BAG 11.9.2003, Az.: 6 AZR 374/02
Es ist grundsätzlich der Arbeitnehmer, der das Risiko trägt, die durch eine wirksame Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.
Anders bei tariflichen Freistellungen:
In vielen Tarifverträgen ist ein Anspruch der Beschäftigten auf bezahlte Freistellungstage verankert. Dieser Anspruch wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Freistellungstag krank wird, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23.02.2022, Aktenzeichen 10 AZR 99/21). Die Folge: Der Freistellungsanspruch hat in einem solchen Fall weiter Bestand und die Freistellungstage, an denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin krank war, dürfen nachgeholt werden.
Bei uns gibt es die Diskussion bei mehrtägiger Krankheit/Abfeiern, ob nur der ersten Tag verlustig ist, die restlichen aber storniert werden können und somit erhalten bleiben.