Zu Punkt 1: Ein Fachanwalt, wie PolareuD, für beide Beteiligte ist hier tatsächlich die beste Lösung. Vereinfacht ausgedrückt, soweit mir bekannt ist, ist der gegenseitige Ausschluss des Güterstandes, Gütertrennung und des Versorgungsausgleich möglich - wenn der Vertrag nicht unter "sittenwidrigen Bedingungen" abgeschlossen wurde.
Sittenwidrig und somit ex tunc nichtig ist ein solcher Ehevertrag dann wohl, wenn deren Abschluss zum Zeitpunkt des Entstehens bereits erkennbar erheblich nachteilig für die Partner*in ausfällt und/oder der andere Partner*in "nur Nachteile" hat. Beispiel, bereits in der Schwangerschaft den Ehevertrag abzuschließen weil klar ist, dass die Frau in der darauffolgenden Zeit wegen der Kinder aus dem Berufsleben ausscheidet und man für Sie keine weitere Alterssicherung aufgebaut hat.
Zu Punkt 2: d'accord
Zu Punkt 3: Jein, zur Aussage von PolareuD. Hier muss der GKV Versicherte Elternteil >mehr< verdienen als der PKV Versicherte Elternteil / Beamte um die Familienversicherung zu ermöglichen. Es kommt für die Familienversicherung nicht darauf an, dass der GKV Versicherte Elternteil über der JAEG liegt, denn die Familienversicherung greift auch bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung.
In der Regel, wird man immer sagen, wenn die Kinder die Möglichkeit haben über die Beihilfe bei der PKV Restkostenversichert zu werden, dann kann man das gerne machen - denn es sind ja "nur" 20% abzusichern und für Kinder werden bis zum 21 Lebensjahr ohnehin keine Altersrückstellungen aufgebaut. Erst recht wenn der andere Elternteil auch in der PKV ist.
Zu betrachten ist allerdings die Konstellation, wenn der Beihilfeberechtigte Elternteil und Kind/er in der PKV sind und der andere Elternteil in der GKV, dann greift das Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse für den GKV Versicherten Elternteil nicht. Vom Dienstherren erhält der verbeamtete Elternteil in der Regel Kindkranktage analog zu § 45 SGB V, oft minus 1 Tag als Ausgleich dass man da weiter den vollen Sold erhält.
Es gibt einige PKV Versicherungen, die in ihren Krankengeldtarifen auch eine Zahlung vorsehen, wenn man wegen Betreuung des erkrankten Kindes von der Arbeit fernbleiben muss. Falls die angestellte Partner*in auch PKV versichert ist oder werden soll, wäre dann in diesem Fall ein solche*r Versicherer ggf. die beste Wahl hier müssen allerdings Partner*in und Kind beim gleichen versicherter sein. Das Kind eben in einem beihilfekonformen Tarif und die Partner*in bei der Vollversicherung.
Zu Punkt 4: d'accord, wobei man ergänzen kann, dass - falls beide Partner*in eine solche Konstellation wünschen - man dieses vorübergehende unterscheiten der 20.000 € grenze auch bei unbezahlter Freistellung/Elternzeit des angestellten Elternteils erreichen kann. Sobald jedoch wieder die bisherige Tätigkeit aufgenommen wird bzw. die 20.000 Grenze überschritten wird, entfällt die bis dahin bestehende 80% beihilfeberechtigung für die Ehepartner*in. Mit der Folge dass entweder die Tätigkeit wieder Versicherungspflichtig wird (sozialversicherungspflichtige Tätigkeit unter der JAEG, etwa via Teilzeit) für die Rückkehr in die GKV oder man verbleibt in der PKV und muss diese auf 100% aufstocken bzw. in den Normaltarif wechseln.