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[SN] Beihilfe - 2024 - Bemessungssätze

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yaykap:
Ich habe eine Frage zu den Bemessungssätzen.
Wir, 3 Kinder, beide Beamte.
Ich möchte ab 2024 von 50 % --> 90% wechseln, da mit drei Kinder usw.
Meine Freundin hat zur Zeit schon 70 % und soll da bleiben, da es heißt. Einmal erreichte Bemessungssätze können nicht mehr zurückgenommen werden. Nun wollte ich fragen, ob dies möglich ist, da ja eigentlich nur einer den erhöhten Bemessungsatz bekommen kann.

oorschwerbleede:
keine einfache Frage, da sich die Aussagen in den FAQ etwas widersprechen. Einerseits bleiben einmal erreichte erhöhte Bemessungssätze erhalten und andererseits kann nur einer der beiden Beamten einen erhöhten Bemessungssatz erhalten. Du wirst um eine konkrete Anfrage beim LSF nicht herumkommen.

Angelsaxe:
Ich finde ebenfalls, die Antwort sollte das LSF geben.
Wenn ich mir das Formblatt zur Beantragung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes durchlese, dann steht dort:

"Wir versichern, dass keine andere beihilfeberechtigte Person einen erhöhten Bemessungssatz für diese Kinder erhält.
Uns ist bekannt, dass diese Bestimmung nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel Scheidung) neu getroffen werden kann."

Das legt die Vermutung nahe, dass dein angestrebter Wechsel gar nicht so ohne Weiteres möglich ist.
Ich schätze nur deine Frau kann von 70% auf 90% erhöhen und du wirst bei 50% bleiben müssen.

Aber von Wegen:
Hallo yaykap,

vielleicht hilft dir ja die zum 1. Januar 2024 geänderte Sächsische Beihilfeverordnung weiter. Insbesondere  § 57 Abs. 4 dürfte interessant sein.

http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14156-Saechsische-Beihilfeverordnung#p57

Angelsaxe:

--- Zitat von: Aber von Wegen am 08.01.2024 17:24 ---Hallo yaykap,

vielleicht hilft dir ja die zum 1. Januar 2024 geänderte Sächsische Beihilfeverordnung weiter. Insbesondere  § 57 Abs. 4 dürfte interessant sein.

http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14156-Saechsische-Beihilfeverordnung#p57

--- End quote ---

Ich finde Absatz 3 gibt die Auskunft und bestätigt was im Formblatt steht. Nur eine Person erhält den erhöhten Beihilfebemessungssatz. Eine Entscheidung ist unwiderruflich festzulegen. Eine Änderung kann nur in Ausnahmefällen stattfinden. Ich bin aber kein beratungs- oder vertretungsberechtigter Advokat, insofern darf es hier meinetwegen auch andere Entscheidungen geben. :-)
Es bleibt dabei: Frage ans LSF richten.

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