Paragraph 19 TVÖD stellt keine eigene Anspruchsgrundlage für Erschwerniszuschläge dar. § 19 enthält das „Programm“ für die besonderen, nach Absatz 5 Satz 1 unter dem TVöD/TV-L neu abzuschließenden Tarifverträge zu Erschwerniszuschlägen (Festlegung der zuschlagspflichtigen Arbeiten und Höhe der Zuschläge). Die Vorschrift stellt somit in den Absätzen 1, 2 und 4 keine unmittelbare Rechtsgrundlage für die Zahlung solcher Zuschläge dar. Sie verdeutlicht aber die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, Tarifverträge nach Satz 1 abzuschließen.
Im Bereich der VKA werden die Erschwerniszuschläge auf landesbezirklicher Ebene festgelegt, durch Tarifverträge zwischen den Gewerkschaften und den jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverbänden der einzelnen Bundesländer.
In NRW zB findest du das Verzeichnis der Erschwerniszuschläge im TVöD NRW als Anlage zu Paragraph 5 TVöD NRW. Dieses Verzeichnis gilt aber nur für (ehem.) Arbeiter*innen:
Paragraph 5 Abs. 1 TvöD NRW:
(1) Die Regelungen der Absätze 2 bis 7 gelten für Beschäftigte i.S.d. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD–AT.
Paragraph 38 Abs. Satz 2 TVöD-AT definiert die "ehem. Arbeiter". Somit gibt es für Tätigkeiten der ehem. Angestellten in NRW keine Möglichkeit Erschwerniszuschläge zu erhalten. In den anderen Bundesländern dürfte dies ähnlich aussehen.