Autor Thema: Rückforderung Krankengeldzuschuss  (Read 1102 times)

Knallbonbon

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Rückforderung Krankengeldzuschuss
« am: 30.11.2023 11:40 »
Guten Morgen,
mein Problem ist folgendes:
Seit 17.01.2023 war ich krank geschrieben, ab 28.02.23 im Krankengeldbezug, dadurch auch Zahlung des Krankengeldzuschusses von meinem Arbeitgeber. Ich habe Antrag auf EU-Rente gestellt die im August 23 rückwirkend zum 01.02.2023 bewilligt wurde. Mein Arbeitsvertrag wurde zum 31.08.2023 lt. TVöD beendet.
Urlaubsanspruch, Überstunden u.ä. wurden bis zum 31.08.2023 abgegolten.
Mein Krankengeld hat die Krankenkasse mit dem Rentenversicherungsträger zum 01.02.23 verrechnet.

Meine Frage bezieht sich auf die Diskrepanz  meines Rentenbeginns und dem Ende meines Arbeitsverhältnisses.
Wieso ist automatisch mein Krankengeldzuschuss verrechnet worden? Ich verstehe, dass die Krankenkasse das Geld zurückfordert, dort bin ich seit 01.02.2023 Rentnerin. Mein Arbeitsverhältnis endete jedoch erst am 31.08.23. Steht mir dann nicht auch der Krankengeldzuschuss noch zu?

Mein Arbeitgeber kann mir meine Frage nicht beantworten. Ich möchte es ja nur verstehen.

Vielen Dank!

ich1974

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Antw:Rückforderung Krankengeldzuschuss
« Antwort #1 am: 30.11.2023 13:12 »
Wird der Krankengeldzuschuss von Dir zurückgefordert oder mit Rentenansprüchen bis 31.08. verrechnet?

ISN

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Antw:Rückforderung Krankengeldzuschuss
« Antwort #2 am: 30.11.2023 13:20 »
Nach § 22 Absatz 4 Satz 2 TVöD steht Krankengeldzuschuss ab dem Zeitpunkt nicht zu, ab dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ... gezahlt wird. Da Erwerbsminderungsrenten meistens rückwirkend gezahlt werden, fällt der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss rückwirkend weg.

ich1974

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Antw:Rückforderung Krankengeldzuschuss
« Antwort #3 am: 01.12.2023 12:15 »
Die Rückwirkende Rente wird doch mit dem Krankengeld verrechnet. In der Regel ist das Krankengeld jedoch höher als die Rente. Das Krankengeld darf man dann behalten. Ist das beim Krankengeldzuschuss anders geregelt?

ISN

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Antw:Rückforderung Krankengeldzuschuss
« Antwort #4 am: 01.12.2023 13:10 »
Der Krankengeldzuschuss gilt als Vorschuss auf die Rente, es besteht aber nach neuerer Rechtsprechung kein Anspruch gegenüber der DRV auf Erstattung, gegenüber der VBL schon. Wenn diese Erstattung nicht stattfindet, wird vom Beschäftigten zurückgefordert.