Autor Thema: [NW] Beilhilfe: Kosten Krankenhaus für Kinder  (Read 1103 times)

Knucki

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Hi, meine Kinder sind in der GKV familienversichert. Bei einem Krankenhausaufenthalt der Kinder muss jeweils 10 EUR pro Tag zugezahlt werden (gesetzliche Bestimmung und hat nicht mit Einzelzimmer, Chefarzt etc. zu tun).
Kann man diese Kosten bei der Beihilfe geltend machen? Ich habe im Internet dazu nichts gefunden. ???
« Last Edit: 24.11.2023 21:17 von Admin2 »

Nit4

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Antw:Beilhilfe NRW: Kosten Krankenhaus für Kinder
« Antwort #1 am: 24.11.2023 14:01 »
Sind Kinder unter 18 Jahren nicht im Krankenhaus zuzahlungsbefreit? Soweit ich weiß, besteht nur beim Krankentransport ins Krankenhaus auch für Kinder eine Zuzahlung.

Saxum

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Antw:[NW] Beilhilfe: Kosten Krankenhaus für Kinder
« Antwort #2 am: 28.11.2023 15:03 »
Sofern die Kinder noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, was Nit4 zutreffend geäußert hat, haben diese generell keine Zuzahlungen - bis auf die Fahrtkosten - zu leisten. Die entsprechende Norm findet man tatsächlich leider nicht so einfach auf den ersten Blick.

Betreffende Norm für die Zuzahlungsbefreiung der Kinder im Krankenhaus: § 39 Abs. 4 SGB V

"(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen."

Zur generellen Frage der Beihilfefähigkeit von Zuzahlungen gesetzlich krankenversicherter, ist für NW hier § 30 Abs. 3 Buchstabe d) BVO NRW ausschlaggebend.

"d) Zuzahlungen, die gesetzlich Versicherte nach § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8, § 37 Absatz 5, § 37a Absatz 3, § 38 Absatz 5, § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5 und 6, § 41 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 32 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 40 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erbringen müssen, sind nicht beihilfefähig."

Somit, etwaige Zuzahlungen, sofern das 18. Lebensjahr bereits vollendet worden sind, sind nicht beihilfefähig. Da für minderjährige ohnehin keine Zuzahlungen anfallen, ist hier auch keine beihilfefähigkeit von nichts zu anerkennen.

Sofern das Krankenhaus für die Kinder Zuzahlungen verlangt, sind diese abzulehnen. Hier findet eine falsche Rechnungsaufstellung statt.