Danke dir für die schnelle Antwort!
Ich bin beim Durchlesen der Anlage 1 der EGO (Nr. 7 Abs. 3) auf folgenden Absatz gestoßen:
1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.4Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.
Was, wenn ich die Ausbildung/Prüfungspflicht (AL II) aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe (hier befristete höherwertige Tätigkeit und in der Zeit kein Angebot vom Arbeitgeber für ein AL II Lehrgang), nicht erfülle?
Verstehe ich es richtig, dass in diesem Fall die Differenz zwischen E9a und E9c als Zulage zu zahlen wäre oder stützt es sich dann dennoch auf die von dir angeführte Vorbemerkung mit der nächst niedrigen EG?