Autor Thema: Gültigkeit von Beurteilung bei abweichendem Statusamt  (Read 1706 times)

Wolkenamtsmann

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Hallo Foristen,
ich habe einen Sachverhalt, den ich noch nicht ganz nachvollziehen kann und wollte nach eurer Fachkenntnis fragen.
Ich sitze seit Oktober 2019 auf einer A14 Stelle, die ich im Rahmen eines vertikalen Laufbahnwechsels erhalten habe (externes Masterstudium und erfolgreiche Bewerbung auf öffentliche Ausschreibung, damals noch mit A11).

Kürzlich ging die offizielle Info rum, dass in unserer obersten Bundebehörde alle A13er, die mit AA, A oder teilweise AB beurteilt wurden auf A14 befördert werden können, insofern sie eine solche Stelle haben.
Meine letzte Beurteilung war 2022, noch als A12er, eine A-Note. Im Oktober 2022 bin ich dann nach Erwerb der höherwertigen Tätigkeiten + Erprobungszeit (2,5 +0,5 Jahre) A13 geworden. Damit sind auch die 12 Monate "Beförderungssperre" nun vergangen.

Nach meiner Auffassung bin ich also auf dem Papier A13 mit A-Beurteilung und hätte mich auch gerne bei der Beförderung berücksichtigt gesehen. Immerhin übe ich nun im fünften Jahr die A14-Stelle aus und bewähre mich hier ganz gut.
Die Personalstelle meint aber, dass meine A-Beurteilung nicht zählt, da ich nach A12-Kriterien bewertet wurde und daher nicht vergleichbar mit den anderen A13ern bin.
Also müsste ich auf die erste Beurteilung als A13 warten und dann hoffen, dass ich bei der nächsten Runde mitgezogen werden kann. Das stimmt mich natürlich etwas unzufrieden, da durch die Quotierung nicht unbedingt immer eine Bestenauslese bei der Beurteilung stattfindet und auch andere Faktoren einfließen können...

Ist die Argumentation der Personalstelle beamtenrechtlich haltbar?

Organisator

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Antw:Gültigkeit von Beurteilung bei abweichendem Statusamt
« Antwort #1 am: 04.12.2023 15:56 »
Ja, ist sie, da man im statusrechtlichen Amt bewertet wird.

Beispiel: Ein Beamter A13h und ein (Aufstiegs-)Beamter A12 nehmen beide A14-er Tätigkeiten wahr.

Die Anforderungen an den Beamten A13h sind dabei aufgrund des höheren Statusamtes höher, als die Anforderungen an den A12er. Demzufolge würde der A12er bei gleichen Leistungen wie der A13er besser bewertet werden.

Für eine Beförderung müssen aber vergleichbare Kriterien herangezogen werden, woran es hier scheitert.

Wolkenamtsmann

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Antw:Gültigkeit von Beurteilung bei abweichendem Statusamt
« Antwort #2 am: 07.12.2023 11:46 »
Danke für die Erklärung. Es leuchtet ein, aber ist trotzdem wieder schwer mit meinem Gerechtigkeitsempfinden zusammenzubringen...

Organisator

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Antw:Gültigkeit von Beurteilung bei abweichendem Statusamt
« Antwort #3 am: 07.12.2023 12:27 »
Danke für die Erklärung. Es leuchtet ein, aber ist trotzdem wieder schwer mit meinem Gerechtigkeitsempfinden zusammenzubringen...

Ist halt der Sonderfall mit dem Aufstieg. Für alle anderen könnten z.B. Vergleichsgruppen gebildet werden, die dann auch bei unterschiedlichen Statusämtern eine einheitliche Beurteilung sicherstellen würden.

Das Beamtendasein und insbesondere der Aufstieg ist eben schwer mit üblichen Kriterien an Arbeitsverhältnisse zu fassen. Auch, dass du für die 3 jährige höherwertige Tätigkeit keine höhere Bezahlung erhälst.

Aber nunja, weiß man ja vorher (auch wenns ein schwacher Trost ist).

Ostseestrandliebhaber

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Antw:Gültigkeit von Beurteilung bei abweichendem Statusamt
« Antwort #4 am: 07.12.2023 14:57 »
Deine Beurteilung ist nicht mehr aktuell und damit auch für die Beförderungsentscheidung nicht heranziehbar. ABER für die Auswahl der Bediensteten "die die Besten" sind und befördert werden, muss eine gleiche Entscheidungsgrundlage geschaffen werden. Das bedeutet, es müssen Beurteilungen aller in Betracht kommen Bediensteten des gleichen statusrechtlichen Amtes bezogen auf den gleichen Zeitpunkt vorliegen.
Ich würde Dir empfehlen eine Beurteilung zu beantragen. Eigentlich müsstest Du sowieso eine bekommen haben, da länger als 3 Jahre ohne Beurteilung nicht zulässig ist. Jeder Beamte hat regelmäßig (die Rechtssprechung sagt wohl max. 3 Jahre) nach BeamtenstatusG(glaube ich) eine Beurteilung zu erhalten.