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[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen

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Goldene Vier:

--- Zitat von: Erpelente am 11.03.2024 20:39 ---
--- Zitat von: Goldene Vier am 08.03.2024 14:42 ---Am 13.03.24 soll der Landtag den im Ausschuss modifizierten Gesetzentwurf zu den Inflationsausgleichszahlungen beschließen

https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_19_05000/03501-04000/19-03666.pdf

--- End quote ---

Bin ich gerade zu blöd, oder bekommen Beamte in elternzeit gem. § 2 Abs. 5 nun auch die 1.800 €? Ich muss es falsch verstehen, weil ich mir das nicht vorstellen kann.

--- End quote ---

Nach der Drucksache 19/3545 Seite 8.  wohl nicht:

Die Anpassung der Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucher- preise an die Arbeitsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Referendare entspricht der Regelung zu jährlichen Sonderzahlun- gen gemäß § 63 Abs. 1 NBesG. Die Gewährung der Sonderzahlung in voller Höhe ungeachtet des Beschäftigungsumfangs entspräche nicht einer systemgerechten Übertragung des Tarifergebnisses auf die Besoldung. Gleiches gilt für die Erweiterung des Referenzzeitraums oder einen Verzicht auf diesen, da ein Anspruch auf die Einmalzahlung auch für Tarifbeschäftigte ausscheidet, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis während des gesamten Referenzzeit- raums (1. August bis 8. Dezember 2023) geruht hat und daher kein Entgeltanspruch bestand. Ein vor oder nach dem Referenzzeitraum liegender Entgeltanspruch ist für die Gewährung der Einmal- zahlung zur Abmilderung der Inflationsfolgen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023 unbeachtlich. Auch diese Regelung wird systemgerecht auf die Besoldung übertragen.

Grandia:
Bei Beamten in Elternzeit gilt das Verhältnis vor der Elternzeit. Wer vor dem 09.12. also mit 100% Arbeitszeit belastet war, erhält die 1800€. Steht doch so drin. Die Elternzeit hebt weder das Beamtenverhältnis auf, noch die Notwendigkeit des finanziellen Ausgleichs der Inflation.

Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge be￾urlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche
anspruchsberechtigte Personen sind für die einmalige
Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag
vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeb￾lich. Für am ersten Tag des jeweiligen Kalendermo￾nats ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit
ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberech￾tigte Personen sind für die monatlichen Sonderzah￾lungen nach Absatz 2 die Verhältnisse am Tag vor Be￾ginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

Absatz 1 sind 1800€, Absatz 2 de Folgezahlumgen.

Erpelente:
Nun sind es zwei verschiedene Aussagen, die zweite bezieht sich auf die aktuelle Drucksache und so verstehe ich es auch.

So wie man Niedersachsen kennt, bin ich dennoch etwas ungläubig.

Goldene Vier:

--- Zitat von: Grandia am 12.03.2024 00:50 ---Bei Beamten in Elternzeit gilt das Verhältnis vor der Elternzeit. Wer vor dem 09.12. also mit 100% Arbeitszeit belastet war, erhält die 1800€. Steht doch so drin. Die Elternzeit hebt weder das Beamtenverhältnis auf, noch die Notwendigkeit des finanziellen Ausgleichs der Inflation.

Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge be￾urlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche
anspruchsberechtigte Personen sind für die einmalige
Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am Tag
vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeb￾lich. Für am ersten Tag des jeweiligen Kalendermo￾nats ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit
ohne Dienstbezüge befindliche anspruchsberech￾tigte Personen sind für die monatlichen Sonderzah￾lungen nach Absatz 2 die Verhältnisse am Tag vor Be￾ginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

Absatz 1 sind 1800€, Absatz 2 de Folgezahlumgen.

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Man beachte den Zusatz anspruchsberechtigte Personen in der Empfehlung des Ausshusses....

Anspruchsberechtigt ist, wer Beamte(r) ist (dürfte auch bei Elternzeit so sein) UND im Zeitraum vom 01.08. - 08.12.2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge hatte.

Wer vor dem 01.08.2023 in Elternzeit gegangen ist dürfte also keine IAP erhalten....

Erpelente:
Hast recht. Beim Überfliegen nicht wirklich auf den ersten Absatz geachtet.

Zumindest war das Bauchgefühl richtig, ob das jetzt gut ist oder nicht.

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