Autor Thema: Jahressonderzahlung und pers. Zulage Abs. 7 Vorbemerkung Entgeltordnung  (Read 3264 times)

Pätsch

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Hallo zusammen,

ich bin aktuell in E04 eingruppiert und erhalte eine persönliche Zulage nach E9c, da ich den VL II noch abschließen muss. Jetzt hätte ich eine Frage zur Ermittlung der Höhe der Jahressonderzahlung:

Bei der Berechnung wird ja nun das Entgelt aus E04 inkl. Zulage nach E9c berücksichtigt. Welchen Bemessungssatz nimmt man jedoch für die Berechnung? Die 84,51 % aus E04 oder die 70,28 % von E9c.

Der Arbeitgeber sagt, es wird der Bemessungssatz nach E9c genommen, da man sonst ja mehr erhalten würde, also die, die regulär in E9c wären.
Ich bin jedoch der Meinung, dass sich die Jahressonderzahlung rein nach der "offiziellen" Eingruppierung (E04) und dem tatsächlich erhaltenem Entgelt + Zulagen richtet.

Wäre über eine kurze Rückmeldung oder gar eine Quellenangabe sehr dankbar.

Viele Grüße

Verwaltungsfritze

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Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen,
richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der
Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.

Pätsch

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Besten Dank für den Hinweis.

McOldie

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Erhält der Arbeitnehmer neben seinem regulären Entgelt eine persönliche Zulage gem. Nr. 7 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung TVöD, so bleibt diese bei der Bestimmung des Bemessungssatzes für die Jahressonderzahlung unberücksichtigt.
Der Bemessungssatz stellt auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten EntgGr. und nicht auf die Summe aus verschiedenen Entgeltbestandteilen ab.
Bei der Bemessungsgrundlage dagegen ist die Zulage mit zu berücksichtigen.

Pätsch

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Auch dir danke für den Beitrag....dies entspricht der Auffassung die ich auch bisher hatte.

Nach deiner Auffassung müsste der JSZ also mit 84 % berechnet werden

Der von Verwaltungsfritze zitierte Teil aus Abs. 7 der Entgeltordnung deutet jedoch eher darauf hin, dass die 70% korrekt sein könnte

Gab es im Rahmen der letzten Tarifrunde da eine Änderung? Ich hatte nämlich auch einmal in der Abrechnung von 2022 bei mir nachgeschaut und da wurde als Bemessungssatz mit 84% von EG04 gerechnet.

McOldie

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Gab es im Rahmen der letzten Tarifrunde da eine Änderung? Ich hatte nämlich auch einmal in der Abrechnung von 2022 bei mir nachgeschaut und da wurde als Bemessungssatz mit 84% von EG04 gerechnet.

nein

Pätsch

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Ok, danke. Für eine "normale" Übertragung eine höherwertigen Tätigkeit habe ich mittlerweile auch in einem Auszug einer Kommentierung gelesen, dass der Bemessungssatz auf die Entgeltgruppe stellt und die vorübergehend überragende Tätigkeit dafür unbeachtlich ist.

Kann es ggf. sein, dass der unten genannte Absatz somit eine Ausnahme darstellt und wenn man die Zulage wg. der Ausbildungs und Prüfungspflicht erhält, dass dann der Bemessungssatz doch nach der ausgeübten Tätigkeit ermittelt wird und somit nach 9c?

Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen,
richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der
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Pätsch

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So, habe doch nochmal einen Zugriff auf die Kommentierung zur Entgeltordnung gefunden.

Laut Kommentierung wird beim Erhalt der Zulage nach Nr 7 die Jahressonderzahlung mit dem Bemessungssatz der ausgeübten Tätigkeit ermittelt.

TV-Ler

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So, habe doch nochmal einen Zugriff auf die Kommentierung zur Entgeltordnung gefunden.

Laut Kommentierung wird beim Erhalt der Zulage nach Nr 7 die Jahressonderzahlung mit dem Bemessungssatz der ausgeübten Tätigkeit ermittelt.
Das scheint auch recht und billig zu sein.
Denn wie du oben selbst erwähnt hast: "Der Arbeitgeber sagt, es wird der Bemessungssatz nach E9c genommen, da man sonst ja mehr erhalten würde, also die, die regulär in E9c wären."


Pätsch

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In Fällen von einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach §14 Tvöd ist dies jedoch genau der Fall.
Da bekommt man unter Umständen eine höhere Jahressonderzahlung als Personen, die diese Tätigkeit regulär ausüben.

TVOEDAnwender

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In Fällen von einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach §14 Tvöd ist dies jedoch genau der Fall.
Da bekommt man unter Umständen eine höhere Jahressonderzahlung als Personen, die diese Tätigkeit regulär ausüben.

Der Unterschied ist ja, dass bei einer Zulage nach § 14 die Tätigkeit auch nur vorrübergehend übertragen wird und bei der Zulage der Nr. 7 dauerhaft übertragen wurde, die Eingruppierung jedoch nur nicht möglich ist, da die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (noch) nicht erfüllt wurde.

BAT

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Da bekommt man unter Umständen eine höhere Jahressonderzahlung als Personen, die diese Tätigkeit regulär ausüben.

Du meinst einen höheren Prozentsatz wahrscheinlich. Ansonsten können die "regulären" durchaus mehr an Euros bekommen, weil sie vielleicht eine höhere Stufe haben ;)

Gibt es Grund zur Annahme, dass der AG dies in diesem Jahr anders handhaben sollte  wie 2022 und ist diese Frage qua Abrechnung nicht in den nächsten Tagen beantwortet?

Gruß

Pätsch

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Da bekommt man unter Umständen eine höhere Jahressonderzahlung als Personen, die diese Tätigkeit regulär ausüben.

Du meinst einen höheren Prozentsatz wahrscheinlich. Ansonsten können die "regulären" durchaus mehr an Euros bekommen, weil sie vielleicht eine höhere Stufe haben ;)

Gibt es Grund zur Annahme, dass der AG dies in diesem Jahr anders handhaben sollte  wie 2022 und ist diese Frage qua Abrechnung nicht in den nächsten Tagen beantwortet?

Gruß
Genau... Ein höherer Prozentsatz. Führt dann natürlich nur bei gleichen Entgeltstufen zu ggf. mehr Geld.

Uns liegen die Abrechnungen für November bereits im Mitarbeiterportal vor und dort fiel mir auf, dass die JSZ dieses Jahr geringer ist als im letzten Jahr, was mich stutzen ließ.

BAT

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Vom Betrag her oder hast du gerechnet? Die Inflationsprämie wird da meines Wissens nicht eingerechnet.


Pätsch

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Die kam mir vom Betrag her etwas gering vor und dann hab ich ausgerechnet, wie viel Prozent sie vom eigentlich Entgelt beträgt (ohne inflationsprämie) und das waren dann 70 %