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[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
Grandia:
Die 4K-Familie muss überwiegend durch die Besoldung eines Beamten alimentiert werden. Das Problem mit diesen Zuschlägen, Ergänzungszuschlägen und Einmalzahlungen ist, dass dies immer weiter aus dem Fokus rückt. So wird für die 4K-Familie zwar mindestens der Grundbedürfnisse gedeckt, nach außen hin allerdings sieht es so aus, als hätten es Beamte verdammt gut und mit genug Kindern erbaut sich das Vermögen von ganz alleine, ohne zusätzliche Leistung. Ein unverdientes, zusätzliches Kindergeld.
Andersrum gedacht: Soll ein Beamter bis zur 4K-Familie nach Amt, also Leistung, bezahlt werden und diese Familie zum größten Teil aus genau dieser Besoldung erfolgen, so folgt durch diese horrenden Zuschläge eine Überalimentation.
Amtsangemessene Besoldung müsste ja eigentlich von Single-Beamter bis 4K-Familie bis auf geringe Unterschiede gleich sein. Keiner neidet einem das zusätzliche Weihnachtsgeld oder einen Ausgleich für die pKv aber es geht weg von der Amtsangemessenheit hin zur Mindestvergütung anhand der Familienkonstellation.
Mein Schwiegervater nennt mich aufgrund meiner 3 Kids "Biber", denn ich baue mein Haus mit meinem...
SwenTanortsch:
--- Zitat von: clarion am 27.07.2024 22:49 ---Hallo Swen,
Beim Überfliegen liest es sich ein wenig so, dass die Beamten unter Berücksichtigung aller Familienbezogener Bestandteile ein zwei bis dreifaches Kindergeld bekommen, da vom Grundgehalt nichts beigesteuert werden muss um die bis zu zwei Kinder zu versorgen, am Maßstab der Düsseldorfer Tabelle gerechnet? Verstehe ich Dich richtig, dass in der Beamte mit Kindern zu viel Geld bekommen? Zu Lasten der Kinderlosen, da der Rechtsanspruch ja darin besteht, dass eine 4K Familie vom Grundgehalt allein leben können muss?
Dieser Gesetzesentwurf ist in der Tat eine Bedarfsgemeinschaft in Reinform.
Dass Beamterkinder Hunderte Euro mehr wert sein sollten als alle anderen Kinder ist in der Tat schwierig!
--- End quote ---
Nein, der verbeamtete verheiratete Alleinverdiener mit zwei Kindern erhält nicht eine zu hohe Alimentation, Clarion. Vielmehr lassen sich die ihm gewährten familienbezogenen Besoldungskomponenten nicht sachgerecht in der geregelten Höhe begründen.
Wie vorhin und auch sonst regelmäßig geschrieben, lässt sich die Höhe der amtsangemessenen Alimentation nicht mathematisch exakt beziffern. Was sich exakt beziffern lässt, ist die Mindestalimentation, die allerdings nichts mit einer amtsangemessenen Alimentation zu tun hat, sondern die Grenze zur Unteralimentation darstellt, so wie ich das vorhin anhand der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt habe. Ein Beamter, dem ein Alimentation unterhalb der Mindestalimentation gewährt wird, wird verfassungswidrig unteralimentiert.
Auch der niedersächsische Gesetzgeber rechnet sich nun wie alle anderen auch hinsichtlich der vieköpfigen Beamtenfamilie an die Mindestalimentation heran und versucht das ebenfalls insbesondere durch die Gewährung hoher familienbezogener Besoldungskomponenten. Diese lassen sich aber im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in ihrer Höhe nicht sachgerecht begründen.
Um es an der vierten der vorhin herausgestellten Problematik zu verdeutlichen:
"4. Rechnet man darüber hinaus den unmittelbar an die Kinderzahl gebundenen Familienergänzungszuschlag vollständig in die Betrachtung des Kindesunterhalts mit ein - er hat so verstanden eine mittelbar kinderbezogene Funktion innerhalb der je eigen geregelten niedersächsischen Familienalimentation -, dann ergeben die zwei Besoldungskomponenten gemeinsam mit dem Kindergeld eine Höhe von 1.775,25 € (580,88 € + 686,37 € + 500,- €) und übersteigen damit den von der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Betrag von 1.431,33 € beträchtlich, nämlich um mehr als 340, - € (24 %), was sich erst recht nicht mit der oben referierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lässt. Denn hier findet so geregelt eine offensichtliche Überalimentierung statt, die sich also nicht realitätsgerecht an tatsächlichen Bedarfen orientiert."
Da die Gewährung aller drei Komponenten unter der Betrachtung ihrer jeweiligen Funktion in der Besoldungsregelung den Betrag der Düsseldorfer Tabelle um rund 340,- € übersteigt, entpuppt sich diese Besoldungsregelung als eine Überalimentation, da sie sich nicht an tatsächlichen Bedarfen begründen lässt. Sparte der Gesetzgeber nun diese 340,- € ein, indem er sie nicht gewährte, würde die Alimentation des Beamten beträchtlich unterhalb der Mindestalimentation und damit unterhalb der Grenze zur Unteralimentation liegen. Der Beamte würde also verfasungswidrig unteralimentiert. Es liegt nun also am Besoldungsetzgeber, eine gesetzliche Regelung zu vollziehen, die das Mindestabstandsgebot beachtet und sich dabei hinsichtlich der einzelnen Besoldungskomponenten ebenso an den tatsächlichen Bedarfen orientiert und dabei gleichfalls die Forderungen des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG beachtet. Allein diese 340,- € (bzw. ein deutlicher höherer Betrag, wie vorhin implizit ausgeführt) werden nicht leistungslos als Teil der Familienalimentation gewährt werden können, da es dafür keinen sachlichen Grund gibt.
