Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
JSZ und die Höhergruppierung .-(
MoinMoin:
--- Zitat von: TV-Ler am 05.12.2023 11:02 ---
--- Zitat von: Johann am 01.12.2023 14:05 ---Da braucht es nur einen Personaler, der auch versteht, was da steht.
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Du darfst darauf vertrauen, das die Personaler das in dem Sinne verstehen, das die Berufserfahrung aus einer niedrigeren Entgeltgruppe das Merkmal der Einschlägigkeit nicht erfüllt. Punkt.
Nach Zeitanteilen wird da nicht geschaut.
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Natürlich sind Tätigkeiten aus einer niedrigeren EG nicht als einschlägige Berufserfahrung anzusehen.
Tätigkeiten aus der höheren oder gleichen EG sind aber durchaus als einschlägige Berufserfahrung anzuerkennen.
Und sind damit durchaus einklagbar.
Und wenn man in einer niedrigeren EG eingruppiert ist, dann ist man in der Darlegungspflicht, dass man entsprechende höherwertige Tätigkeiten dort ausgeübt hat, die als einschlägige BE gelten.
Nicht nach Zeitanteilen zuschauen ist verständlich, aber wenn die Zeitanteile vorgelegt werden, dann muss er sich das anschauen oder im Zweifel diese Arbeit von einem Gericht machen lassen.
Johann:
--- Zitat von: TV-Ler am 05.12.2023 11:02 ---
--- Zitat von: Johann am 01.12.2023 14:05 ---Da braucht es nur einen Personaler, der auch versteht, was da steht.
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Du darfst darauf vertrauen, das die Personaler das in dem Sinne verstehen, das die Berufserfahrung aus einer niedrigeren Entgeltgruppe das Merkmal der Einschlägigkeit nicht erfüllt. Punkt.
Nach Zeitanteilen wird da nicht geschaut.
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Du hast es doch selbst geschrieben:
"Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen."
Deine Aufgaben bestehen aus 5 Tätigkeiten:
1) Führt zu EG 8 20%
2) Führt zu EG 9a 20%
3) Führt zu EG 8 20%
4) Führt zu EG 8 20%
5) Führt zu EG 9a 20%
In Summe also überwiegend Tätigkeiten, die zu EG 8 führen, daher bist du in EG 8 eingruppiert.
Ändert nichts daran, dass die anderen beiden Tätigkeiten zu EG 9 geführt hätten, wären die Zeitanteile anders gewesen. Die Tätigkeiten 2) und 5), die du in deiner Zeit mit EG 8 ausgeführt hast, können dir sehr wohl angerechnet werden. Die Tätigkeiten 2) und 5) hätten sehr wohl eine Eingruppierung in die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt.
Tätigkeiten 1), 3) und 4) hinterfragt keiner. Da ist es logisch, dass diese nicht als einschlägige Berufserfahrung herangezogen werden können.
egotrip:
Ist eigentlich jemandem aufgefallen, dass der/die/das Fragestellende/r (???) offenbar nur 60% arbeitet?
Anders sind die Bruttowerte ja nicht zu erklären,...
Ich würde ja meinen, dass es sich bei einer 100%-Stelle schon ganz anders liest,...
Also:
Wer wenig arbeiten will, bekommt dann eben auch weniger Gehalt,...
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