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[RP] Pension und Rente

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Saxum:
Lässt sich beispielsweise hier nachlesen:

https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv3=9398390&cms_lv2=9391132

Vereinfacht gesagt ist es der maximale Abschlag, weil man früher in den Ruhestand verabschiedet. Pro Jahr sind es derzeit. 3,6%. Da die Regelaltersgrenze 67 ist und man in der Regel höchstens erst ab 63 den Ruhestand beantragen kann sind es eben 4 Jahre. Vier mal 3,6% ergeben eben 14,4 %.

hondafahrer26:
Der Versorgungsabschlag ist auf 10,8 % gedeckelt (alles, was über drei Jahre hinaus geht, steigert also den Versorgungsabschlag nicht mehr).

dortu:

--- Zitat von: hondafahrer26 am 27.11.2023 15:33 ---Der Versorgungsabschlag ist auf 10,8 % gedeckelt (alles, was über drei Jahre hinaus geht, steigert also den Versorgungsabschlag nicht mehr).

--- End quote ---

Dies trifft meines Wissens nur bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung zu. Ansonsten liegt der maximale Versorgungsabschlag bei 14,4%.

Saxum:
Richtig, steht auch etwa beispielhaft bei dem BMI Lektion des BMI unter "Versorgungsabschlag". Erster Absatz ist der maximale Satz von 14,4%, der zweite und der dritte Absatz der verminderte Versorgungsabschlag von 10,8%.

HalloU2454:

--- Zitat von: flip am 27.11.2023 09:54 ---Sehr ähnlich wie bei mir.
1. Die Jahre im ÖD werden als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt. ggf. könnten noch Zeiten eines Studiums anerkannt werden. Auf jeden Fall zeitnah Versorgungsauskunft beantragen!
2. Da keine  35 Jahre in der Rentenversicherung zusammenkommen, bekommst du die Rente der DRV erst mit 67 Jahren.

Die 46 Jahre zählen nicht, weder bei der Pension noch bei der DRV, es sind getrennte Zeiten und Systeme.

--- End quote ---

Das stimmt so nicht. Je nach Bundesland kann es andere Regelungen geben - siehe § 24 Abs. 2 S.5,6 LBeamtVG (RLP)

"Berücksichtigungsfähige Zeiten sind:
- Beamten-, Wehrdienst-, Zivildienst- und anerkannte Vordienstzeiten in einem
 privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (ruhegehaltfähigen Zeiten nach
 §§ 13 bis 16 LBeamtVG)
- Zeiten, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand;
einschließlich Zeiten der Pflege. Es darf sich dabei jedoch nicht handeln um"

In RLP hättest du damit keine Probleme.

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