Das halte ich für falsch, falls es sich um eine Zulage nach § 17 Abs. 4.1 TVöD-Krankenhaus handelt. Diese Zulage gehört nicht zu den Zulagen, die gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz vom Bemessungsentgelt für die Jahressonderzahlung ausgeschlossen sind.
Die vergleichbare Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L ist ebenso nicht vom Bemessungsentgelt ausgeschlossen, sie wird sogar in den Durchführungshinweisen ausdrücklich als in das Bemessungsentgelt für die Jahresonderzahlung einfließende Zulage genannt.