Könnte mir hier jemand weiterhelfen und eine Einschätzung abgeben ob wir mit diesem Vertrag einen Anspruch auf die Tarifverhandelten Inflationsausgleichsprämie haben ? Vorgesetzte äußern auf Nachfrage immer wieder das sie davon nichts wüssten ?!?
Nach der neuen gesetzlichen Regelung gem. § 72 Abs. 3a bis 3f SGB Xl dürfen Pflegekassen ab dem 01. September 2022 Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abschließen, die ihren Beschäftigten in Pflege und Betreuung eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen vereinbart ist bzw. die die Höhe der Entlohnung eines anwendbaren Tarifvertrags nicht unterschreitet. Dies macht eine Änderung der bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien notwendig.
Daher wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 17.03.2016 mit Wirkung vom 01.09.2022 folgender Änderungsvertrag geschlossen:
§ 1 Aufhebung der bisherigen Vergütungsregelungen Die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen zur Vergütung des Arbeitnehmers werden hiermit aufgehoben. Die nachfolgende Neuregelung der Vergütung ersetzt insbesondere bisherige Vereinbarungen und Zusagen mit dem Arbeitgeber im Hinblick auf Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld). Sämtliche bisherige Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung verlieren mit Wirksamwerden dieses Änderungsvertrages Ihre Gültigkeit.
§ 2 Vergütung
Die Parteien vereinbaren an Stelle der in § 1 aufgehobenen Regelungen im Hinblick auf die Vergütung
Folgendes:
(1) Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der Tarifvertrag für die Beschäftigten des Arbeiter-Samariter-Bund, Baden-Württemberg e. V. (TV ASB BW 2), zur Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit der vorgenannte Tarifvertrag oder die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Regelungen zur Entlohnung von Arbeitnehmern enthalten.
(2) Nach diesen Regelungen erhält der Arbeitnehmer, beginnend ab dem Wirksamwerden dieses Änderungsvertrages, eine monatliche Grundvergütung nach Entgeltgruppe KR 7 Stufe 4 des o. g.
Tarifvertrages zzgl. weiterer tarifvertraglich geregelter Entgelbestandteile (Jahressonderzahlung, Zulagen, Zuschläge).
(3) Dies gilt unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Die Regelung nach Absatz (1) ersetzt eine fehlende Tarifbindung auf Seiten des Arbeitnehmers sowie auf Seiten des Arbeitgebers.