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[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
Malkav:
--- Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22 ---Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben.
--- End quote ---
Da gibts doch den Entwurf aus Thüringen, welcher eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorsieht. Die Strafandrohung für eine falsche Versicherung wirkt dann bestimmt Wunder. Damit sind die Beamtinnen und Beamten formell weniger vertraiuenswürdig als die Bezieher sonstiger Sozialleistungen, für deren Beantragung regelmäßig keine EV gefordert werden kann. >:(
--- Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22 ---Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.
--- End quote ---
Ach grüne Finanzminister machen sowas doch schon! Schaue dir Frau Heinold in SH und Ihren § 45a SHBesG an. Hier wird einfach pauschal auf den Gesamtbetrag der Einkünfte von BeamtIn und PartnerIn gem. § 2 Abs. 3 EStG (abzuüglich gewisser definierter Posten) abgestellt. Damit dürfte fast alles erfasst sein. Wenn euer Herr Bayaz das auch so macht, kann er das sogar als Vereinheitlichung im Föderalismusdschungel feiern ;D
Jörn85:
--- Zitat von: Malkav am 08.05.2024 08:05 ---
--- Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22 ---Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben.
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Da gibts doch den Entwurf aus Thüringen, welcher eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorsieht. Die Strafandrohung für eine falsche Versicherung wirkt dann bestimmt Wunder. Damit sind die Beamtinnen und Beamten formell weniger vertraiuenswürdig als die Bezieher sonstiger Sozialleistungen, für deren Beantragung regelmäßig keine EV gefordert werden kann. >:(
--- Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22 ---Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.
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Ach grüne Finanzminister machen sowas doch schon! Schaue dir Frau Heinold in SH und Ihren § 45a SHBesG an. Hier wird einfach pauschal auf den Gesamtbetrag der Einkünfte von BeamtIn und PartnerIn gem. § 2 Abs. 3 EStG (abzuüglich gewisser definierter Posten) abgestellt. Damit dürfte fast alles erfasst sein. Wenn euer Herr Bayaz das auch so macht, kann er das sogar als Vereinheitlichung im Föderalismusdschungel feiern ;D
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So ist es:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/besoldungsrecht/Downloads/Rundschreiben_Alimentationsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
--- Zitat ---C) Einkommensbegriff In § 45a Absatz 1 SHBesG wird auf den Begriff „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Einkommensteuerrecht Bezug genommen, damit das Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Normen erfüllt ist. Gleichzeitig wurde in Anlage 10 zum SHBesG weitere Erläuterungen eingefügt, um die Anspruchsprüfung für die betroffenen Dienststellen zu erleichtern. Für die Gewährung des Ergänzungszuschlags nach § 45a Absatz 1 kommt es darauf an, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten, weiteren Elternteils oder Lebenspart- ners unter den in Anlage 10 angegebenen jährlichen Hinzuverdienstgrenzen (3. Tabelle) liegt.
Aufgrund der Höhe der Einkommensgrenzen wird in der Mehrzahl der Fälle bereits ein ein- faches Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung der Ehegattin oder des Ehegat- ten, weiteren Elternteils oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners ausreichen, um einen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag auszuschließen. Deshalb ist in fast allen Fäl- len eine summarische Prüfung ausreichend. Die Vorschriften des § 45a SHBesG sind als Auffangregelung konzipiert, um sicherzustellen, dass in allen Konstellationen, in denen kein zweites Einkommen vorhanden ist, der zusätzliche Bedarf für die im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder erfüllt wird.
Bei atypischen Ausnahmefällen, in denen eine genaue Prüfung notwendig ist, sind fol- gende Einkunftsarten im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen:
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus Kapitalvermögen
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
• Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - 6 - (Die 7 Einkunftsarten bilden die Summe der Einkünfte)
Weiterhin zu berücksichtigen sind:
• Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
• Der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Absatz 3 EStG • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
--- End quote ---
Taigawolf:
--- Zitat von: Jörn85 am 08.05.2024 09:07 ---
--- Zitat von: Malkav am 08.05.2024 08:05 ---
--- Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22 ---Wenn das so kommt wie abgedacht ist die Besoldung nichts weiter als ein glorifiziertes Bügergeld mit Nachweispflichten. Frauen werden plötzlich nichts mehr verdienen (Herdprämie) und Angaben werden wenig Wahrheitsgehalt haben.
--- End quote ---
Da gibts doch den Entwurf aus Thüringen, welcher eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorsieht. Die Strafandrohung für eine falsche Versicherung wirkt dann bestimmt Wunder. Damit sind die Beamtinnen und Beamten formell weniger vertraiuenswürdig als die Bezieher sonstiger Sozialleistungen, für deren Beantragung regelmäßig keine EV gefordert werden kann. >:(
--- Zitat von: A6 ist das neue A10 am 08.05.2024 07:22 ---Wenn wie von Herrn Bayaz erwähnt zusätzlich möglicherweise Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen angerechnet werden könnten, schlägt das dem Faß den Boden wahrlich aus.
