Autor Thema: [Allg] Anrechnung Elternzeit auf Wartezeit bei Dienstunfähigkeit  (Read 1647 times)

Lowfi

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Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage, zu der ich auch nach viel Internetrecherche keine Antwort gefunden habe.
Wird die Elternzeit (voll, keine Teilzeitbeschäftigung) bei der 5-jährigen Wartezeit für eine Ruhestandsversetzung mit einberechnet?
Hypothetisches Fallbeispiel:
Beamter wird nach 5,5 Jahren im Beamtenverhältnis dienstunfähig und war in dieser Zeit 1 Jahr voll in Elternzeit. Steht ihm dann Ruhegehalt zu?

Zweite Frage: Werden Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die vor der Verbeamtung geleistet wurden auf die Wartezeit angerechnet?

Vielen Dank schon einmal für die Beantwortung.

Viele Grüße Flo
« Last Edit: 21.11.2023 02:36 von Admin2 »

Wolly1973

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Hallo,
m. W. werden die Zeiten als Angestellter im ö.D. nicht in die 5 Jahre einbezogen.
Wenn Du 5 Jahre ab Ernennung im Dienst warst, dann ist es möglich, in den Ruhestand versetzt anstatt entlassen zu werden. Die Vordienstzeiten werden allerdings - wenn Sie fachlich im Zusammenhang mit deiner Beamtenlaufbahn stehen, als Dienstjahre zählen und entsprechend auf die Höhe des Ruhegehalts auswirken.

Wie das mit der Elternzeit ist, weiß ich leider nicht. Beurlaubungen zählen eigentlich nicht zur Wartezeit. Aber Elternzeit wird überwiegend von Frauen genommen und deshalb könnte das aus Gründen der zu vermeidenden Benachteiligung ggf. anders sein. Vielleicht weiß dazu jemand anders etwas…

Rentenonkel

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Ergänzend zur Antwort von Wolly1973:

In NRW ist es wie folgt geregelt:

Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder eines Beamten werden als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt.

Bei Kindern, die nach dem 31.12.1991 geboren sind ist die Regelung im LBeamtVG NRW nicht vorgesehen.

Die kinderbezogenen rentenrechtlichen Verbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch einen entsprechenden Ausbau der bisherigen Kindererziehungszuschlags auf die Beamtenversorgung übertragen. Dieser Zuschlag wirkt sich auf die Höhe der Versorgung aus, nicht aber auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit.