Autor Thema: [BY] Erhöhung der Teilzeit auf 100%, bei bekannter Schwangerschaft  (Read 850 times)

DrBlubb

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Guten Morgen zusammen,

Meine Frau und ich sind Beamte in Bayern in der QE2/QE3 und erwarten ein zweites Kind. Nun stellt sich aufgrund der aktuellen Teilzeit meiner Frau (60%, 1400€ Netto ) die Frage ob meine Frau nicht vor dem Mutterschutz noch ihren Resturlaub von 25 Tagen einbringt und in der Zeit 100% "arbeitet bzw urlaubt. Sinn dahinter wäre natürlich das man dadurch auch im Mutterschutz 100% bekommen würde und auch beim Elterngeld der Betrag geringfügig steigt. Ich habe dazu leider nichts gefunden bzw bei meinem Dienstherrn wurde mir gesagt, das es wohl einige vor der Bekanntgabe der Schwangerschaft machen. Hat hier jemand evtl. selbst Erfahrungen zu dem Thema bzw. Infos?

Grüße

DrBlubb

PS: Entschuldigt dir RS-Fehler, da ich auf dem Weg (Öffis) zu meiner Dienststelle bin.

Der Obelix

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 303
Ich wüsste nichts was dagegen spricht eine Teilzeit bei Ablauf der Genehmigungsdauer zur Vollzeit werden zu lassen. Also möglich: ja!

Finanzer

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 588
Unbedingt. Ihr Herr und Meister wird Ihnen schon Bescheid sagen, sollte es nicht gehen.

Saxum

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 307
Zwei Varianten, bei einer erneuten Schwangerschaft kann man die Elternzeit ohne Zustimmung des Dienstherren beenden, und zwar zu dem Tag, bevor der neue Mutterschutz beginnt. Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich aus dem Einkommen, das man vor der Elternzeit hatte und das man danach wieder hätte, wenn man nicht in Mutterschutz gegangen wäre. Art 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 24 Abs 1 Satz 6 UrlMV und § 16 Abs. 3 Satz 3 BBEG

Die andere Regelung ist "mit Zustimmung" des Dienstherren, dieser kommt aber in den meisten Fällen dieser Zustimmung nach. Hier kürzt die Personalabteilung dann nach schriftlicher Mitteilung der Antragstellenden die laufende Elternzeit und stellt die Rückkehr in Vollzeit anheim. Hier ist es zwar eine "soll" Regelung, d.h. der Dienstherr kann es ablehnen, er muss aber das Ermessen richtig ausüben.

Art 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. § 24 Abs 1 Satz 6 UrlMV und  § 16 Abs. 3 Satz 1 Alt 1 BEEG, "kann Regelung" außer Schwerwiegende Gründe.

Dies das, hier mehr allgemeine Infos.

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/wie-hoch-ist-der-arbeitgeberzuschuss-zum-mutterschaftsgeld-wenn-ich-waehrend-der-mutterschutzfrist-noch-in-der-elternzeit-fuer-mein-aelteres-kind-bin--124890

Mehr Infos kann/sollte die zuständige Personalabteilung fachkundig geben können.
« Last Edit: 30.11.2023 08:08 von Saxum »