Einen schönen guten Abend zusammen,
folgender fiktiver Fall:
Mitarbeiter welcher in der E9a Stufe 4 eingruppiert ist nimmt zum 01.01.2023 an einem Organisationswechsel teil (wechselt in eine Stabsstelle).
Diese Stelle wurde komplett neu geschaffen, ist daher auch unbewertet. Sein Tätigkeitsfeld ändert sich komplett.
Mitte Februar stellt er bei seiner Vorgesetzten einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung, gibt dort an dass die Stelle einer EG10 entsprechen müsste und fordert die korrekte Eingruppierung rückwirkend zum 01.01.2023
Erst im Juli 23 erhält er eine Stellenbeschreibung welche er auszufüllen hat.
Diese wird im September an ihn zurückgeschickt, da ihm von Seiten des Personalmanagements ein altes Formular ausgehändigt wurde.
Der MA füllt die Stellenbeschreibung erneut aus. Die Stelle wird zwei Monate später vom Personalmanagement in die EG9c bewertet.
Nun lehnt das Personalmanagement die rückwirkende Höhergruppierung ab und beruft sich auf §12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD
Eine weitere Erklärung wird nicht gegeben.
Nach Rücksprache mit der GPA und auch dem Betriebsrat muss die zum 01.01.2023 angetretene Stelle rückwirkend zum Stellenantritt mit der festgestellten EG9c vergütet werden.
Ist folgende Annahme des Mitarbeiters korrekt?:
Bei zunächst korrekter Eingruppierung wurde eine weitere bzw. andere Tätigkeit auf Dauer übertragen welche nach Maßgabe der Tarifautomatik zu einer höheren Eingruppierung führte, ohne dass dies vom Arbeitgeber erkannt oder nachvollzogen wurde.
Da es sich um eine komplett neu geschaffene Stelle handelte, lag zum Zeitpunkt des Wechsels keine Eingruppierung vor. Diese musste erst erstellt und bewertet werden.
Nach §12 Abs. 1 TVÖD (VKA) ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat.
In diesem Fall ist der Beschäftigte ab dem Zeitpunkt der Übertragung höher eingruppiert.
Somit ist die Korrektur der falschen Eingruppierung nach §17 Abs. 4 TVÖD (VKA) vorzunehmen.
Einen Anspruch auf das rückwirkend festgestellt höhere Entgelt haben Beschäftigte jedoch nur unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist des §37 TVÖD (VKA) wonach „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn Sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von […] dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden“.
Die schriftliche Geltendmachung erfolgte schriftlich bereits am 21.02.2023.
Zudem handelte es sich um einen ordnungsgemäßen Antrag.
Hierzu gehört, dass der Betreffende unmissverständlich zum Ausdruck bringt, welchen Anspruch er gelten macht.
Es muss daher in das Schreiben mit aufgenommen werden, welche Entgeltgruppe in Anspruch genommen werden will. Ebenso auf wann der Anspruch gelten soll.
Beides wurde eingehalten.
Zudem müssen Tarifbeschäftigte stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag des Arbeitnehmers ist nicht nur weder vorgesehen noch erforderlich, da die Eingruppierung nicht dem Willen der Arbeitsvertragsparteien unterworfen ist.
Sollte ein Irrtum über eine Eingruppierung, respektive eine neu geschaffene Stelle eingruppiert werden, muss dieser Irrtum rückwirkend zu dem Zeitpunkt korrigiert werden, zu dem Eingruppierung und Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung nicht mehr übereinstimmten.
Die daraus ggfs. Resultierenden Entgeltansprüche hingegen unterliegen dem Verfall der Ausschlussfrist. Sie wird unterbrochen durch eine Geltendmachung, das ist eine ernsthafte und hinreichend konkrete Zahlungsaufforderung an den Arbeitgeber.
Ich bedanke mich für eure Zeit und eventuelle Antworten.
Der hier genannte, natürlich fiktive Fall, müsste wohl vor das Arbeitsgericht um seinen Anspruch geltend zu machen. Die "Karriere" wäre anschließend jedoch wohl beendet.