Die Bemessungssätze für die Beihilfe ist in § 57 SächsBhVO geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b beträgt der Beihilfesatz 70%, wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder wiederum ist in § 2 Abs. 1 geregelt, wonach alle Kinder berücksichtigungsfähig sind, die auch im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 oder 3 SächsBesG berücksichtigungsfähig sind (also die Kinder, für die Familienzuschlag gezahlt werden). Ihr seid verheiratet, also ist Abs. 2 maßgeblich, der besagt, dass es beim Familienzuschlag zunächst nur darauf ankommt, dass für den sächsischen Beamten einen Anspruch auf Kindergeld geben muss (nicht die tatsächliche Auszahlung). ABER: Da beide Beamte sind, ist auch Abs. 6 zu beachten, der die Konkurrenzsituation klärt. Hier ist geregelt, dass derjenige den Familienzuschlag für das Kind erhält, dem das Kindergeld gewährt wird (also, der es tatsächlich ausgezahlt bekommt). Die Kette rückwärts betrachtet heißt das, um die erhöhten Beihilfesätze zu erhalten, muss die Ehepartnerin das Kindergeld beziehen. Die Auswirkungen auf die Teilzeit des Ehepartners kann ich dann aber nicht beurteilen, da ich die genauen Voraussetzungen auf Bundesebene nicht kenne.