Autor Thema: [RP] Pension und Rente  (Read 8415 times)

Ede65

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[RP] Pension und Rente
« am: 27.11.2023 07:33 »
Hi in die Runde,

ich plane mit 63 vorzeitig in den Ruhestand zu gehen.
Seit 2002 bin ich Beamter in RLP und war vorher 10 Jahre Angestellter in der gleichen Dienststelle.
Davor 10 Jahre in der freien Wirtschaft.
Mit 63 werde ich insgesamt 46 Berufsjahre haben.
Die Fakten:
26 Jahre als Beamter
10 Jahre als Angestellter im ÖD (selbe Diensstelle wie als Beamter)
10 Jahre freie Wirtschaft

Mir ist klar, dass ich als Beamter 14,4 % Abzüge haben werde.
Jetzt die Fragen
1. Können die 10 Jahre als Angestellter in der gleichen Diensstelle
    als Ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt werden?
2. Was ist mit dem Rentenanspruch, kann ich den mit 63 überhaupt  (mit Kürzung) in Anspruch nehmen.

Vieleicht hat ja jemand das gleiche Problem schon durchgekaut.
Wäre sehr dankbar für Infos.

Grüße in die Runde




« Last Edit: 29.11.2023 02:35 von Admin2 »

LehrerInNRW

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #1 am: 27.11.2023 08:58 »
Kurze Nachfrage: Wenn ich richtig rechne ist das Geburtsjahr 65?

McOldie

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #2 am: 27.11.2023 09:28 »
Hinsichtlich der Versorgung schau einmal hier rein
https://www.lff-rlp.de/service/versorgungsauskunft

flip

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #3 am: 27.11.2023 09:54 »
Sehr ähnlich wie bei mir.
1. Die Jahre im ÖD werden als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt. ggf. könnten noch Zeiten eines Studiums anerkannt werden. Auf jeden Fall zeitnah Versorgungsauskunft beantragen!
2. Da keine  35 Jahre in der Rentenversicherung zusammenkommen, bekommst du die Rente der DRV erst mit 67 Jahren.

Die 46 Jahre zählen nicht, weder bei der Pension noch bei der DRV, es sind getrennte Zeiten und Systeme.

Saxum

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #4 am: 27.11.2023 10:07 »
1. richtig, hier findet in der Regel quasi, warum auch immer, eine "Doppelanerkennung" statt, also einerseits hat man hier in die Rente eingezahlt und anderseits wird es als ruhefähige Dienstzeit anerkannt. Das Studium ist glaube ich eine "kann" Regelung, da muss man tatsächlich mit der zuständigen Stelle darüber reden - aber ja meistens ist jedoch mWn begrenzt auf eine bestimmte Studiendauer.

2. es gibt, um die Aussage von flip zu ergänzen, die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung des Mindestbeitrages in die Deutsche Rentenversicherung, mittels man deren die 35 Jahre ggf. erreichen kann. Ich weiß also nicht welches Alter hier gerade im Raum steht, aber wenn zusammen mit 20 Jahren DRV-fähige-Zeiten hat, kann man theoretisch also noch 15 Jahre "freiwillig einzahlen". Kann auch ggf. weniger sein, weil noch andere Zeiten berücksichtigungsfähig sind (z.B. Kindererziehungszeiten -> nur 1 Elternteil für jeweilig beantragen Zeitraum) und andere Punkte die vor der Verbeamtung anfielen wie Ausbildung, Studium, Schulbesuch, Rehabilitation, Arbeitslosigkeit etc.

Hierzu kann eine Anforderung auf Auskunft bei der DRV mehr Klarheit bringen.

flip

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #5 am: 27.11.2023 10:13 »
... die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung des Mindestbeitrages in die Deutsche Rentenversicherung, mittels man deren die 35 Jahre ggf. erreichen kann.
Das würde mich sehr interessieren. Alledings vermute ich, dass eine Nachzahlung von 15 Jahren Mindestbeiträgen nicht innerhalb eines Jahres möglich ist.

Saxum

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #6 am: 27.11.2023 10:35 »
Ich verweise der Einfachheit halber auf die Webseite der Deutschen Rentenversicherung, die hier auch eher Auskunft über die Details geben kann. Etwa via Hotline oder Mail, aber ja ich gehe auch davon aus dass man nicht 15 Jahre "einfach so nachzahlen" kann. Sondern vermutlich so, dass pro erreichen des Mindestbeitrages dann eben 1 Monat "gutgeschrieben" wird und das maximal für 12 Monate pro Jahr.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/221221_Einzahlung.html

Ede65

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #7 am: 27.11.2023 10:40 »
Baujahr 65 ist richt

Ede65

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #8 am: 27.11.2023 10:51 »
Hi,
vielen Dank für die Rege Beteiligung und die sehr Hilfreichen Hinweise

DANKE !!!!

hondafahrer26

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #9 am: 27.11.2023 13:41 »
Woher kommen eigentlich die 14,4 % Versorgungsabschlag?

Saxum

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #10 am: 27.11.2023 13:49 »
Lässt sich beispielsweise hier nachlesen:

https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv3=9398390&cms_lv2=9391132

Vereinfacht gesagt ist es der maximale Abschlag, weil man früher in den Ruhestand verabschiedet. Pro Jahr sind es derzeit. 3,6%. Da die Regelaltersgrenze 67 ist und man in der Regel höchstens erst ab 63 den Ruhestand beantragen kann sind es eben 4 Jahre. Vier mal 3,6% ergeben eben 14,4 %.

hondafahrer26

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #11 am: 27.11.2023 15:33 »
Der Versorgungsabschlag ist auf 10,8 % gedeckelt (alles, was über drei Jahre hinaus geht, steigert also den Versorgungsabschlag nicht mehr).

dortu

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #12 am: 27.11.2023 16:31 »
Der Versorgungsabschlag ist auf 10,8 % gedeckelt (alles, was über drei Jahre hinaus geht, steigert also den Versorgungsabschlag nicht mehr).

Dies trifft meines Wissens nur bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung zu. Ansonsten liegt der maximale Versorgungsabschlag bei 14,4%.

Saxum

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #13 am: 27.11.2023 16:36 »
Richtig, steht auch etwa beispielhaft bei dem BMI Lektion des BMI unter "Versorgungsabschlag". Erster Absatz ist der maximale Satz von 14,4%, der zweite und der dritte Absatz der verminderte Versorgungsabschlag von 10,8%.

HalloU2454

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Antw:Pension und Rente
« Antwort #14 am: 27.11.2023 17:53 »
Sehr ähnlich wie bei mir.
1. Die Jahre im ÖD werden als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt. ggf. könnten noch Zeiten eines Studiums anerkannt werden. Auf jeden Fall zeitnah Versorgungsauskunft beantragen!
2. Da keine  35 Jahre in der Rentenversicherung zusammenkommen, bekommst du die Rente der DRV erst mit 67 Jahren.

Die 46 Jahre zählen nicht, weder bei der Pension noch bei der DRV, es sind getrennte Zeiten und Systeme.

Das stimmt so nicht. Je nach Bundesland kann es andere Regelungen geben - siehe § 24 Abs. 2 S.5,6 LBeamtVG (RLP)

"Berücksichtigungsfähige Zeiten sind:
- Beamten-, Wehrdienst-, Zivildienst- und anerkannte Vordienstzeiten in einem
 privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (ruhegehaltfähigen Zeiten nach
 §§ 13 bis 16 LBeamtVG)
- Zeiten, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand;
einschließlich Zeiten der Pflege. Es darf sich dabei jedoch nicht handeln um"

In RLP hättest du damit keine Probleme.