Einfach beim BMF nachlesen:
Wie bereits geschrieben, müssen Beträge, die als Inflationsausgleichsprämie gelten sollen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für "neue" Leistungen des Arbeitgebers. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig.
"Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bedeutet:
Die Beträge dürfen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.
Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt werden.
Die Leistungen dürfen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.
Bei Wegfall der Leistungen wird der Arbeitslohn nicht erhöht.