Autor Thema: Jahressonderzahlung bei Elternzeit und Geburt Kind 2 im Jahr danach  (Read 1093 times)

Julimond

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Hallo,

mein 1. Sohn wurde im April 22 geboren. Mein zweiter Sohn jetzt gerade am 31.10.23.
Ich habe verstanden, das die Sonderzahlung eigentlich gekürzt werden darf, weil es das Jahr nach der Geburt des Kindes ist. Nun habe ich aber die eig bis April 24 gewährte Elternzeit zu Beginn des neuen MuSchu im Oktober 23 beendet. Der neue MuSchu geht aufgrund Frühgeburt bis Ende Februar 24.
im August 23 und in September 23 hatte ich mit Einverständnis der AGin die Elternzeit unterbrochen und Urlaub genommen mit Bezahlung aus meinem Vollzeitvertrag.
Die Jahressonderzahlung ist der Abrechnung nach gekürzt für 2023. ist das korrekt oder hätte die Kürzung aufgrund der Geburt von Kind 2 unterbleiben müssen?

McOldie

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Die Kürzung ist korrrekt

SchrödingersKatze

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Gemäß Par. 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. C TVöD wird die Jahressonderzahlumg im Jahr der Geburt nicht gekürzt, wenn am Tag vor Antritt der EZ ein Gehaltsamspruch bestand.
Sept 23 lag ein normaler AV mit Gehaltsanspruch vor.
Somit erfolgt keine Kürzung der Jahressonderzahlung.

ISN

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Die Elternzeit für das erste Kind führt zur Kürzung, also Kürzung um 7/12. Die Urlaubsmonate und die Mutterschutzfrist führen nicht zur Kürzung.

SchrödingersKatze

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Stimmt, du hast recht, habe nochmal im.Komemntar nachgelesen.