Autor Thema: [BW] Tipps für Ehe und Familienplanung von Beamten und Angestellten?  (Read 2138 times)

Tomcat7

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
Hallo zusammen,

was ist aus eurer Sicht finanziell und versicherungstechnisch zu beachten, wenn man als Beamter in BW (A13) eine im Gesundheitsbereich arbeitende, gut verdienende Partnerin zu ehelichen gedenkt?

- Was ist hinsichtlich Ehevertrag zu beachten? Pension als Vermögenswert ehevertraglich ausklammern?
- Was ist hinsichtlich PKV (beim Beamten) und PKV (bei der Angestellten) zu beachten?
- Wo sollten dann Kinder versichert werden? GKV oder PKV?
- Gilt hier auch die Ehegattenbeihilfe?

Grüße und danke für eure Erfahrungswerte und Tipps  :)
« Last Edit: 24.11.2023 22:16 von Tomcat7 »

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 808
Hallo zusammen,

was ist aus eurer Sicht finanziell und versicherungstechnisch zu beachten, wenn man als Beamter in BW (A13) eine im Gesundheitsbereich arbeitende, gut verdienende Partnerin zu ehelichen gedenkt?

- Was ist hinsichtlich Ehevertrag zu beachten? Pension als Vermögenswert ehevertraglich ausklammern?

Fachanwalt kontaktieren

- Was ist hinsichtlich PKV (beim Beamten) und PKV (bei der Angestellten) zu beachten?

Beamter (50% Beihilfe / 50% PKV), Angesteller (100% GKV oder 100% PKV, wenn Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze liegt).
Wenn mindestens zwei Kinder vorhanden steigt der Beihilfesatz auf 70%.


- Wo sollten dann Kinder versichert werden? GKV oder PKV?

Wenn der Beamte mit seinen Grundbezügen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ist die kostenlose Familienversicherung in der GKV liegt nicht möglich.
Kinder sind zu 80% beihilfeberechtigt, sofern sie nicht in der GKV freiwillig- oder familienversichert sind.


- Gilt hier auch die Ehegattenbeihilfe?

Die Ehefrau ist normalerweise nur beihilfeberechtigt, wenn das Jahreseinkommen der Ehefrau nicht den Betrag von 20.000 EUR übersteigt. Liegt der Verdienst unter der Grenze ist die Ehefrau zu 80% beihilfeberechtigt.


Grüße und danke für eure Erfahrungswerte und Tipps  :)

Saxum

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 307
Zu Punkt 1: Ein Fachanwalt, wie PolareuD, für beide Beteiligte ist hier tatsächlich die beste Lösung. Vereinfacht ausgedrückt, soweit mir bekannt ist, ist der gegenseitige Ausschluss des Güterstandes, Gütertrennung und des Versorgungsausgleich möglich - wenn der Vertrag nicht unter "sittenwidrigen Bedingungen" abgeschlossen wurde.

Sittenwidrig und somit ex tunc nichtig ist ein solcher Ehevertrag dann wohl, wenn deren Abschluss zum Zeitpunkt des Entstehens bereits erkennbar erheblich nachteilig für die Partner*in ausfällt und/oder der andere Partner*in "nur Nachteile" hat. Beispiel, bereits in der Schwangerschaft den Ehevertrag abzuschließen weil klar ist, dass die Frau in der darauffolgenden Zeit wegen der Kinder aus dem Berufsleben ausscheidet und man für Sie keine weitere Alterssicherung aufgebaut hat.


Zu Punkt 2: d'accord

Zu Punkt 3: Jein, zur Aussage von PolareuD. Hier muss der GKV Versicherte Elternteil >mehr< verdienen als der PKV Versicherte Elternteil / Beamte um die Familienversicherung zu ermöglichen. Es kommt für die Familienversicherung nicht darauf an, dass der GKV Versicherte Elternteil über der JAEG liegt, denn die Familienversicherung greift auch bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung.

In der Regel, wird man immer sagen, wenn die Kinder die Möglichkeit haben über die Beihilfe bei der PKV Restkostenversichert zu werden, dann kann man das gerne machen - denn es sind ja "nur" 20% abzusichern und für Kinder werden bis zum 21 Lebensjahr ohnehin keine Altersrückstellungen aufgebaut. Erst recht wenn der andere Elternteil auch in der PKV ist.

Zu betrachten ist allerdings die Konstellation, wenn der Beihilfeberechtigte Elternteil und Kind/er in der PKV sind und der andere Elternteil in der GKV, dann greift das Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse für den GKV Versicherten Elternteil nicht. Vom Dienstherren erhält der verbeamtete Elternteil in der Regel Kindkranktage analog zu § 45 SGB V, oft minus 1 Tag als Ausgleich dass man da weiter den vollen Sold erhält.

