Kürzung Jahressonderzahlung Grundlage aus 2022?

Begonnen von Nerostar, 30.11.2023 17:35

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Nerostar

Hallo!

Ich hatte im Dezember 2022 keinen Anspruch auf Entgelt oder sonstigen Leistungen auf Grund von unbezahltem Urlaub. Die Jahressonderzahlung 2022 habe ich Ende November 2022 in voller Höhe ausgezahlt bekommen.

Jetzt im Jahr 2023 wurde mir die Jahressonderzahlung um 1/12 gekürzt, mit der Begründung, dass ich im Dezember 2022 keinen Anspruch auf Entgelt hatte.

Nur für mein Verständnis, ist die Bemessungsgrundlage nicht von Januar-Dezember des jeweiligen Jahres ausschlaggebend und hätte der AG nicht nachträglich die zu viel gezahlte Jahressonderzahlung aus 2022 zurückfordern sollen?

Schmitti

Man könnte sagen: Herzlichen Glückwunsch zu dieser Personalabteilung ;)

McOldie

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hast du in 2022 einen Anspruch auf 11/12-tel, d.h. die warst überzahlt. Den Betrag hätte dein Arbeitgeber zurückfordern können. Eine Verrechnung mit der jetzigen Sonderzuwendung für 2023 ist nicht mehr möglich, da die Ausschlussfrist abgelaufen ist.
Du solltest deinem Arbeitgeber mitteilen, dass du der diesjährigen Kürzung nicht einverstanden bist und ihn zur Nachzahlung auffordern

Fitch

Der AG darf 2 Jahre rückwirkend Geld fordern. Du hingegen nur 6 Monate.

Also hat der AG das eben nur verschoben.

Börnie

Die Ausschlussfrist von 6 Monaten ist beiderseitig.

McOldie

Zitat von: Fitch in 30.11.2023 18:35
Der AG darf 2 Jahre rückwirkend Geld fordern. Du hingegen nur 6 Monate.

Also hat der AG das eben nur verschoben.
Woher ist denn diese Weisheit?
Schau einmal  in den § 37 TVöD
§ 37
Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus

Nerostar

Vielen Dank für die Antworten. Dann werde ich mal ein entsprechendes Schreiben verfassen und auf die Ausschlussfrist verweisen.