Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen

<< < (54/67) > >>

Schlaubi:
Also würde ihn dann der Partner A erstmal bekommen und hinterher wird er zwischen beiden aufgeteilt?

Goldene Vier:

--- Zitat von: Schlaubi am 31.07.2024 10:42 ---Also würde ihn dann der Partner A erstmal bekommen und hinterher wird er zwischen beiden aufgeteilt?

--- End quote ---

Vielleicht hilft es, wenn man die Reglung bis zum Ende liest. Der Gesetzentwurf sieht doch ausdrücklich vor, das §35 Abs. 5 NBesG entsprechen gilt.Im Übrigen wird sicher nichts anderes gelten, als bei der Sonderzahlung nach §63 Abs. 2 NBesG…. Hierzu kann man ja mal in der Personalstelle nachfragen, wie dies im konkreten Fall gehandhabt wird

Schlaubi:
Vielleicht magst du es ja doch einmal erklären, wie genau du es meinst… bisher wurden bei diesen Wechseln aus Gründen der Elternzeit die Zuschläge immer anteilig verrechnet nach Tagen im Monat und dann nachträglich abgezogen und gutgeschrieben, Sonderzahlungen waren da aber noch nie betroffen, bzw. erfolgte der Wechsel nie im selben Monat…

… der Wortlaut des Gesetzestextes ist nicht ganz eindeutig: Beamte die einen Zuschlag der Stufe 2/3 erhalten (trifft auf beide dann ja zu…. Erhalten je Kind (trifft jeweils auch zu bei selbem Kind)…

Goldene Vier:
[b][/b]Es gelten nach dem Gesetzentwurf die Regeln des §35 Abs 5 NBesG:

5) 1Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätig oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine entsprechende Leistung und das Mutterschaftsgeld gleich

Je nach Einzelfall ist damit doch alles beantwortet

Grandia:
Kindergeldempfänger ist also auch Familienzuschlagsempfänger der Stufe 2 und höher. Das klingt schon irgendwie logisch, betrachtet man, dass hiermit die Kinder alimentiert werden und im Zweifel die betreuenden Person für genau diese aufkommen muss. Leben beide zusammen, ist das im besten Fall natürlich ein Topf.
Danke, das war lehrreich @Goldene Vier.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version