Autor Thema: Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)  (Read 1752 times)

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Hallo,

hoffe ich bin im richtigen Unterforum gelandet ..

Des Öfteren ist in aktuellen Stellenausschreibungen für TB (sinngemäß) zu lesen, dass Masterabsolventen von FHen nachweisen müssen, dass "der betreffende Akkreditierungsbeschluss die Öffnungsklausel für den höheren Dienst enthält".

Weil mich das betrifft, hatte ich bei meiner FH nach dieser Öffnungsklausel gefragt. Man mir dann mitgeteilt, dass es sich beim Erfordernis der Öffnungsklausel um einen veralteten Beschluss der IMK/KMK aus 2002 (sog. MaHöDi-Regelung) handelt, die mit Beschluss aus 2007 hinfällig geworden ist. Siehe hier: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2007/2007_09_20-Vereinbarung-Zugang-hoeherer-Dienst-Master.pdf

In den Akkreditierungsbeschlüssen sind daher laut meiner FH die Öffnungsklauseln gänzlich weggefallen. Demzufolge kann man den vom AG geforderten Nachweis gar nicht erbringen, wenn die Akkreditierung erst nach dem 01.01.2008 erfolgte. Bewerber mit älteren FH-Mastern wären dann möglicherweise im Vorteil?

Wirken sich die Beschlüsse der IMK/KMK nun unmittelbar nur auf Beamte aus, weil es den hD bei TB nicht gibt? Und als TB ist man auf das Wohlwollen des AG angewiesen, ob auf den Nachweis der Öffnungsklausel verzichtet wird?

Etwas ratlose Wochenendgrüße.



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Antw:Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)
« Antwort #1 am: 01.12.2023 12:45 »
Hier beispielhaft aus einer Ausschreibung, was ich zumindest in einem bestimmten Bundesland ;D in letzter Zeit oft gelesen habe:

Zitat
Bewerbende, die einen Masterabschluss außerhalb einer Universität erworben haben, sind nur
bewerbungsberechtigt, soweit der betreffende Akkreditierungsbeschluss die Öffnungsklausel für den
höheren Dienst enthält. Ein entsprechender Nachweis ist beizufügen.

Daraus würde ich schließen, dass man in der Auswahl gar nicht erst berücksichtigt wird, wenn man keinen Nachweis bringen kann.
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clarion

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Antw:Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)
« Antwort #2 am: 02.12.2023 09:35 »
Dann würde ich mich bewerben und das von dir verlinkte Schreiben als Nachweis beilegen, zusätzlich den Nachweis, dass Dein Studiengang akkreditiert ist.

cyrix42

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Antw:Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)
« Antwort #3 am: 02.12.2023 10:36 »
Per se ist das keine tarifvertraglich geregelte Frage. Die Entgeltordnung des TV-L kennt zwar den Begriff der "wissenschaftlichen Hochschulbildung", definiert dann aber selbst in einer zugehörigen Protokollerklärung:

Zitat
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

Heißt: Diese Akkreditierungsanforderung gibt es so nur, wenn das jeweilige Bundesland dies für die eigenen Beamten haben will.

Nichtdestotrotz kann natürlich jede_r entsprechende Aufgaben übertragen bekommen; erfordert die Entgeltgruppe eine Voraussetzung in der Person, die man nicht erfüllt, erfolgt die Bezahlung gemäß der darunterliegenden Entgeltgruppe; ein Beschäftigungsverbot liegt aber definitiv nicht vor.

Natürlich kann aber der Arbeitgeber sich auch selbst beschränken und zusätzliche Anforderungen an potentielle zukünftige Stelleninhaber_innen formulieren (z.B. eine Promotion, die tariflich [leider] völlig unbeachtlich ist). Das ist dann aber eben keine Frage des Tarifrechts mehr (und kann auch mit diesem nicht begründet werden)...

MoinMoin

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Antw:Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)
« Antwort #4 am: 02.12.2023 10:48 »
Hier beispielhaft aus einer Ausschreibung, was ich zumindest in einem bestimmten Bundesland ;D in letzter Zeit oft gelesen habe:

Zitat
Bewerbende, die einen Masterabschluss außerhalb einer Universität erworben haben, sind nur
bewerbungsberechtigt, soweit der betreffende Akkreditierungsbeschluss die Öffnungsklausel für den
höheren Dienst enthält. Ein entsprechender Nachweis ist beizufügen.

