Es besteht ein Anspruch. Eine Minderung (Kürzung) findet nicht statt für Monate, in denen ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (z.B. Schutzfristen) bestanden hat.
Auch bei Elternzeit unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung für die Kalendermonate bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vorlag.
Wenn du also ab März 2024 in Mutterschutz (mit Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) und unmittelbar danach in Elternzeit gehst, hast du in 2024 einen vollen Anspruch auf die Sonderzahlung