Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
Grandia:
--- Zitat von: Goldene Vier am 12.03.2024 08:55 ---
--- Zitat von: Grandia am 12.03.2024 00:50 ---Bei Beamten in Elternzeit gilt das Verhältnis vor der Elternzeit. Wer vor dem 09.12. also mit 100% Arbeitszeit belastet war, erhält die 1800€. Steht doch so drin. Die Elternzeit hebt weder das Beamtenverhältnis auf, noch die Notwendigkeit des finanziellen Ausgleichs der Inflation.
Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche
anspruchsberechtigte Personen sind für die einmalige
Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag
vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich. Für am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit
ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberechtigte Personen sind für die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 2 die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.
Absatz 1 sind 1800€, Absatz 2 de Folgezahlumgen.
--- End quote ---
Man beachte den Zusatz anspruchsberechtigte Personen in der Empfehlung des Ausshusses....
Anspruchsberechtigt ist, wer Beamte(r) ist (dürfte auch bei Elternzeit so sein) UND im Zeitraum vom 01.08. - 08.12.2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hatte.
Wer vor dem 01.08.2023 in Elternzeit gegangen ist dürfte also keine IAP erhalten....
--- End quote ---
Wo genau ist definiert wer anspruchsberechtigt ist? Das Wort alleine steht nur an dieser Stelle, oder? Als Mathematiker sehr unbefriedigend, hahaha.
Aber mal ehrlich: Das ist echt nicht lustig. Beamte die leider zu früh in Elternzeit gegangen sind, gehen leer aus? Obwohl sie genauso betroffen sind? Noch familienunfreundlicher geht's kaum! Naja schon, Niedersachsen! Aber trotzdem.
Goldene Vier:
Entspricht wohl den Vereinbarungen zum TV-L
Siehe hier: https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++0b6fd916-9f1a-11ee-92b6-35a1e4539ccd
Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit waren, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld von 1.800,00 Euro?
Zunächst ist Voraussetzung für den Anspruch, dass ein Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht. Das ist auch bei Beschäftigten in Elternzeit der Fall (ruhendes Arbeitsverhältnis). Weiter müssen Entgelt oder vergleichbare Leistungen (s.o.) im Zeitraum von 1. August bis 8. Dezember 2023 bezogen worden sein. Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld, wenn sie in diesem Zeitraum Leistungen nach den §§ 3, 19 MuSchG erhalten haben (d.h. bis acht (max. zwölf) Wochen vor und nach der Geburt des Kindes). Für die reine Elternzeit erfolgt keine Zahlung.
FrauBlume:
„die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblic„
Aber das heißt doch, dass es um mein Verhältnis vor der Elternzeit geht. Wenn ich also im angegebenen Zeitraum in Elternzeit war, dann spielt die Zeit vor der Elternzeit eine Rolle…oder nicht?
Goldene Vier:
--- Zitat von: FrauBlume am 12.03.2024 22:13 ---„die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblic„
Aber das heißt doch, dass es um mein Verhältnis vor der Elternzeit geht. Wenn ich also im angegebenen Zeitraum in Elternzeit war, dann spielt die Zeit vor der Elternzeit eine Rolle…oder nicht?
--- End quote ---
Aber es muss ein Anspruch bestehen….
FrauBlume:
Aber der besteht doch aufgrund des Beamtenverhältnisses. Den zweiten Punkt bezüglich des Zeitraums kann man ja auchgrund der Elternzeit nicht erfüllen. Deswegen gibts doch die extra Klausel.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version