Autor Thema: Vorübergehende höherwertige Tätigkeiten / Zulage  (Read 1393 times)

Matzke23

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Schönen Abend  :)

Ich bin als Verwaltungsfachangestellter aktuell in E9a eingruppiert und mir wurden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten nach E9c übertragen.
Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich lediglich eine Zulage nach E9b erhalte, da ich nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Entgeltgruppe E9c erfülle (Ausbildungs- und Prüfungspflicht; hier AL II).

Nun meine Frage an euch TVöD-Experten:
Ist diese Vorgehensweise korrekt?
Bezieht sich diese Regelung nicht eigentlich auf eine dauerhafte Eingruppierung?
Bei mir handelt es sich ja um eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und keine Eingruppierung in E9c...
Dem § 14 Abs. 3 TVöD sowie § 17 Abs. 4 S.1 TVöD kann ich diese Regelung nicht entnehmen.
Zudem übe ich diese E9c Tätigkeiten aus und soll dafür nicht entsprechend entlohnt werden... Da tun sich bei mir einige Fragezeichen auf?!

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen  :)



MoinMoin

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Antw:Vorübergehende höherwertige Tätigkeiten / Zulage
« Antwort #1 am: 29.11.2023 19:36 »
Schönen Abend  :)

Ich bin als Verwaltungsfachangestellter aktuell in E9a eingruppiert und mir wurden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten nach E9c übertragen.
Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich lediglich eine Zulage nach E9b erhalte, da ich nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Entgeltgruppe E9c erfülle (Ausbildungs- und Prüfungspflicht; hier AL II).

Nun meine Frage an euch TVöD-Experten:
Ist diese Vorgehensweise korrekt?
Bezieht sich diese Regelung nicht eigentlich auf eine dauerhafte Eingruppierung?
Bei mir handelt es sich ja um eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und keine Eingruppierung in E9c...
Dem § 14 Abs. 3 TVöD sowie § 17 Abs. 4 S.1 TVöD kann ich diese Regelung nicht entnehmen.
Zudem übe ich diese E9c Tätigkeiten aus und soll dafür nicht entsprechend entlohnt werden... Da tun sich bei mir einige Fragezeichen auf?!

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen  :)

12.2.6
6
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der
Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt
sein

Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen):

2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
1
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe
eingruppiert.



oder kurz gesagt: Du kriegst die Kohl so wie wenn du dauerhaft die Tätigkeiten übertragen bekommen hättest.

So kenne ich es zumindest, würde mich aber freuen, wenn du dagegen klagst und Erfolg hast.

Matzke23

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Antw:Vorübergehende höherwertige Tätigkeiten / Zulage
« Antwort #2 am: 29.11.2023 23:03 »
Danke dir für die schnelle Antwort!

Ich bin beim Durchlesen der Anlage 1 der EGO (Nr. 7 Abs. 3) auf folgenden Absatz gestoßen:
1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.4Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.

Was, wenn ich die Ausbildung/Prüfungspflicht (AL II) aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe (hier befristete höherwertige Tätigkeit und in der Zeit kein Angebot vom Arbeitgeber für ein AL II Lehrgang), nicht erfülle?
Verstehe ich es richtig, dass in diesem Fall die Differenz zwischen E9a und E9c als Zulage zu zahlen wäre oder stützt es sich dann dennoch auf die von dir angeführte Vorbemerkung mit der nächst niedrigen EG?


MoinMoin

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Antw:Vorübergehende höherwertige Tätigkeiten / Zulage
« Antwort #3 am: 30.11.2023 08:14 »
Kann ich dir leider nicht beantworten, ich kenne es so, dass immer -1 gemacht wird.
Ob es korrekt ist? Dazu müsste man nach entsprechenden Urteilen schauen.
Oder eins selber erwirken.

Matzke23

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Antw:Vorübergehende höherwertige Tätigkeiten / Zulage
« Antwort #4 am: 30.11.2023 13:21 »
Okay, ich danke dir für die Antworten :)

ISN

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Antw:Vorübergehende höherwertige Tätigkeiten / Zulage
« Antwort #5 am: 30.11.2023 13:50 »
Das sind zwei verschiedene Situationen. Deine ist die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Die in der EGO geregelte Situation ist dagegen eine dauerhafte Übertragung der Tätigkeit an einen Beschäftigten, der die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllt. Diesem Beschäftigten soll der Erwerb der persönlichen Voraussetzungen vom Arbeitgeber ermöglicht werden. Ich verstehe den von dir zitierten  Wortlaut zwar auch so, dass -1  nicht zum Tragen kommt, aber auf deine Situation trifft die Regelung nicht zu.