht zur Rufbereitschaft verpflichtet, es sein denn du bist Teilzeitbeschäftigter und es ist vertraglich vereinbart oder du hast dem zugestimmt.

Zumindest würde ich den Wortlaut so interpretieren.


Hallo, danke für deine Antwort.

Bezieht sich "vertraglich geregelt" denn nicht nur auf den Teilzeitbeschäftigten?




(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
« Last Edit: 19.11.2023 21:08 von Mechatroniker »

hugodehippo

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Nein, für Vollzeitbeschäftige gilt:
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.


MeinerEiner

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Nein, für Vollzeitbeschäftige gilt:
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Was gilt dann für Teilzeitbeschäftigte?

MoinMoin

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Nein, für Vollzeitbeschäftige gilt:
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Was gilt dann für Teilzeitbeschäftigte?
Die Teilzeitbeschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

hugodehippo

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Das verspricht hier recht amüsant zu werden:-)

MeinerEiner

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Nein, für Vollzeitbeschäftige gilt:
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Was gilt dann für Teilzeitbeschäftigte?
Die Teilzeitbeschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Ja, so würde ich es jetzt auch verstehen :)

clarion

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Der Kollege  sollte evtl. bei der Personalverwaltung nachfragen,  welche Änderung im betrieblichen Ablauf nunmehr eine Rufbereitschaft betrieblich notwendig machen und welche Auswahlkriterien gelten,  um die Personen zu bestimmen,  die die Rufbereitschaft erledigen sollen. Dann wird man sehen,  ob die Personalverwaltung überhaupt involviert ist.