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Beamter/Soldat / Scheidung / Kindesunterhalt / Wegfall Familienzuschlag

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ALa:
Vereehrte Leserschaft,

meine Noch-Ehefrau ist mittlerweile bei "den Johannitern" als Erzieherin (Bezahlung nach EG 7 AVR DWBO Anlage Johanniter) eingestellt, ich selbst bin Soldat bei der Bundeswehr.

Kommt es zu einer Trennung:
Da es dort den Kinderzuschlag gibt, gehe ich (auch nach telefonischer Auskunft BVA) davon aus,
dass bei meinem Gehalt der Familienzuschlag (kinderbezogener Anteil) entfällt, nach rechtskräfitger Scheidung auch der FZ1 (sofern kein Ehegattenunterhalt in Mindesthöhe zu zahlen ist).

Die Johanniter gelten also ähnlich wie öffentlicher Dienst (§40 (6) BBesG).

Mir stellt sich natürlich die Frage nach der Kindesunterhaltsberechnung, zu der ich in meinem Fall im Internet nichts finde, außer dass die letzten 12 Monate des Einkommens als Grundlage herangezogen werden.

Dies würde bedeuten, dass hier ein Gehalt zur Berechnung herangezogen wird, dass nicht mehr aktuell ist.

Wird denn der Wegfall des FZ (KiBez-Anteil) hierbei nicht berücksichtigt?

Oder kann ich monatlich den Kindesunterhalt immer neu berechnen (lassen), bis nach 12 Monaten nur noch 12x das aktuelle Gehalt zählt?

Über Antworten ggf. unter Quellenbezug oder Hinweis auf eigene Erfahrung würde ich mich sehr freuen.

Vielen herzlichen Dank!

Modellbaumonk:
Ist deine Frau Angestellte im öffentlichen Dienst? Dann erhälts Du weiterhin den Familienzuschlag. Auch wenn die Kinder nicht bei Dir wohnen. Ist bei mir genauso gewesen.

Falls nicht würde ich den Rest von einem Anwalt klären lassen.

herbstsonne83:
Hallo,

ich habe folgendes gefunden, evtl. hilft dir das weiter?

Geschiedene Beamte können nach Rechtkraft einer Scheidung den Familienzuschlag der Stufe 1 (FZ Stufe 1)weiterhin erhalten, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe heraus zum Unterhalt verpflichtet sind.

https://www.telekom.com/de/konzern/ehemalige-beamte/content/familienzuschlag-aktive-und-abgeordnete-beamte-348418


Und
https://www.michaelbertling.de/familienrecht/nsch521.htm

Würde aber auch bei einem Anwalt nachfragen.

Julianx1:

--- Zitat von: ALa am 08.12.2023 19:28 ---Vereehrte Leserschaft,

meine Noch-Ehefrau ist mittlerweile bei "den Johannitern" als Erzieherin (Bezahlung nach EG 7 AVR DWBO Anlage Johanniter) eingestellt, ich selbst bin Soldat bei der Bundeswehr.

Kommt es zu einer Trennung:
Da es dort den Kinderzuschlag gibt, gehe ich (auch nach telefonischer Auskunft BVA) davon aus,
dass bei meinem Gehalt der Familienzuschlag (kinderbezogener Anteil) entfällt, nach rechtskräfitger Scheidung auch der FZ1 (sofern kein Ehegattenunterhalt in Mindesthöhe zu zahlen ist).

Die Johanniter gelten also ähnlich wie öffentlicher Dienst (§40 (6) BBesG).

Mir stellt sich natürlich die Frage nach der Kindesunterhaltsberechnung, zu der ich in meinem Fall im Internet nichts finde, außer dass die letzten 12 Monate des Einkommens als Grundlage herangezogen werden.

Dies würde bedeuten, dass hier ein Gehalt zur Berechnung herangezogen wird, dass nicht mehr aktuell ist.

Wird denn der Wegfall des FZ (KiBez-Anteil) hierbei nicht berücksichtigt?

Oder kann ich monatlich den Kindesunterhalt immer neu berechnen (lassen), bis nach 12 Monaten nur noch 12x das aktuelle Gehalt zählt?

Über Antworten ggf. unter Quellenbezug oder Hinweis auf eigene Erfahrung würde ich mich sehr freuen.

Vielen herzlichen Dank!

--- End quote ---

Morgen, da solltest du mal ins Detail gehen. In der Tat gibt es wohl bei den Johaniter Tarifverträgen einen Kinderzuschlag (ca64€). Jedoch kann ich dir nicht sagen ob er der einem Zuschlag nach den beamtenrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Höhe nach schon mal nicht. Und meines Wissens werden die dann in der Höhe gegeneinander aufgerechnet.

Du hast nicht nur das Recht deinen Unterhalt neu berechnen zu lassen (sofern sich die dauerhafte Änderung in der Düsseldorfer Tabelle auswirkt), sondern auch die Pflicht. Das gilt für Änderungen nach unten und nach oben.

m3mn0ch:
Empfehle für die Berechnung des Unterhaltes eine Beistandschaft beim Jugendamt. Ist kostenlos und die berechnen das auch korrekt nach Düsseldorfer Tabelle. Entsprechende Unterlagen sind halt einzureichen.

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