Autor Thema: Eingruppierung Minijob  (Read 1816 times)

Ulle

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Eingruppierung Minijob
« am: 20.11.2023 12:34 »
Guten zusammen,

Ich bin seit neuestem als Minijobber bei einer Verbandsgemeinde  für 7 Std. pro Woche festangestellt.
Eingestellt bin ich als Hausmeister in einer Kita der Stadt.

Ich wurde in Entgeltgruppe 2 eingestellt.

Meine Frage ist:
Warum wird die Stelle nicht in EG 4 oder WG 5 eingestuft?
Die Vollzeit Hausmeister der Stadt sind es ja auch ?!

Wenn ich die Entgeltordnung vergleiche, ließt sich EG 2 und EG 4 von den auszuübenden Tätigkeiten und Vorraussetzungen gleich.

Irgendwo muß es ja dann einen Unterschied geben oder ?

Habt ihr da eine Idee ?

Danke

Mfg

ISN

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Antw:Eingruppierung Minijob
« Antwort #1 am: 20.11.2023 18:17 »
Minijobber sind nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgeschlossen. Falls dein Arbeitsverhältnis unter den TVöD fällt - z. B. durch eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag - , richtet sich deine Ei Gruppierung nach dem TVöD i. V. m. Der Entgeltordnung. Da du kein Schulhausmeister bist, gilt für dich nicht Teil B, sondern wahrscheinlich Teil A, Abschnitt I, Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung. Dort gibt es erhebliche Unterschiede zwischen EG 2 und EG 4.

Ulle

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Antw:Eingruppierung Minijob
« Antwort #2 am: 06.12.2023 08:36 »
Hallo ISN,
danke für deine Antwort.
Irgendwie finde ich die Entgeltordnung schwammig formuliert. Fachliche Einarbeitung ? Daß könnte man mal genauer erläutern.
Als Hausmeister ist man ja irgendwie ein ,, Mädchen bzw. Mann" für alles.

Spielt es eine Rolle das ich hauptberuflich auch Hausmeister mit mehrjähriger Berufserfahrung bin ? Oder richtet sich die Einstufung immer nach der auszuübenden Tätigkeit der Arbeitsstelle?

MfG



ISN

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Antw:Eingruppierung Minijob
« Antwort #3 am: 06.12.2023 10:09 »
Die Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit. Die Ausbildung, ein Studium, Berufserfahrung usw. spielen bei der Eingruppierung nur insoweit eine Rolle, wie sie in der Entgeltordnung bei der jeweiligen Entgeltgruppe gefordert werden.