Hallo zusammen.
Ich bin neu hier und hoffe meine Frage kann mir beantwortet werden.
Habe ich Anspruch auf den Inflationsausgleich?
Ich bin seit dem 18.03.2023 in Elternzeit und habe aber zu 12/23 eine Jahressonderzahlung erhalten.
Kurze Antwort: Nein.
Lange Antwort: Für die Dezember-Rate der Inflationsausgleichszahlung müssen zwei Dinge gegeben sein:
*) Bestehendes Arbeitsverhältnis mit Anwendung des TV-L's am 09.12.2023 und
*) Anspruch auf Entgelt an mindestens einem der Tage vom 01.08.2023 bis 08.12.2023.
Den ersten Punkt erfüllst du, da in der Elternzeit das Beschäftigungsverhältnis nur ruht, nicht aber erlischt. Den zweiten Punkt erfüllst du nicht, da die Jahressonderzahlung selbst kein Entgelt ist, sondern selbst nur zusätzlich "mit dem Tabellen-Entgelt für November" ausgezahlt wird. Es ist kein weiterer Entgeltbestandteil (i.S. von §24 TV-L, worunter z.B. Zulagen fallen).
Ob die Jahressonderzahlung Entgeltcharakter hat, da sie ja nur für die abgeleistete Arbeit gezahlt wird, und deshalb ggf. sich daraus auch eine Anspruchsberechtigung für die Dezember-Rate der Inflationsausgleichszahlung ableiten ließe, dürften wohl nur Gerichte auf dem Klageweg positiv für die betroffenen Personen klären können -- wenn sich denn überhaupt so argumentieren lässt. Die TdL geht jedenfalls wohl nicht davon aus, dass der reine Bezug der Jahressonderzahlung eine Anspruchsberechtigung der entsprechenden Rate der Inflationsausgleichszahlung begründet.