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Ach grüne Finanzminister machen sowas doch schon! Schaue dir Frau Heinold in SH und Ihren § 45a SHBesG an. Hier wird einfach pauschal auf den Gesamtbetrag der Einkünfte von BeamtIn und PartnerIn gem. § 2 Abs. 3 EStG (abzuüglich gewisser definierter Posten) abgestellt. Damit dürfte fast alles erfasst sein. Wenn euer Herr Bayaz das auch so macht, kann er das sogar als Vereinheitlichung im Föderalismusdschungel feiern ;D
--- End quote ---
So ist es:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/besoldungsrecht/Downloads/Rundschreiben_Alimentationsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
--- Zitat ---C) Einkommensbegriff In § 45a Absatz 1 SHBesG wird auf den Begriff „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Einkommensteuerrecht Bezug genommen, damit das Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Normen erfüllt ist. Gleichzeitig wurde in Anlage 10 zum SHBesG weitere Erläuterungen eingefügt, um die Anspruchsprüfung für die betroffenen Dienststellen zu erleichtern. Für die Gewährung des Ergänzungszuschlags nach § 45a Absatz 1 kommt es darauf an, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten, weiteren Elternteils oder Lebenspart- ners unter den in Anlage 10 angegebenen jährlichen Hinzuverdienstgrenzen (3. Tabelle) liegt.
Aufgrund der Höhe der Einkommensgrenzen wird in der Mehrzahl der Fälle bereits ein ein- faches Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung der Ehegattin oder des Ehegat- ten, weiteren Elternteils oder Lebenspartnerin oder Lebenspartners ausreichen, um einen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag auszuschließen. Deshalb ist in fast allen Fäl- len eine summarische Prüfung ausreichend. Die Vorschriften des § 45a SHBesG sind als Auffangregelung konzipiert, um sicherzustellen, dass in allen Konstellationen, in denen kein zweites Einkommen vorhanden ist, der zusätzliche Bedarf für die im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder erfüllt wird.
Bei atypischen Ausnahmefällen, in denen eine genaue Prüfung notwendig ist, sind fol- gende Einkunftsarten im Gesamtbetrag der Einkünfte zu berücksichtigen:
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus Kapitalvermögen
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
• Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - 6 - (Die 7 Einkunftsarten bilden die Summe der Einkünfte)
Weiterhin zu berücksichtigen sind:
• Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
• Der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Absatz 3 EStG • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
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Sollte das so kommen, wird es in Zukunft für meine Frau ein entspannterer Tag
Malkav:
--- Zitat von: Taigawolf am 08.05.2024 09:14 ---Sollte das so kommen, wird es in Zukunft für meine Frau ein entspannterer Tag
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Wenn ihr mit den 115% Bürgergeld auskommt (weil z.B. das Haus schon abbezahlt ist) wäre das tatsächlich wohl so.
Bei uns haben einige Beamt:innen ihre Nebentätigkeiten (z.t. auch als Fortbildungsreferenten für den Dienstherrn) aufgegeben, da sich diese nicht mehr lohnen. Und ich will gar nicht wissen in wie vielen "dafür geeigneten" Berufen (ohne jede negative Wertung z.B. Handwerker, Friseure etc.) der Partner aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auf Schwarzarbeit umgestiegen ist oder die offziellen Stunden reduziert hat.
Eine andere Kollegin hatten überlegt von einer Erbschaft eine PV-Anlage zu installieren. Wenn der jetzt die EEG-Vergütung angerechnet wird, nimmt sie davon bestimmt Abstand.
Spannend ist auch die Frage der Gleichbehandlung bei den Kapitalerträgen. Wenn ich einen ausschüttenden ETF habe, werden mir die Dividenden angerechnet. Wenn ich einen thesaurierenden ETF habe, fließt mir kein Geld zu, aber ich muss eine Vorabpauschale auf meine fiktiven Einnahmen an das Finanzamt überweisen. Müssten diese fiktiven Einnahmen dann auch angerechnet werden? Eigentlich braucht man mindestend zwei Finanzbeamte pro Bezügestelle ;)
Am krasstesten finde ich aber die Anrechnung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende! (siehe Link)
Sleyana:
Moment... Freibeträge werden als Einkommen gewertet? ALS EINKOMMEN?
Seit wann sind Freibeträge Einkommen? "Hey Schatz gute Neuigkeiten! In SH gilt dein Pauschbetrag von 7.400 € für Behinderung als Einkommen! Wir sind automatisch um 7.400 € reicher im Jahr! Nicht um die geminderte Steuerlast, sondern einfach so! Nur vom Geld sehen wir nie was."*
* Auch wenn es nicht genannt wird, aber so kann man das auch sehr gut vergleichen. Jeder Freibetrag KANN (zukünftig z.B. durch eine neue Änderung) als Einkommen gewertet werden, obwohl die steuerliche Auswirkung maximal 45% ausmacht. Ich bin beeindruckt.
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