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[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
SwenTanortsch:
Der Besoldungsgesetzgeber verfügt über einen weiten Entscheidungsspielraum und kann deshalb die Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen verringern, solange er dabei die jeweilige Ämterwertigkeit hinreichend beachtet, also unter Darlegung eines sachlichen Grunds. Insofern kann es materiell-rechtlich keine Vorgabe durch das Bundesverfassungsgericht geben, die einen bestimmten Abstand zwischen einzelnen Besoldungsgruppen festlegte, da damit unstatthaft in den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eingegriffen werden könnte. Entsprechend kontrolliert es, ob der Besoldungsgesetzgeber ggf. Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen sachwidrig einschmilzt, wozu es die jeweilige Begründung der vom Besoldungsgesetzgeber geregelten Ämterwertigkeit heranzieht; sofern hier für sich allein eine sachwidrige Regelung vorliegt, liegt mindestens eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Darüber hinaus kontrolliert das Bundesverfassungsgericht in einem entsprechenden konkreten Normenkontrollverfahren, ob Indizien für eine verfassungswidrige Unteralimentation gegeben sind, anhand von verschiedenen Parametern. Ein Parameter sind die Abstände zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen. Ein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation ist in dem Moment gegeben, wenn der Besoldungsgesetzgeber den Abstand zwischen zwei vergleichbare Besoldungsgruppen innerhalb von fünf Jahren um zehn Prozent abschmilzt. Sofern das der Fall ist, muss diese Regelung nich verfassungswidrig sein (s.o. im ersten Absatz, nämlich solange sie sich sachgerecht begründen lässt). Sofern allerdings weitere Indizien hinzutreten wie bspw. ein Zurückbleiben der Alimentation der konkret betrachteten Besoldungsgruppe hinter der allgemeinen Nominallohn- oder Verbraucherpreisentwicklung und sich also die Indizienlage auf insgesamt zwei zu prüfenden Prüfungsstufen erhärten lässt und auf der dritten Prüfungsstufe nicht anhand einer besonderen Haushaltslage sachlich gerechtfertigt werden kann, muss von einer evidenten Verletzung des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG ausgegangen werden. In dem Moment zeigt sich die gewährte Alimentation als verfassungswidrig zu gering und ist eine nicht amtsangemessene Unteralimentation gegeben.
Ergo: Es bedarf - sofern die Einschmelzung von Abständen nicht weitgehend zu einer Einebnung von Abständen zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen führt, die auf den ersten Blick erkennbar ist - einer sachlichen Prüfung der konkreten Sachlage, um zu einem entsprechenden Ergebnis zu kommen. Am Ende geht es weniger um eine mathematische Betrachtung - sie ist im weiteren Sinne nur Mittel zum Zweck - als vielmehr um die Kontrolle der jeweiligen sachlichen Begründung, die der Besoldungsgesetzgeber zur Rechtfertigung seiner Entscheidungen heranzieht: in unserem Fall also hinsichtlich der Begründung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen, wobei die eine der beiden im (verfassungs-)gerichtlichen Verfahren, also im konreten Normenkontrollverfahren, zur Prüfung steht.
Eine entsprechende Betrachtung - einen sogenannten "systeminternen Besoldungsvergleich" - habe ich gestern hier am hamburgischen Beispiel in der Nr. 1143 um 15:55 Uhr Uhr vollzogen, sie macht die gerade dargelegten allgemeinen Aussagen ggf. klarer: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120779.1140.html (vgl. dort die Berechnungen im zweiten Drittel der Darlegungen).
Gabi1978:
--- Zitat von: Kingrakadabra am 11.12.2023 12:32 ---Selbstverständlich gilt das auch für Kommunalbeamte. Im TVÖD wurde lediglich für die Bundesbeamten mit verhandelt.
Die IAP wird schon so kommen. Gut wäre, wenn auch die Strukturzulage erhöht werden würde.
--- End quote ---
Mal ganz grundsätzlich…warum bekommt eigentlich nicht jeder Beamte mit A13 Strukturzulage? Dachte eigentlich, dass in Art 33 festgelegt ist, dass das jedem zusteht?
untersterDienst:
Guten Morgen Swen,
vielen herzlichen Dank für die sowohl ausführliche als auch verständliche Ausführung.
SwenTanortsch:
Gern geschehen, untersterDienst. Euch im schönen Bayernland weiterhin alles Gute!
derSchorsch:
@Swen
Auch ich möchte dir ganz herzlich für deine stets sehr hilfreichen Ausführungen danken!
Vielleicht darf ich dein Interesse noch auf eine andere Besonderheit aus Bayern richten:
Hier in diesem Thema geht es um die Berücksichtigung der Jahre 2020 - 2022:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117224.1260.html (die letzten drei Einträge)
Für diese Jahre hat es jeweils ein Schreiben des Finanzministerium gegeben, in dem der Verzicht auf die Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung erklärt wurde.
https://www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung/index.aspx#amtsangemessenheit
Nun stellt sich die Frage, wie man Ansprüche aus diesen Jahren ggf. noch "retten" kann. Viele Kolleginnen und Kollegen in Bayern werden sich auf die Aussagen in den Schreiben verlassen haben und haben demnach bisher keinen Widerspruch eingelegt. Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile lässt weiterhin Zweifel an einer Amtsangemessenheit Alimentation in Bayern. Daher wäre ja nun jetzt der Zeitpunkt Widersprüche einzulegen. Es gibt erste Berichte, dass der Dienstherr nicht bereit ist, nun auch Widersprüche zu den Jahren 2020 bis 2022 zu akzeptieren (siehe Einträge im Thema von limven). Er gibt aber auch nur Hinweise und lehnt offenbar nicht gleich ab.
Swen, traust du dir hier eine Einschätzung zu? Wie könnte man doch noch Ansprüche aus den früheren Jahren sichern, wenn man bisher keinen Widerspruch eingelegt hat? Müsste es nicht reichen, sich auf die Schreiben zu berufen?
Sollte man für jedes der Jahre einen separaten Widerspruch einlegen?
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