Das kommt darauf an, welche Diskussion Du meinst, Zauberberg; lotsch führt das so präzise aus. Die Konsequenzen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Legt man das Mindestabstandsgebot zugrunde, dann ist zunächst die unmittelbare Verletzung des vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrags der gewährten Nettoalimentation zu prüfen. Hier lässt sich darstellen, dass heute mit einiger Wahrscheinlichkeit (der Lohnsteuerrechner mitsamt der ab 2024 geltenden Freibeträge ist vom Bundesfinanzministerium noch nicht freigeschaltet worden, sodass eine Bemessung für dieses Jahr nur annäherungsweise möglich ist) in Bremen alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9, weite Teile der Besoldungsgruppe A 10, die ersten Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe A 11 und auch noch die erste oder zweite Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 unterhalb der Mindestalimentation besoldet werden, sofern sich der 2022 neu eingeführte Familienergänzungszuschlag nach § 35a BremBesG als von seiner Struktur und Höhe her verfassungswidrig erweisen wird, wovon auszugehen ist.
2. Sollte sich jener Familienergänzungszuschlag als verfassungskonform erweisen, wären entsprechend heute sämtliche Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 7, die meisten Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe A 8, rund die Hälfte der Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe A 9 und noch mehrere Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe A 10 unterhalb der Mindestalimentation alimentiert.
Da die Mindestalimentation den Betrag der gewährten Nettoalimentation umfasst, in den wegen des absoluten Alimentationsschutz keine Einschnitte möglich sind, würden sich die in den letzten beiden Absätzen genannten Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen als unmittelbar verletzt darstellen. Die Besoldung würde sich hier als ausnahmslos verfassungswidrig darstellen.
Für die Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen, die oberhalb der Mindestalimentation besoldet werden, greift der absolute Alimentationsschutz nicht. Vielmehr ist die ihnen gewährte Alimentation nur durch den relativen Alimentationsschutz geschützt, d.h., dem Besoldungsgesetzgeber sind hier Kürzungen und Einschnitte gestattet, solange sie sich sachlich rechtfertigen lassen. Dabei stellt das Interesse des Dienstherrn, Personalkosten zu sparen, für sich allein keinen sachlichen Grund dar. Darüber hinaus müsste nun anhand der weiteren Parameter des bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungshefts geprüft werden, ob die nicht unmittelbar verletzte Alimentation in den höheren Besoldungsgruppen ebenfalls verfassungswidrig ist.
Dabei stellt sich die Mindestalimentation - hier nun in Gestalt der Mindestbesoldung - nur ein Indiz unter mehreren dar, die nur gemeinsam erhärten können, ob eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben ist.
In beiden o.g. Fällen muss von einer eklatanten bis deutlichen Verletzung der Besoldungssystematik ausgegangen werden, die sich, sofern der Familienergänzungszuschlag hinsichtlich seiner Struktur und Höhe als verfassungswidrig zu betrachten wäre, noch einmal als deutlich verletzter zeigte. In beiden Fällen dürfte es sich heute kaum begründen lassen - denke ich -, die Grundgehaltssätze weiterhin nicht anzuheben, da die Indizienlage so stark ist, dass sich eine sachgerechte Begründung des Ausschlusses der Erhöhung der Grundgehaltssätze nicht finden lassen sollte. Denn wenn im ersten Fall bis in die Besoldungsgruppe A 12 und im zweiten bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein Beamten nicht eine Besoldung - und darin indiziell ein Grundgehaltssatz - gewährt wird, die zwangsläufig einem Beamten in der zweiten Erfahrungsstufe des Besoldungsgruppe A 5 zu gewähren wäre, dann dürfte sich das derzeitige Grundgehalt auch in allen weiteren Besoldungsgruppen als verfassungswidrig darstellen.