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[SN] Beihilfe - 2024 - Bemessungssätze
PoloG:
Hallo,
wir haben die gleiche Konstellation. Zwei Beamte, drei Kinder. Meine Frage an das LSF, ob der erhöhte Beihilfeanspruch aufgeteilt werden kann, wurde wie folgt beantwortet:
--- Zitat ---...
drei Kinder auf zwei Beihilfeberechtigte „aufzuteilen“ ist durch die SächsBhVO nicht vorgesehen. Damit kann in Ihrem Fall nur ein Berechtigter den Bemessungssatz von 90 Prozent (Pflege 70 Prozent) erhalten.
...
--- End quote ---
Meine Frau hat bisher 70 % und ich die 50 % Beihilfe. Wenn deine Frau jetzt 70 % hat, kann sie die 90 % bekommen aber du wirst bei 50 % bleiben. Der eine zwei Kinder und der andere 1 Kind geht leider nicht.
Aber von Wegen:
Und was ist, wenn die Frau bisher 70 % Beihilfe bekommt und der Mann die Kinderzulage für alle 3 Kinder erhält? Ist das nicht in § 57 Abs. 4 abgebildet?
LeBuBea:
Guten Morgen,
ich habe eine Frage an die Beihilfespezialisten hier im Forum. Zur aktuellen Ausgangslage:
Verheiratetes Paar mit einem Kind (7 Jahre).
Ehepartner: seit 2021 Bundesbeamter und 50% Beihilfe berechtigt. 50% sind PKV versichert. Kindergeldbezieher (wegen Verringerung der wöchentl. Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden bei einem unter 12 jährigen Kind), hälftiger Bezug des Familienzuschlag Stufe 1, Bezieher des Familienzuschlag kinderbezogener Anteil.
Ehepartnerin: seit 08/2023 Landesbeamter (Lehrer) mit Beihilfe 50% und 1 Kind Beihilfe berechtigt 80% (hier sind bisher 50% und 20% PKV versichert), ab 2024 wären hier für die Ehepartnerin jedoch 70% und für das Kind 90% Beihilfe möglich.
Nun zum Problem. Die Beihilfeverordnung Sachsen ist für uns beide nicht in Gänze verständlich.
Der Ehepartner möchte gerne weiterhin die verringerte wöchentliche Arbeitszeit beibehalten.
Die Ehepartnerin möchte ab 01.01.2024 die erhöhten Beihilfesätze für sich und das Kind nutzen. Wie muss nun geschickterweise mit dem Bezug von Kindergeld und dem Bezug des kinderbezogenem Anteil des Familienzuschlages verfahren werden bzw. welche Spielräume es dafür überhaupt gäbe, damit alle drei beihilfeberechtigten Personen jeweils das Beste Ergebnis erzielen können (Ehepartnerin 70% Beihilfe, Kind 90% Beihilfe, Ehepartner weiterhin verringerte wöchentl. Arbeitszeit von 40 Stunden)??
Wir haben Schwierigkeiten die verschiedenen Vorgaben der 2 Dienstherren zu durchdringen und die Konkurrenzregelungen richtig anzuwenden. Schließlich geht es perspektifisch um eine Menge Geld in den kommenden Jahren.
Ich würde mich sehr über dienliche Informationen freuen und bedanke mich vorab dafür!
oorschwerbleede:
Die Bemessungssätze für die Beihilfe ist in § 57 SächsBhVO geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b beträgt der Beihilfesatz 70%, wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder wiederum ist in § 2 Abs. 1 geregelt, wonach alle Kinder berücksichtigungsfähig sind, die auch im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 oder 3 SächsBesG berücksichtigungsfähig sind (also die Kinder, für die Familienzuschlag gezahlt werden). Ihr seid verheiratet, also ist Abs. 2 maßgeblich, der besagt, dass es beim Familienzuschlag zunächst nur darauf ankommt, dass für den sächsischen Beamten einen Anspruch auf Kindergeld geben muss (nicht die tatsächliche Auszahlung). ABER: Da beide Beamte sind, ist auch Abs. 6 zu beachten, der die Konkurrenzsituation klärt. Hier ist geregelt, dass derjenige den Familienzuschlag für das Kind erhält, dem das Kindergeld gewährt wird (also, der es tatsächlich ausgezahlt bekommt). Die Kette rückwärts betrachtet heißt das, um die erhöhten Beihilfesätze zu erhalten, muss die Ehepartnerin das Kindergeld beziehen. Die Auswirkungen auf die Teilzeit des Ehepartners kann ich dann aber nicht beurteilen, da ich die genauen Voraussetzungen auf Bundesebene nicht kenne.
LeBuBea:
Vielen Dank!
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