Autor Thema: Zulagen für Verwaltungsvollzugsbeamte  (Read 1314 times)

Mogo987663

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Zulagen für Verwaltungsvollzugsbeamte
« am: 25.11.2023 13:48 »
Moin, weiß jemand ob es für Verwaltungsvollzugsbeamte extra Zulagen gibt? Evtl. nach Paragraf 19 Abs.  2a TVöD. Gibt es hier vielleicht  Verwaltungsvollzugsbeamte Die Zulagen erhalten und berichten können. Vielen Dank!

DoB

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Antw:Zulagen für Verwaltungsvollzugsbeamte
« Antwort #1 am: 27.11.2023 09:51 »
Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des TVöD ergeben sich nach  § 19 Abs. 2 TVöD nur bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelästigung, besonders starker Strahlenexposition oder unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

Was trifft hier bei dir zu?

Mogo987663

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Antw:Zulagen für Verwaltungsvollzugsbeamte
« Antwort #2 am: 27.11.2023 17:18 »
Da wäre die Unterbringung von obdachlosen Personen. Diese sind regelmäßig alkoholisiert und stehen unter drogeneknfluss. Sie schreien, beleidigen und drohen mit mord.
Zusätzlich die Arbeit in der Verkehrsüberwachung wo es ziemlich genauso aussieht. Zählt dies zu besonderer Gefährdung oder sonstigen Vergleichbaren erschwerten Umständen?

Börnie

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Antw:Zulagen für Verwaltungsvollzugsbeamte
« Antwort #3 am: 29.11.2023 15:50 »
Paragraph 19 TVÖD stellt keine eigene Anspruchsgrundlage für Erschwerniszuschläge dar. § 19 enthält das „Programm“ für die besonderen, nach Absatz 5 Satz 1 unter dem TVöD/TV-L neu abzuschließenden Tarifverträge zu Erschwerniszuschlägen (Festlegung der zuschlagspflichtigen Arbeiten und Höhe der Zuschläge). Die Vorschrift stellt somit in den Absätzen 1, 2 und 4 keine unmittelbare Rechtsgrundlage für die Zahlung solcher Zuschläge dar. Sie verdeutlicht aber die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, Tarifverträge nach Satz 1 abzuschließen.
Im Bereich der VKA werden die Erschwerniszuschläge auf landesbezirklicher Ebene festgelegt, durch Tarifverträge zwischen den Gewerkschaften und den jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverbänden der einzelnen Bundesländer.
In NRW zB findest du das Verzeichnis der Erschwerniszuschläge im TVöD NRW als Anlage zu Paragraph 5 TVöD NRW. Dieses Verzeichnis gilt aber nur für (ehem.) Arbeiter*innen:

Paragraph 5 Abs. 1 TvöD NRW:
(1) Die Regelungen der Absätze 2 bis 7 gelten für Beschäftigte i.S.d. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD–AT.

Paragraph 38 Abs. Satz 2 TVöD-AT definiert die "ehem. Arbeiter". Somit gibt es für Tätigkeiten der ehem. Angestellten in NRW keine Möglichkeit Erschwerniszuschläge zu erhalten. In den anderen Bundesländern dürfte dies ähnlich aussehen.