Autor Thema: Wieso 2x Jahressonderzahlung in Elternzeit? Was bedeutet "ZVK frei"?  (Read 2345 times)

Marie

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Hallo zusammen,

ich verstehe meine Verdienstabrechnung nicht und es wäre toll wenn mir das jemand erklären könnte.

Folgende Situation:
- angestellt im TVöD
- seit März Mutterschutz, seit 30. Juni in Elternzeit

- auf der Verdienstabrechnung Novemer 2023 stehen 2x die Jahressonderzahlung
LA: 70W / (JEE) TVöD Jahressonderzahlung
LA: 70X / (JEE) TVöD Jahressonderzahlung (ZVK frei)

Wieso habe ich diese Zahlung doppelt bekommen und was bedeutet "ZVK frei"?

ISN

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ZVK-frei bedeutet, dass auf diesen Betrag keine VBL- Beiträge zu entrichten sind. Dies trifft auf die Zwölftel der Jahressonderzahlung zu, die auf Monate entfallen, in denen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorhanden war, z. B. Elternzeitmonate im Jahr der Geburt des Kindes.

Marie

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Dankeschön für die Antwort. Leider verstehe ich es immernoch nicht.

Wieso bekomme ich 2mal das Gleiche als Jahressonderzahlung? Ich habe ja 3 Monate in etwa normal gearbeitet.

ISN

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Das könnte ein Darstellungsproblem sein. Die Höhe der zustehenden Jahressonderzahlung (brutto) lässt sich ja leicht nachrechnen. Dieser Betrag mindert sich um Steuern und um SV-AN-Beiträge und VBL-AN-Beiträge. Der größte Teil der JSZ ist nicht zusatzversorgungspflichtig, siehe https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/elternzeit-143-elternzeit-und-zusatzversorgung-gem-25-tvoed_idesk_PI13994_HI711580.html.
Je nach verwendetetem Abrechnungsprogramm wird ein Betrag mehrfach ausgewiesen, um die Beitragspflicht darzustellen. Aber nicht jeder Betrag, der als beitragspflichtiger Betrag dargestellt wird, ist ein auszahlungswirksamer Betrag.

Marie

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Ich verstehe leider nur Bahnhof 🙈.
Was heißt das übersetzt? Ist das ein Fehler oder ist das richtig so? Ist es richtig, dass ich 2mal die Jahressonderzahlung in der gleichen Höhe wie sonst auch (als ich normal 12/12 Monate gearbeitet habe) erhalten habe?

ISN

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Wenn der Betrag, den du ausgezahlt bekommen hast, auf einer doppelten Jahressonderzahlung beruht, ist das natürlich falsch. Deshalb habe ich vorgeschlagen, den Auszahlungsbetrag nachzurechnen. Du kannst aber auch gerne einen Ausschnitt aus deiner Gehaltsmitteilung posten. Dann schaue ich mir das an.

Marie

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Ja würde das gerne posten, weiß aber leider nicht wie ich hier Bilder anhängen kann

Nerostar

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Ja würde das gerne posten, weiß aber leider nicht wie ich hier Bilder anhängen kann

Mittlerweile solltest du doch deine Entgeltzahlung erhalten haben, wurde denn die Jahressonderzahlung doppelt ausgezahlt?

Marie

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Ja würde das gerne posten, weiß aber leider nicht wie ich hier Bilder anhängen kann

Mittlerweile solltest du doch deine Entgeltzahlung erhalten haben, wurde denn die Jahressonderzahlung doppelt ausgezahlt?

Ja wurde sie und das ist "voller Höhe".

Nerostar

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Ja würde das gerne posten, weiß aber leider nicht wie ich hier Bilder anhängen kann

Mittlerweile solltest du doch deine Entgeltzahlung erhalten haben, wurde denn die Jahressonderzahlung doppelt ausgezahlt?

Ja wurde sie und das ist "voller Höhe".

Das kann dann meines Erachtens nur ein Fehler vom Abrechnungsprogramm sein. Beim Nachfragen riskierst du dann, dass die Überzahlung erkannt und zurückgefordert wird. Weckst du die schlafenden Hunde nicht, kann es sein, dass es in den nächsten 6 Monaten jemanden auffallen wird. Wenn nicht, dann hast du Glück gehabt und es kann nicht mehr zurückgefordert werden. (Ausschlussfrist)  :)

ISN

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Das trifft so nicht zu. Wenn du Zweifel an der Richtigkeit einer Gehaltszahlung hast, musst du deinen Arbeitgeber informieren. Tust du das nicht, kann er bezüglich der Ausschlussfrist unzulässige Rechtsausübung geltend machen. Damit gilt die Ausschlussfrist nicht. Notfalls muss das gerichtlich geklärt werden.

Unabhängig davon, was alles auf der Gehaltsmitteilung steht, ist entscheidend, ob der Auszahlungsbetrag sich tatsächlich aus einer doppelten Jahressonderzahlung und den Abzügen zusammensetzt.

FlokiFloki

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Vollen Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht lediglich im Jahr der Geburt des Kindes.

Angenommen das Kind kommt am 04.05.2023 auf die Welt, dann befindet man sich vom 23.03.202 - 29.06.2023 in Mutterschutz. Und ab 30.06.2023 in Elternzeit wenn man diese nimmt.

Angenommen die Person war nun auch den Zeitraum 01.01.23 - bis zur Geburt des Kindes angestellt, erhält Sie für das Jahr 2023 die VOLLE Jahressonderzahlung.

ZVK pflichtig ist hier jedoch lediglich der Teil bis zum Beginn der Elternzeit.

In diesem Beispiel wären die Jahressonderzahlung für 6/12tel, sprich Januar bis Juni ZVK pflichtig und die weiteren 6/12tel, Juli bis Dezember nicht ZVK pflichtig.

Daher ist es wohl so, dass hier die selben Beträge ausgewiesen werden.

Wenn die Entgeltgruppe und der Bruttobetrag der JSZ bekannt wäre, könnte überprüft werden ob hier wirklich die doppelte JSZ ausgezahlt wurde oder ob eben der oben beschriebene Fall vorliegt.

Marie

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Vielen Dank für eure Antworten.

Auf der Verdienstabrechnung steht:

Jahressonderzahlung 1.372,59
Jahressonderzahlung (ZVK frei) 1.372,59
Gesamtbrutto 2.748,18
Gesetzliches Netto 2.180,87
Auszahlungsbetrag 2.180,87

Das Geld habe ich tatsächlich auch so erhalten. Mein Kind ist am 4.5. zur Welt gekommen.

Umlauf

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Bei der Geldhöhe greift die Ausschlussfrist von 6 Monaten nicht mehr.
Die Grenze ist vom Gesetz nicht genau definiert. Der Bund wendet dabei diese Grenzen an:
Für die 6 Monatsfrist: Abweichungen bis 10%, maximal 250 €.

ISN

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Das ist so nicht richtig. Der Betrag spielt unmittelbar nur bei der Frage des Wegfalls der Bereicherung eine Rolle. Bei der Ausschlussfrist spielt er nur indirekt eine Rolle, und zwar bei der Frage, ob der Arbeitnehmer*in verpflichtet gewesen wäre, sich beim Arbeitgeber zu vergewissern, dass die Zahlung zu Recht erfolgt ist. Da es keine Verpflichtung gibt, Gehaltsmitteilungen zu kontrollieren und zu verstehen, ist insoweit eher der Auszahlungsbetrag entscheidend. Wenn dieser unerklärlich hoch ist, ist der Arbeitnehmer*in nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren.

« Last Edit: 04.12.2023 11:45 von ISN »