Das LBV BW hat soeben neue Infos veröffentlicht:
https://lbv.landbw.de/-/tarifeinigung-in-den-tarifverhandlungen-f%C3%BCr-die-besch%C3%A4ftigten-der-l%C3%A4nder-2"Übertragung der Tarifeinigung auf die Besoldung und Versorgung
Die Landesregierung hat entschieden, dass das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld übertragen werden soll.
Im Besoldungsbereich sollen entsprechend des TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von jeweils 120 Euro (jeweils bei Vollbeschäftigung) gewährt werden. Im Versorgungsbereich soll die Übertragung der tariflich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen wie bei früheren Einmalzahlungen systemgerecht unter Anwendung des individuellen Ruhegehalts- bzw. Hinterbliebenensatzes erfolgen.
Der zum 1. November 2024 tariflich vereinbarte Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro soll systemgerecht in Form einer linearen Anpassung in Höhe von 3,6 Prozent auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Die weitere tarifliche Entgeltsteigerung zum 1. Februar 2025 in Höhe von 5,5 Prozent, mindestens jedoch 340 Euro, soll als weitere systemgerechte lineare Anpassung in Höhe von 5,6 Prozent gewährt werden. Dabei wird der tariflich vereinbarte Mindestbetrag ebenfalls systemgerecht in Form einer ergänzenden linearen Anpassung von 0,1 Prozent berücksichtigt. Die Umrechnung des tariflichen Sockel- sowie des Mindestbetrags ist aufgrund des in der Grundgehaltstabelle verankerten Abstandsgebots zwischen Besoldungsgruppen erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2017 hierzu ausgeführt, dass ein Verbot besteht, relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abzuschmelzen.
Darüber hinaus plant das Land rechtlich gebotene, ergänzende Maßnahmen. Denkbar ist beispielsweise eine gestaffelte jährliche Sonderzuwendung für bestimmte Besoldungsgruppen. Diese Maßnahmen tragen auch zur Einhaltung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der Besoldung bei. Zusammen mit der Tarifübertragung ist dies als Gesamtpaket zu verstehen."