Genau vor dieser Problematik stehen wir auch. Keine Inobhutnahmeplätze, Verantwortung der Unterbringung bleibt jedoch bestehen. Dies führt dazu, dass Kollegen auch schon des Öfteren die jungen Menschen mit zu sich nach Hause genommen haben.
Seitens unserer Leitung bekommt man auf die Frage nach einer möglichen Alternative nur ein Schulterzucken.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man rein Arbeitsrechtlich dazu verpflichtet ist, die Betreuung bei sich zu Hause abzusichern.
Allerdings könnte unsere Garantenstellung dazu führen, dass eben eine solche Pflicht und Notwendigkeit entsteht.
Die Garantenstellung begründet Garantenpflichten zur Abwendung der Rechtsgutverletzung (bspw. Tod, Körperverletzung des jungen Menschen).
Meines Erachtens hat man schlicht und ergreifend gar keine Wahl, insofern keine ION Einrichtungen zur adäquaten Unterbringung zur Verfügung stehen.
Es gibt nur eine Alternative. Nämlich die, dass man das Kind trotz der drohenden oder bestehenden akuten Gefahr im Familiensystem lässt. Dies aber wiederum führt dann zwangsweise zu der oben beschriebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Eine weitere Möglichkeit, welche sich aber eventuell schwierig gestalten könnte, wäre der gemeinschaftliche Teamentschluss, die Rufbereitschaft unter diesen widrigen Bedingungen nicht mehr abzusichern, bzw. durchzuführen. Dies schriftlich mitteilen an Vorgesetzten (SGL + AL), Personalamt, Personalrat. WICHTIG HIERBEI: Jeder MA muss einzeln ein Schreiben aufsetzen. Sammelschreiben werden erfahrungsgemäß nicht akzeptiert.
Ein Versuch ist es allemal Wert und führt sicherlich dazu, dass SGL + AL sich Gedanken machen müssen. Im Optimalfall entsteht dann nämlich ein Handlungsdruck seitens des PA und des PR gegenüber der Leitung des zuständigen Fachamtes.