Daraus würde ich schließen, dass man in der Auswahl gar nicht erst berücksichtigt wird, wenn man keinen Nachweis bringen kann.
Wenn der AG einen wiss. HS in der Ausschreibung fordert und nicht nur wünscht, dann ist man ohne den wHS ausgeschlossen vom Verfahren.
Man kann sich jedoch trotzdem bewerben und schauen, ob der aG den Abschluss als wHS anerkennt.

und hoffen, dass andere AGs nicht zu hirntot sind und dauerhaft auf den wHS bestehen, sondern irgendwann merken, dass es auch andere geeignete Bewerber gibt und in den Ausschreibungen das Wort: Voraussetzung in Wünschenswert austauscht.
(Ob man dann eine EG13 oder EG12 Bezahlung bekommt ist ein anderes Thema)

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Antw:Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)
« Antwort #5 am: 04.12.2023 14:58 »
Danke für eure Antworten.

Mir kommt der Ausschreibungstext ehrlich gesagt so vor "das haben wir schon immer da rein geschrieben" ohne dass man sich da heutzutage Gedanken darum gemacht hat.

Ich lese es so, dass die IMK/HMK festgestellt hat, dass das Bildungsniveau von "FH-Mastern" für den hD ausreicht. Ob das nun für die Eingruppierung relevant ist (bzw. ob man sich auf -1 einlässt), ist noch mal eine andere Frage. Hier geht es zunächst um das Bewerbungsverfahren.

Dass der AG die Voraussetzungen (meint: Promotion, Mindestnote usw.) nach Gusto festlegen kann, ist soweit klar.

Mein Master an einer staatlichen Hochschule ist seit 2017 programmakkreditiert durch den Akkreditierungsrat.

Das Problem für den Bewerber ist doch, dass man den vom AG geforderten "Gleichwertigkeitsnachweis" gar nicht erbringen kann, weil die Akkreditierungsverantwortlichen heutzutage wegen des Beschlusses aus 2007 ganz auf die Öffnungsklausel verzichten. Die ist schlicht nicht mehr Bestandteil der Urkunde.

Obwohl der Qualitätsstandard laut IMK/KMK gewahrt wird, sind FH-Masterabsolventen mit "neu" (d.h. 15 Jahre und jünger) akkreditierten Studiengängen raus aus dem Verfahren.
Das kann doch so nicht richtig sein :o
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Thomber

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Antw:Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)
« Antwort #6 am: 04.12.2023 15:23 »
Zitat
Mein Master an einer staatlichen Hochschule ist seit 2017 programmakkreditiert durch den Akkreditierungsrat.

Mein Masterabschluss (2013) bzw. dessen Akkreditierung wurde noch nie hinterfragt. (Es gab damals dazu auch nur eine E-Mail der Hochschule. Aber generell ist der Abschluss akkreditiert, denn ohne wäre er ja noch weniger wert.

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Antw:Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)
« Antwort #7 am: 04.12.2023 17:40 »
Laut EGO TV-L gilt:

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master
1. an einer Fachhochschule erlangt wurde und
2. den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet;

Nr. 2 setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

1. Frage: Wo regelt das Landesbeamtenrecht denn Zugangsvoraussetzungen zu den Qualifikationsebenen von TB?
2. Frage: Die hier einschlägige Verordnung besagt, dass der Aufstieg in den höheren Dienst ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium (ohne "wissenschaftlich") oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraussetzt. Heißt, auch der FH-Master (§ 1 HRG) wäre ausreichend, oder?
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cyrix42

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Antw:Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)
« Antwort #8 am: 04.12.2023 17:50 »
1. Frage: Wo regelt das Landesbeamtenrecht denn Zugangsvoraussetzungen zu den Qualifikationsebenen von TB?

Gar nicht. Das Beamtenrecht regelt Beamtenfragen und die Entgeltordnung des TV-L bezieht sich bezüglich einiger Eingruppierungsfragen darauf. Nicht mehr, und nicht weniger.

Zitat
2. Frage: Die hier einschlägige Verordnung besagt, dass der Aufstieg in den höheren Dienst ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium (ohne "wissenschaftlich") oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraussetzt. Heißt, auch der FH-Master (§ 1 HRG) wäre ausreichend, oder?

Wenn du die entsprechende Verordnung deines Bundeslands zitierst und dort jeder Master für den höheren Dienst berechtigt, dann erfüllt auch jede_r Tarifbeschäftigte mit FH-Master-Abschluss die entsprechende Voraussetzung in der Person, würde also bei Übertragung entsprechender Aufgaben nicht gemäß einer Entgeltgruppe niedriger entlohnt werden.

Im Wesentlichen sagt diese Protokollerklärung, dass ein Bundesland die FH-Absolventen sowohl im Beamten- wie auch Tarifbeschäftigten-Bereich gleich behandeln soll: Entweder der Fh-Master reicht aus, oder es werden in beiden Fällen die gleichen Zusatzanforderungen gestellt.

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Antw:Zugang zum hD durch FH-Master (Öffnungsklausel)
« Antwort #9 am: 04.12.2023 18:37 »
Das Beamtenrecht regelt Beamtenfragen.

Eben.
Deswegen ist der Wortlaut
Zitat
solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang (...) zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist
nicht so ganz stimmig.
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