Es gibt einige PKV Versicherungen, die in ihren Krankengeldtarifen auch eine Zahlung vorsehen, wenn man wegen Betreuung des erkrankten Kindes von der Arbeit fernbleiben muss. Falls die angestellte Partner*in auch PKV versichert ist oder werden soll, wäre dann in diesem Fall ein solche*r Versicherer ggf. die beste Wahl hier müssen allerdings Partner*in und Kind beim gleichen versicherter sein. Das Kind eben in einem beihilfekonformen Tarif und die Partner*in bei der Vollversicherung.

Zu Punkt 4: d'accord, wobei man ergänzen kann, dass - falls beide Partner*in eine solche Konstellation wünschen - man dieses vorübergehende unterscheiten der 20.000 € grenze auch bei unbezahlter Freistellung/Elternzeit des angestellten Elternteils erreichen kann. Sobald jedoch wieder die bisherige Tätigkeit aufgenommen wird bzw. die 20.000 Grenze überschritten wird, entfällt die bis dahin bestehende 80% beihilfeberechtigung für die Ehepartner*in. Mit der Folge dass entweder die Tätigkeit wieder Versicherungspflichtig wird (sozialversicherungspflichtige Tätigkeit unter der JAEG, etwa via Teilzeit) für die Rückkehr in die GKV oder man verbleibt in der PKV und muss diese auf 100% aufstocken bzw. in den Normaltarif wechseln.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Beamter (50% Beihilfe / 50% PKV), Angesteller (100% GKV oder 100% PKV, wenn Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze liegt).
Also ich bin Angestellter und bei meiner PKV zahlt der AG mehr als 50% dazu und ich nur im worst case 50% selber.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 875
In BW gibt es für Ehepartner nur 70% Beihilfe. Kinder wie fast überall 80%.

Saggse

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 213
Ein paar Ergänzungen noch:

Elterngeld wird vom Netto berechnet, wobei es eine Obergrenze gibt. Wenn die Mutter beabsichtigt, 12 Monate Elterngeld zu beziehen, sollte sie im vorangegangenen Jahr in Steuerklasse 3 gehen - es sei denn, sie verdient soviel, dass sie auch in Steuerklasse 4 (oder 5) die Obergenze für das Elterngeld erreicht, und selbst dann sollte man überlegen, ob man mehr als ein Kind möchte und welche Verdienste für die Elterngeldberechnung beim zweiten Kind herangezogen werden!

Ist das Kind in der Familienversicherung der GKV, ist zu beachten dass das Kinderkrankengeld ebenfalls aus dem Netto berechnet wird. Hier dürfte es in den meisten Fällen sinnvoll sein, dass der Beamte Steuerklasse 5 wählt.

Die Wahl der Steuerklasse hat keinerlei Einfluss auf die Steuerlast, sondern nur auf dem Zeitpunkt, zu dem die Steuern entrichtet werden!

Persönliche Meinung: Wenn möglich, sollte man das Kind in die Familienversicherung der GKV nehmen. (Bei A13 sollte man unter der Grenze liegen, ab der das nicht mehr geht. Die Familienzulage zählt hier meines Wissens nicht mit rein.)

Saxum

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 307
Also ich bin Angestellter und bei meiner PKV zahlt der AG mehr als 50% dazu und ich nur im worst case 50% selber.

Das ist grundsätzlich richtig, man kann auch erwähnen, dass bei erfüllten Voraussetzungen der gesetzliche Rententräger einen Zuschuss von derzeit 8,1% der Rente sofern vorhanden zur PKV trägt. Trotzdem liegt der PKV Beitrag bei 100%, weil man diesen an die PKV zahlen muss. Da wird nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmer, Selbstständigen, Beamter mit Pauschaler Beihilfe oder ähnliche Konstellationen.

Im Gegensatz zu den Beihilfekonformen Tarifen wird kein "Rest" von 20%, 30% oder 50% abgesichert, weil es eine Vollversicherung ist.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,567
Also ich bin Angestellter und bei meiner PKV zahlt der AG mehr als 50% dazu und ich nur im worst case 50% selber.

Das ist grundsätzlich richtig, man kann auch erwähnen, dass bei erfüllten Voraussetzungen der gesetzliche Rententräger einen Zuschuss von derzeit 8,1% der Rente sofern vorhanden zur PKV trägt. Trotzdem liegt der PKV Beitrag bei 100%, weil man diesen an die PKV zahlen muss. Da wird nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmer, Selbstständigen, Beamter mit Pauschaler Beihilfe oder ähnliche Konstellationen.

Im Gegensatz zu den Beihilfekonformen Tarifen wird kein "Rest" von 20%, 30% oder 50% abgesichert, weil es eine Vollversicherung ist.
Fazit: Der Beamte muss 100% seiner PKV Beiträge selber zahlen, der Angestellte bekommt 50% vom AG dazu.
Der Beamte muss aber nicht 100% seiner Leistung versichern, der Angestellte schon.  8)
Also kinderlose Single Beamter: 50% Beihilfe / 50% PKV
Angestellter: 50% PKV AG Anteil / PKV 50% selber.  ;D