Man beachte die S. 60 f. (der Gesetzentwurf ist der Gesetzentwurf einer sparsamen Staatsregierung; sie ist so sparsam, dass sie sogar an Seitenzahlen spart). Hier wird zunächst bei der Bemessung der kalten Unterkunftskosten erneut nicht das 95 %-Perzentil herangezogen, sondern ein weiteres Mal das Wohngeldgesetz, das das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 56 ff. als nicht hinreichend betrachtet hat.
Am Ende zeigt sich, dass ohne das willkürlich in Höhe von netto 13.576,40 € festgesetzte Partnereinkommen, für das es allein deshalb schon keine sachliche Rechtfertigung geben kann, da nicht geprüft wird, ob der Partner überhaupt zum Einkommen beiträgt und ggf. beitragsfähig ist, womit also in Bayern weiterhin einer in Deutschland nur während der NS-Zeit, in der unmittelbaren Nachkriegszeit und in der DDR angewandten Vorstellungswelt gefolgt wird, die dem Grundgesetz wesensfremd ist, eine Nettoalimentation von 37.647,14 € gewährt wird, der eine bemessene Mindestalimentation in Höhe von 49.143,32 € gegenübersteht.
Der Fehlbetrag beläuft sich also auf netto 11.496,18 €. Die Nettoalimentation unterschreitet damit die Mindestalimentation um 23,4 % und verbleibt um netto 5.086,18 € unterhalb des bemessenen Grundsicherungsniveaus in Höhe von 42.733,32 €, was das bemessene Grundsicherungsniveau um 11,9 % unterschreitet. Die weiterhin gezielt aufrechterhaltene eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots erübrigt eine weitere Betrachtung des Gesetzentwurfs.