Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
JSZ und die Höhergruppierung .-(
TV-Ler:
--- Zitat von: Mario Nette am 01.12.2023 06:28 ---Kann man dann nicht auch bei der Höhergruppierung, auch wenn es wohl vorgesehen ist, dass man dann eine Stufe runter geht, nicht auch darauf bestehen, die Stufe beizubehalten?
--- End quote ---
Abgesehen von dem, was schon dargelegt wurde:
In einer niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufsverfahrung kann in der höheren Entgeltgruppe nicht einschlägig sein. Bestenfalls wären es förderliche Zeiten, die anerkannt werden können aber nicht müssen. Jedoch nicht im Rahmen einer Höhergruppierung, da es dafür abschließende tarifliche Regelungen in §17 Abs. 4 TV-L gibt.
MoinMoin:
--- Zitat von: TV-Ler am 01.12.2023 08:21 ---
--- Zitat von: Mario Nette am 01.12.2023 06:28 ---Kann man dann nicht auch bei der Höhergruppierung, auch wenn es wohl vorgesehen ist, dass man dann eine Stufe runter geht, nicht auch darauf bestehen, die Stufe beizubehalten?
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Abgesehen von dem, was schon dargelegt wurde:
In einer niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufsverfahrung kann in der höheren Entgeltgruppe nicht einschlägig sein.
--- End quote ---
Dem möchte ich ein wenig widersprechen.
Sie können durchaus eB sein, das hängt von den Tätigkeiten ab.
Beispiel: Jemand ist in der EGx (60% EGx 40% EGy Tätigketien x<y)
Dann hat er durchaus eine einschlägige BE der EGy !
Muss es halt nachweisen.
TV-Ler:
--- Zitat von: MoinMoin am 01.12.2023 12:11 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 01.12.2023 08:21 ---
--- Zitat von: Mario Nette am 01.12.2023 06:28 ---Kann man dann nicht auch bei der Höhergruppierung, auch wenn es wohl vorgesehen ist, dass man dann eine Stufe runter geht, nicht auch darauf bestehen, die Stufe beizubehalten?
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Abgesehen von dem, was schon dargelegt wurde:
In einer niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufsverfahrung kann in der höheren Entgeltgruppe nicht einschlägig sein.
--- End quote ---
Dem möchte ich ein wenig widersprechen.
Sie können durchaus eB sein, das hängt von den Tätigkeiten ab.
Beispiel: Jemand ist in der EGx (60% EGx 40% EGy Tätigketien x<y)
Dann hat er durchaus eine einschlägige BE der EGy !
Muss es halt nachweisen.
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Möglicherweise kann man das so sehen, bin ja kein Personaler...
Aber:
Die Durchführungshinweise der TdL (hier: niedersächsische Fassung) zu § 16 TV-L sagen unter 16.2.4 folgendes:
"Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen."
Das ist zwar eine sozusagen "interne" Regelung, bindet aber die Personalverwaltungen an eben diese Sichtweise.
Johann:
--- Zitat von: TV-Ler am 01.12.2023 13:07 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 01.12.2023 12:11 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 01.12.2023 08:21 ---
--- Zitat von: Mario Nette am 01.12.2023 06:28 ---Kann man dann nicht auch bei der Höhergruppierung, auch wenn es wohl vorgesehen ist, dass man dann eine Stufe runter geht, nicht auch darauf bestehen, die Stufe beizubehalten?
--- End quote ---
Abgesehen von dem, was schon dargelegt wurde:
In einer niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Berufsverfahrung kann in der höheren Entgeltgruppe nicht einschlägig sein.
--- End quote ---
Dem möchte ich ein wenig widersprechen.
Sie können durchaus eB sein, das hängt von den Tätigkeiten ab.
Beispiel: Jemand ist in der EGx (60% EGx 40% EGy Tätigketien x<y)
Dann hat er durchaus eine einschlägige BE der EGy !
Muss es halt nachweisen.
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Möglicherweise kann man das so sehen, bin ja kein Personaler...
Aber:
Die Durchführungshinweise der TdL (hier: niedersächsische Fassung) zu § 16 TV-L sagen unter 16.2.4 folgendes:
"Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können keinesfalls das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung erfüllen."
Das ist zwar eine sozusagen "interne" Regelung, bindet aber die Personalverwaltungen an eben diese Sichtweise.
--- End quote ---
Wo genau widerspricht das jetzt dem von MoinMoin Geschriebenen?
Wenn die Tätigkeit, die zur niedrigeren Eingruppierung führt, 60% Zeitanteil hat, bist du eben in der niedrigeren EG eingruppiert, selbst wenn die restlichen 40% der höheren Eingruppierung dienen.
Das bedeutet, dass die 60%, die die niedrigere Eingruppierung gerechtfertigt haben, nicht als einschlägige Berufserfahrung herangeszogen werden können. Die übrigen 40%, die mit einem höheren Zeitanteil ausgeübt zu der jetzt in Frage stehenden Eingruppierung geführt hätten, können aber sehr wohl als einschlägige Berufserfahrung gesehen werden.
Da braucht es nur einen Personaler, der auch versteht, was da steht.
TV-Ler:
--- Zitat von: Johann am 01.12.2023 14:05 ---Da braucht es nur einen Personaler, der auch versteht, was da steht.
--- End quote ---
Du darfst darauf vertrauen, das die Personaler das in dem Sinne verstehen, das die Berufserfahrung aus einer niedrigeren Entgeltgruppe das Merkmal der Einschlägigkeit nicht erfüllt. Punkt.
Nach Zeitanteilen wird da nicht geschaut.
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