Autor Thema: Inflationsausgleichsprämie  (Read 78496 times)

AndreaS

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Antw:Inflationsausgleichsprämie trotz Krankengeld
« Antwort #45 am: 11.12.2023 16:06 »
Ganz herzlichen Dank für die lieben Wünsche.

cyrix42

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Bin da ganz deiner Meinung! Die Inflationszahlung dient zur Abmilderung der gestiegenen Preise in 2023 und 2024.  So steht es auch im TV Inflationsausgleich.

Jaein:

Zitat von: Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)

§4 Absatz (1) Satz 2: Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes für die Jahre 2023 und 2024.

(Unterstreichung durch mich)

In der Elternzeit hat man gerade keinen Arbeitgeber; das Arbeitsverhältnis ruht. Man hat keinen Anspruch auf Entgelt -- man arbeitet ja auch nicht. Und der Tarif-Vertrag regelt eindeutig, wer Anspruch auf die Zahlung hat:

Zitat
§ 2
Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.

[...]

§ 3
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 3Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

[...]

§4
 (2) 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L und § 29 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9, 13 und 14 TVdS-L sowie §§ 10, 11 und 12 TV Prakt-L. 3Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.

Elternzeit zählt offenbar nicht dazu...

FearOfTheDuck

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Das ist leider formal korrekt. Nichtsdestotrotz ist es eine menschlich gesehen dämliche Regelung. Dann hat der Gesetzgeber die Leute in Elternzeit schlicht vergessen.

Lina876210

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Bin da ganz deiner Meinung! Die Inflationszahlung dient zur Abmilderung der gestiegenen Preise in 2023 und 2024.  So steht es auch im TV Inflationsausgleich.

Jaein:

Zitat von: Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)

§4 Absatz (1) Satz 2: Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes für die Jahre 2023 und 2024.

(Unterstreichung durch mich)

In der Elternzeit hat man gerade keinen Arbeitgeber; das Arbeitsverhältnis ruht. Man hat keinen Anspruch auf Entgelt -- man arbeitet ja auch nicht. Und der Tarif-Vertrag regelt eindeutig, wer Anspruch auf die Zahlung hat:

Zitat
§ 2
Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.

[...]

§ 3
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 3Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

[...]

§4
 (2) 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L und § 29 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9, 13 und 14 TVdS-L sowie §§ 10, 11 und 12 TV Prakt-L. 3Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.

Elternzeit zählt offenbar nicht dazu...

Mir ist das alles klar. Ich habe das alles gelesen und schreibe ja auch, dass ich bezweifle, dass wir irgendetwas bekommen werden. Trotzdem waren wir dieses Jahr noch im Dienst. Und auch wir haben Einbußen ohne Ende! Für die Eltern, die zb Mitte Dezember wieder den Dienst antreten, ist es noch härter. Die bekommen die 1.800,00€ auch nicht! Egal wie man es dreht und wendet, es ist und bleibt nicht fair!

cyrix42

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Wenn, dann müsste es eine Inflationsausgleichszahlung durch die Bundesregierung an die Elterngeld-Bezieher_innen geben. Das ist aber keine Aufgabe, die die verschiedenen Arbeitgeber regeln können, oder auch sollten; und damit auch keine, die für den TV-L eine Rolle spielt.

MarieH

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Wenn, dann müsste es eine Inflationsausgleichszahlung durch die Bundesregierung an die Elterngeld-Bezieher_innen geben. Das ist aber keine Aufgabe, die die verschiedenen Arbeitgeber regeln können, oder auch sollten; und damit auch keine, die für den TV-L eine Rolle spielt.

Es ist in beiden Fällen Steuergeld.

cyrix42

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Und du siehst offenbar den Unterschied zwischen Land und Bund (sowie verschiedenen Aufgaben und Finanzierungsposten) nicht...

Der TV-L regelt die Bezahlung der Angestellten der Bundesländer; das Elterngeld ist ein Posten im Sozialministerium des Bundes. Warum sollten jetzt erstere für etwas zahlen, dass im Aufgabenbereich des zweiten liegt?

milame81

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erhalte ich inflationsausgleich 23, wenn ich im August Krankengeldzuschuss bezogen habe? Ich bin seit dem 2.1. AU, erhalte seit Mitte Februar Verletztengeld und den  Zuschuss zum Krankengeld habe ich bis August erhalten.  Im November eine Sonderzahlung.
Habe ich Anspruch,  oder müsste dazu aktuell noch Krankengeldzuschuss gezahlt werden? TV-L in einer Uniklinik NRW.
Danke.
Bin neu hier, aber mir brennt diese  Frage einfach zu sehr!

MarieH

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Du hast Anspruch.

milame81

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oder hätte ich an einem Tag im August-Zeitraum " echtes" Entgelt bezogen haben müssen

cyrix42

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Für die Dezember-Rate genügt es im Zeitraum 1. August bis 8. Dezember an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt oder Krankengeldzuschuss zu haben.

milame81

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Die Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung sagt " Nein, kein Anspruch ". Wie kann ich das ohne Anwalt durchsetzen? Wo steht es genau formuliert? Sie meint, der Bezug des Zuschuses und der Sonderzahlung (" Weihnachtsgeld") reiche nicht aus.

milame81

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Auch wichtig,  gibt es eine Frist,  in der ich den Anspruch geltend machen muss? Falls der  Arbeitgeber nicht von selbst zahlt?

TVOEDAnwender

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Es gilt die Ausschlussfrist nach § 37 TV-L (6 Monate nach Fälligkeit). Ansprüche sind in Textform geltend zu machen. Ggfls. musst Du eine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Was mir noch aufgefallen ist, ist dass im TV-IAP die Fälligkeit der Auszahlung der Einmalzahlung nicht klar definiert wurde ("frühestmöglicher Zeitpunkt"). Ich weiß, dass dies aufgrund einer Länder geschehen ist, da deren Landesämter für Besoldung die Auszahlungen nicht mehr im Dezember hinbekommen. "Frühestmöglicher Zeitpunkt" kann aber noch interessant werden, wenn es um die Berufung der Ausschlussfrist geht. Ein "spätmöglichster Zeitpunkt" wurde nämlich nicht definiert.

VaPi

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Zitat
In der Elternzeit hat man gerade keinen Arbeitgeber; das Arbeitsverhältnis ruht.

Natürlich hat man einen Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis ruht unbezahlt. Da man also weiter dort gelistet ist , vor der Elternzeit dort gearbeitet hat und auch hinterher dort arbeiten wird, hätte man durchaus eine soziale Lösung finden können.