Autor Thema: [SN] fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung  (Read 2151 times)

rici3000

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Hallo,

folgender Sachverhalt steht im Raum und bin auf Eure Meinung gespannt.

Es wurde eine Laufbahnausbildung im mD absolviert und im Anschluss erfolgte eine Ernennung zum Beamten auf Probe. Nun sind 3 Jahre rum und es steht eine Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit an. Nun hat das Personalreferat festgestellt, dass die notwendigen Bildungsvoraussetzungen gar nicht vorhanden sind. Es ist entweder ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit förderlicher Berufsausbildung notwendig. Allerdings wurde nun festgestellt, dass der damals erworbene Beruf nicht als förderlich angesehen wird.

Was kann nun passieren? Eine klare Aussage gibt es vom Personalreferat noch nicht. Kann das Beamtenverhältnis widerrufen werden?
« Last Edit: 29.11.2023 02:33 von Admin2 »

Saxum

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #1 am: 28.11.2023 10:36 »
Ohne jetzt alle Daten vorliegen zu haben und ohne das Bundesland zu kennen, jetzt mal so ins Blaue hinein, meiner Meinung nach und ohne Gewähr: Nein, es kann nicht widerrufen werden.

Die Laufbahnausbildung im mD wurde erfolgreich abgeschlossen diese ist dann wohl zweifelsohne der höchste relevante Abschluss, der für die Ernennung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ausschlaggebend war. Darüber hinaus hat man sich offenkundig während der Probezeit sich bewährt so, dass man geeignet wäre das Amt zu bekleiden. Die "förderliche Berufsausbildung" kann man wohl eben auf diese Laufbahnausbildung anwenden.

Sofern also nicht gerade arglistige Täuschung im Spiel war, etwa weil man unter vorgaukeln falscher Tatsachen sich einen Einstieg erschlichen hat, sehe ich kaum einen Spielraum für das Versagen der Ernennung auf Lebenszeit.

rici3000

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #2 am: 28.11.2023 10:39 »
Bundesland ist Sachsen.

Thomber

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #3 am: 28.11.2023 11:00 »
Eine Ernennung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, richtig?

Dann wäre zu prüfen, ob eine Rücknahme nach § 48 VwVfG, sofern es keine spezielle beamtenrechtliche Regelung dazu gibt, statthaft wäre.
Ich würde sagen, dass hier die Rücknahme nicht zulässig ist, weil der Rücknahmegrund, also die "verspätete Bewertung der Berufsausbildung" nicht in der Verantwortung des Beamten lag.

Angelsaxe

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #4 am: 28.11.2023 11:04 »
Ohne jetzt alle Daten vorliegen zu haben und ohne das Bundesland zu kennen, jetzt mal so ins Blaue hinein, meiner Meinung nach und ohne Gewähr: Nein, es kann nicht widerrufen werden.

Die Laufbahnausbildung im mD wurde erfolgreich abgeschlossen diese ist dann wohl zweifelsohne der höchste relevante Abschluss, der für die Ernennung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ausschlaggebend war. Darüber hinaus hat man sich offenkundig während der Probezeit sich bewährt so, dass man geeignet wäre das Amt zu bekleiden. Die "förderliche Berufsausbildung" kann man wohl eben auf diese Laufbahnausbildung anwenden.

Sofern also nicht gerade arglistige Täuschung im Spiel war, etwa weil man unter vorgaukeln falscher Tatsachen sich einen Einstieg erschlichen hat, sehe ich kaum einen Spielraum für das Versagen der Ernennung auf Lebenszeit.

Das sehe ich ähnlich. Die Laufbahnbefähigung wurde ja schließlich erworben und offenbar hat sich die Person auch während der Probezeit bewährt. Das Versagen liegt dann wohl in bei der unzureichenden Prüfung der Voraussetzungen. Außen vor die ebenfalls angesprochene Täuschung.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

rici3000

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #5 am: 28.11.2023 11:12 »
Das Personalreferat vertritt die Meinung, dass die absolvierte Laufbahnausbildung nicht als Beruf angesehen wird...

Eine Täuschung liegt auch nicht vor, da vor der Verbeamtung alle Zeugnisse eingereicht wurden und das Personalreferat entsprechend Kenntnis hatte.

Angelsaxe

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #6 am: 28.11.2023 11:27 »
Ja dann ist wohl ein gleichwertiger Bildungsstand unterstellt worden?! Diese Möglichkeit lese ich jedenfalls im Beamtengesetz § 16, ist dem so?! - hat sich etwas an der Meinung im Personalreferat geändert?!
Ich denke nun ist es zu spät um etwas nicht anzuerkennen, was jetzt, nach Abschluss der neuen Voraussetzung nicht mehr relevant ist.
Der Argumentation zufolge dürfte sich niemand in höheren Laufbahnen befinden, wer nicht die Bildungsvoraussetzung dafür hat.
Dann soll der Landespersonalausschuss oder das zuständige Ministerium hier durch Anerkennung eine Brücke bauen.
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rici3000

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #7 am: 28.11.2023 11:34 »
Es wurde damals vor Beginn der Laufbahnausbildung wohl schlicht übersehen, dass die Bildungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Es wurde wohl angenommen, dass ein Hauptschulabschluss mit irgendeiner Berufsausbildung ausreicht. Das ein förderlicher Abschluss notwendig ist, wurde erst später nach der Verbeamtung festgestellt.

Angelsaxe

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #8 am: 28.11.2023 11:40 »
Der Fehler liegt doch beim Personalreferat! Dann ist man dort in der Verantwortung eine Lösung im Sinne einer Heilung herbeizuführen.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

rici3000

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #9 am: 28.11.2023 11:42 »
Genau... Nur steht die Befürchtung im Raum, die Ernennung zu widerrufen und den Kollegen, um den es sich handelt, als Tarifbeschäftigten weiter zu beschäftigen. Und das ist nun die Frage, ob das möglich ist...

Saxum

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #10 am: 28.11.2023 11:48 »
Nur wenn er hier mitzieht, anderes ausgedrückt - Standhaftigkeit führt zum Ziel.

Angelsaxe

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #11 am: 28.11.2023 11:49 »
Wobei ich eher der Meinung bin, dass der Verwaltungsakt der Ernennung zum Beamten auf Probe Bestandskraft hat und damit keine Möglichkeit zur Heilung des vorangegangenen Verfahrensfehlers besteht. Dann bleibt wohl der Makel, der Verwaltungsakt darf aber meiner Auffassung nach nicht zurückgenommen werden. Ich würde sagen VwVfG § 48 Abs. 2 passt hier ganz gut.
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rici3000

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #12 am: 28.11.2023 12:02 »
VwVfG § 48 Abs. 4 ist in dem Fall interessant. Das ist nämlich nicht erst seit gestern bekannt...

was_guckst_du

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #13 am: 28.11.2023 12:11 »
..was ist denn das für ein Quatsch!...unbedingt standhaft bleiben und ggls. Fachanwalt beauftragen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Angelsaxe

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Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
« Antwort #14 am: 28.11.2023 13:10 »
VwVfG § 48 Abs. 4 ist in dem Fall interessant. Das ist nämlich nicht erst seit gestern bekannt...

Stimmt. Auch passend.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.