@MoinMoin
wird bestimmt dazu was schreiben können.
Glaube ich nicht, da es nichts dazu zu schreiben gibt. Ich glaube, @MoinMoin hatte damals gemerkt, dass er falsch lag. Ich wüsste keinen einzigen Fall, wo jemand entfristet wurde, wo jemand woanders eingesetzt wurde oder nicht genau das gemacht hat, was der Sachgrund hergegeben hat.
Wo lag ich denn falsch, bei welcher Aussage?
Es kommt doch zunächst sehr auf die Ausgestaltung des AVs ab, wenn dort eine Kündigungsklausel drin ist, bzgl Wegfall des Sachgrundes, dann …
Und dann kommt es auch noch darauf an, ob der AG oder nur subalterne Führungskräfte andere Tätigkeiten anweisen.
Aber wenn ich im Büro bin kann ich mal nach den Urteilen schauen.
Sorry, wollte Dir nicht zu nahe treten und ich muss merken, dass ich vllt sogar falsch lag.
In dem verlinkten Fall geht es um Zweck- und Sachgrundbefristungen bzgl. Unterbringung und Versorgung von ukrainischen Geflüchteten. Der TE und wohl auch andere arbeiteten zuerst aber in derselben Abteilung, oder wie das bei denen genannt wird, nicht im Bereich von ukrainischen Geflüchteten, sondern im Bereich aller anderen Flüchtlinge. Und das wäre ein Problem für den AG und könnte zu einer Entfristung führen.
Ja, ich muss meine Aussage revidieren. Hab mich mal von unserem Flüchtlingsdienst, wie der Bereich bei uns heißt, aufklären lassen. Da gibts auch "Flüchtlinge normal" und "Flüchtlinge Ukraine". Normale Flüchtlinge werden nach dem AsylbLG bearbeitet und bei den ukrainischen Flüchtlingen gehts wohl nur noch um sog. Nutzungsgebühren, die die an unseren Kreis zahlen müssen. Es sind also tatsächlich zwei grundsätzlich verschiedene Aufgabenbereiche. Zwar gibt es minimalste Überschneidungen, wenn es um sog. Selbstzahler der Nutzungsgebühren geht, für die dann eine Einkommensberechnung und -bereinigung gibt, die es so auch bei den Normalen gibt und müsse man evtl. in entsprechenden seltenen Fällen mit z. B. Schwangerschaftsmehrbedarfen arbeiten, wenn es um Altfälle vor dem 1.7.22 geht und die Ukrainer auch noch Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hatten, für Juni 22 aber das JC die Leistungen an den Kreis erstatten mussten. Mir hat der Chef des Flüchtlingsdienstes gesagt, dass Ukraine bei den laufenden Fällen eigentlich nur ein Teil von den normalen Flüchtlingen wär, bei denen es das genauso gibt, aber andersrum eben fast gar nicht. Die Bearbeitung der normalen Flüchtlinge ist also um einiges umfangreicher, als Ukraine. Deswegen werden die Sachbearbeiter normal mit 9b vergütet und Ukraine mit 8.
Jetzt ist halt tatsächlich die Frage, ob das für eine Entfristung ausreicht. IMHO inzwischen ja, wenn es vllt auch nicht leicht wird, das vorm Arbeitsgericht durchzubekommen. Für solche Fälle bin sogar ich inzwischen sehr neugierig auf Präzedenzfälle.