Gern geschehen, unterster Dienst - zugleich müssen wir davon ausgehen, dass mindestens ein Drittel der Bayerischen Staatsregierung die "neue Formel" des Bundesverfassungsgerichts präzise kennt, da sie Volljuristen sind. Da es sich bei Art. 3 GG um "einen der vielleicht schwierigsten Rechtssätze des Grundrechtskatalogs" handelt und er als "Fundamentalnorm der Gerechtigkeit" gilt (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 1 und 4), muss gleichzeitig vorausgesetzt werden, dass die anderen zwei Drittel sich aus ihrer herausgehobenen politischen Verantwortung heraus ebenfalls grundlegend mit dem allgemeinen Gleichheitssatz spätestens im Zuge der Verantwortung ihres jeweiligen Hauses für die Erstellung von Gesetzentwürfen beschäftigt haben bzw. sich entsprechend von den Juristen in ihrem jeweiligen Haus haben hinreichend aufklären lassen. Denn alles andere ließe sich vor dem Eid, den jeder von ihnen geleistet hat und der nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayMinG bekanntlich lautet: "Ich schwöre Treue der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten [, so wahr mir Gott helfe]", kaum rechtfertigen.
Die Bayerische Staatsregierung wird also auch in der Vergangenheit während des Kabinettsbeschlusses gewusst haben, was sie hinsichtlich der Ortszuschläge beschlossen hat, um den damaligen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen. Und in Anbetracht der hohen Zahl an Volljuristen unter den Abgeordneten des Bayerischen Landtags wird dort die Kenntnis im Großen und Ganzen zumindest bei denen, die es wissen konnten und/oder es wissen wollten, ebenfalls kaum anders gewesen sein.
Auch so verstanden wäre es - leider - erstaunlich, wenn sich noch irgendetwas Substantielles am Entwurf ändern würde.