@ Erpelente
Die Höhe der Regelung wird ganz einfach sein: 0,- €. Denn die in Art. 2 neu eingeführten Regelungen lassen sich nicht hinreichend bestimmen, da es keine bundesverfassungserichtliche Rechtsprechung für "einen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine Familie mit einem Kind" gibt (Art. 2 Nr. 2). Denn das Bundesverfassungsgericht hat wegen des Kontrollmaßstabs der vierköpfigen Beamtenfamilie nur die Berechnungsmodalitäten für das Grundsicherungsniveau der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft ausgeführt, sodass sich dieses zur Bemessung der Mindestalimentation realitätsgerecht bemessen lässt. Da es verfassungsrechtlich keine Veranlassung gibt, Berechnungsmodalitäten für eine dreiköpfige Beamtenfamlie zu erstellen, wird es auch zukünftig vom Bundesverfassungsgericht nicht geregelt werden, wie nun ein entsprechendes Grundsicherungsniveau sachgerecht zu ermitteln wäre. Die im letzten Gesetzgebungsverfahren zur Rechtsverordnung ermächtigte Landesregierung findet so verstanden keinen Maßstab vor, um die Höhe entsprechender Zuschläge bemessen zu können. Sie wird also Beträge ohne sachliche Grundlage bemessen, sodass diese nicht den Betrag 0,- € aufweisen, aber wegen ihrer offensichtlichen Sachwidrigkeit vom Oberverwaltungsgericht am Ende kassiert werden, also am Ende rechtskräftig entsprechend 0 € betragen werden. Der Gesetzgeber sieht sich gezwungen, alle wesentlichen Entscheidungen im Gesetzgebungsverfahren selbst zu treffen; die einzige Entscheidung, die er aber hier getroffen hat, ist, dass er seine bisherige Regelung nun offensichtlich als sachwidrig betrachtet, weshalb er sie nun offensichtlich sachwdrig ändern will, ohne also eine hinreichende Bestimmtheit des Programms zu erstellen, nachdem die zur Rechtsverordnung ermächtigte Landesregierung handeln könnte.
Goldene Vier:
Aus Rundblick 125-2024 zum Thema Anpassung der Besodung:
Vorsorge für Beamten-Urteil:
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sind immer noch Klagen von Beamten anhängig, die im Zusammenhang mit der Kürzung des Weihnachtsgeldes stehen. Es geht um die Frage, ob die Besoldung der niedersächsischen Beamten verfassungswidrig ist, weil für untere Besoldungsgruppen der nötige
Mindestabstand zur Grundsicherung von 15 Prozent unterschritten wird. Bisher ist zwar noch keine Entscheidung in Karlsruhe anvisiert, noch 2024 sollen ähnliche Urteile zur Beamtenbesoldung in Berlin und Hamburg fallen. Heere will aber aus der bisherigen Rechtsprechung in Karlsruhe schon Schritte für die niedersächsische Besoldung ableiten.
So wird allen Beamten mit ein oder zwei Kindern ein Betrag von 1000 Euro je Kind in diesem Jahr einmalig gezahlt – das belastet den Landesetat mit 105 Millionen Euro. Den besonderen „Familienergänzungszuschlag“ sollen zudem Beamte mit nur einem Kind, die einen Lebenspartner mit geringem Zuverdienst haben, gewährt werden. Bisher galt das nur für Beamte mit mehreren Kindern. Dieser „Familienergänzungszuschlag“
wurde 2022 von der Großen Koalition beschlossen, er ist rechtlich umstritten. Er dient aber dem Zweck, die Einkommen von Beamten in unteren Besoldungsgruppen anzuheben und damit die Gefahr einer Verfassungswidrigkeit der Beamtenbesoldung zu verkleinern.
Schlaubi:
Eine doofe Frage zu der Formulierung zu den 1000 Euro je Kind:
§ 63 a
Sonderzahlung für das Jahr 2024
1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Mo-
nat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024 ein Familienzuschlag der
Stufe 2 oder 3 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000 Euro.“
angenommen, im Dezember ist man in der besonderen Situation, dass man zur Hälfte des Monats in Elternzeit geht und der verheiratete Partner die Arbeit als Beamter wieder aufnimmt in Teilzeit allerdings. Erhalten dann beide 2x die 1000 Euro je Kind 1 und 2? Kann ich kaum glauben, klingt in der Formulierung oben aber so durch, da beide dann ja Anspruch in dem Monat auf den Familienzuschlag haben, da er ja von Partner A auf Partner B dann wieder übergeht? Oder wird die Einmalzahlung dann aufgeteilt das 50 % der Zahlung bis Mitte des Monats Partner A bekommt und den Rest Partner B für die Teilzeit?
Grandia:
Soweit ich weiß, sind Familienzuschläge bei zwei Beamten nur einem zugeschrieben. Der andere bekommt keine. Ein Wechsel ist nur die Verschiebung von einer Person zur anderen, nicht jedoch ein neuer, unabhängiger Anspruch. Die Sonderzahlung ist Personenbezogen, also für jedes Kind, welches einen Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 bekommt und nicht Statusbezogen, also für jeden Beamten, der die Stufe 2 und 3 hat.
Zumindest ist das allein meine Lesart. Einmalige Sonderzahlung könnte das Stichwort sein.
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