Hallo nochmal,
d.h. wenn ich s.u. einen Antrag vor Einstellung abgeben würde, würde ich in den Genuss der monatlich 150€ zusätzlich kommen, wenn ich kein VBB Ticket möchte?
"Hauptstadtzulage und Zuschuss zum Firmenticket
Seit dem 01.11.2020 wird allen aktiven Beschäftigten des Landes Berlin mit Dienstbezügen bis A 13Z oder Entgelt bis E 13 auf Antrag eine monatliche Hauptstadtzulage von insgesamt bis zu 150 Euro brutto gewährt. Diese setzt sich aus einem steuerpflichtigen Zulagenteil (im folgenden “Zulage”) sowie einem steuerfreien Zuschuss zum Firmen- bzw. Azubiticket des Verkehrsverbundes Berlin Brandenburg (VBB) (“Zuschuss”) zusammen.
Der zweckgebundene Zuschuss setzt ein Abonnement innerhalb der möglichen Tarifbereiche mit einer 12-monatigen Mindestlaufzeit voraus. Die Höhe entspricht maximal dem wirtschaftlichen Wert des Firmentickets VBB Berlin AB.
Die Zulage ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen den 150 Euro (bzw. 50 Euro für die Beamten auf Widerruf und Auszubildende) und dem Zuschuss. Auf Antrag und bei erklärtem Verzicht auf den Zuschuss werden die vollen 150 Euro (bzw. 50 Euro) gewährt. Beamte auf Widerruf der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt können nur zwischen Zuschuss und “voller” Zulage wählen, da der Zuschuss zum Firmenticket höher als die Zulage ist.
Bei Teilzeit wird der Zuschuss in voller Höhe, der Zulagenteil hingegen entsprechend der Arbeitszeit gewährt.
Besoldungs- und Tariferhöhungen haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Hauptstadtzulage. Tarifanpassungen seitens des VBB verändern nur den Zuschussanteil.
Nur der anfänglich beantragte Zuschuss ist steuerfrei mit der Folge, dass die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale gemindert wird. Bei Abwahl (sog. opt-out) oder späterem Wechsel (nach einem erklärten Verzicht) zum Zuschuss unterliegt der volle Betrag der Steuerpflicht. Der Zuschuss kann jederzeit beantragt werden. Die Abwahl ist grundsätzlich nur 1x jährlich mit einer Vorlaufzeit von 2 Monaten zum Beginn des Abonnements möglich. Die Kündigung des Firmentickets erfolgt ausschließlich durch die Dienststelle. Bei unterjähriger Kündigung entfallen ggf. gewährte VBB-Rabatte, bis dahin gewährte Zuschüsse bleiben davon unberührt.
Für die Gewährung der Hauptstadtzulage ab Verfahrensstart als alleinige Zulage i.H.v. 150,00 € ist eine Mitwirkung aller Beschäftigungsgruppen zwingend erforderlich. Diese steht nur zu, wenn der/die Beschäftigte das mit den Besoldungs-/Entgeltnachweisen übersandte Erklärungsformular (Stand: 11.09.2020) abgegeben hat. Als Frist hierfür gilt der 31.12.2020. Ab 01.04 2021 wird bei fehlender Mitwirkung nur noch die Hauptstadtzulage abzüglich eines fiktiven wirtschaftlichen Wertes des Firmentickets (Berlin AB, monatliche Zahlweise) gezahlt. Selbiges gilt auch bei Neueinstellung, wobei bei verspäteter Aufnahme des Abonnements aufgrund der VBB-Fristen der Differenzbetrag bis zur Höhe von 150 Euro für ggf. davor liegende Monate nachgezahlt wird.
Für Zeiträume ohne Anspruch auf Besoldung bzw. Entgelt (wie z.B. Elternzeit, Mutterschutz, Beurlaubung, Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge) entfällt auch der Anspruch auf die Hauptstadtzulage. Das Abonnement ist durch die Dienststelle zu Beginn der Beurlaubung zu kündigen. In Ausnahmefälle wird dennoch für einen kurzen Zeitraum der Mindestzuschuss von 15 Euro je Monat weitergezahlt."