Autor Thema: [NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen  (Read 135784 times)

Wilkinson13

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #285 am: 23.09.2024 16:23 »
Ich les´diese Ausführungen immer wieder. Verrückt. Immer in der Erwartung, dass doch ein Einsehen auf der "anderen Seite" eintreten muss...  ::)
Mich macht das alles Wahnsinnig.

Überlegung:
Meine Frau und ich arbeiten beide für das Land Nds..
Ein FErgZ steht mir (100%, 3 Kinder) nicht zu, weil meine Frau arbeiten geht (50%), und dabei mehr als 530,- Euro verdient. Begründung: Sie trüge damit ja zum Familieneinkommen und zum Kindesunterhalt bei.
Andersrum zahlt Nds. ihr aber ja keine kinderbezogenen Gehaltsbestandteile, mit der Begründung, dass der Ehegatte (ich) die ja bereits bekäme. Also Sie bekommt keinen Familienzuschalg 2-4...weil ich den kriege.
Ich bekomme jedoch keinen FErgZ, weil meine Frau mit Ihrem Einkommen die Kinder mitfinanzieren muss?

In Calc und Excell wäre das ein Zirkelschluss und würde zu einem Fehler führen... :o

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #286 am: 23.09.2024 17:58 »
All das ist dem Besoldungsgesetzgeber bekannt und am Ende Zweck der entsprechenden Regelung, Wilkinson. Die mittelbare Geschlechterdiskriminierung, die Du für den Fall Deiner Frau darlegst, ist im Gesetzgebungsverfahren hier ab der S. 42 dargelegt worden: https://www.gew-nds.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/nds/Rechtsinformationen/Stellungnahme-zu-Nds.-Drs.-18-11498--003-.pdf

Die Stellungnahme ist als Vorlgage 9 zu Nds./Drs. 18/11498 im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes von der Landtagsverwaltung sämtlichen Abgeordneten des damaligen Landtags zugestellt worden. Die Problematik darf also weiterhin als bekannt vorausgesetzt werden.

Rukh

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #287 am: 24.09.2024 08:49 »
Ich les´diese Ausführungen immer wieder. Verrückt. Immer in der Erwartung, dass doch ein Einsehen auf der "anderen Seite" eintreten muss...  ::)
Mich macht das alles Wahnsinnig.

Überlegung:
Meine Frau und ich arbeiten beide für das Land Nds..
Ein FErgZ steht mir (100%, 3 Kinder) nicht zu, weil meine Frau arbeiten geht (50%), und dabei mehr als 530,- Euro verdient. Begründung: Sie trüge damit ja zum Familieneinkommen und zum Kindesunterhalt bei.
Andersrum zahlt Nds. ihr aber ja keine kinderbezogenen Gehaltsbestandteile, mit der Begründung, dass der Ehegatte (ich) die ja bereits bekäme. Also Sie bekommt keinen Familienzuschalg 2-4...weil ich den kriege.
Ich bekomme jedoch keinen FErgZ, weil meine Frau mit Ihrem Einkommen die Kinder mitfinanzieren muss?

In Calc und Excell wäre das ein Zirkelschluss und würde zu einem Fehler führen... :o

Mir geht es genauso - gleiche Konstellation. Der FErgZ ist ein Witz. Gibt es eigentlich eine belastbare Zahl welcher verschwindend geringe Anteil davon überhaupt etwas hat?

Ich könnte mich aufregen, aber es ist nicht gut für mich. Wenn es ans Eingemachte geht, sind die Abgeordneten doch weit weg von ihren Wahlkampfaussagen. Genau das sind die Dinge die dann selbst "vernünftige" Wähler von der Urne fernhalten und dann den rechten Rand stärken.

Dabei wäre es so einfach mal ein Zeichen zu setzen, den Beamten den Rücken zu stärken und sie auch noch als Kaufkraftmotor anzusehen. Mal abgesehen von den ganzen rechtlichen Spitzfindigkeiten.

Zauberberg

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #288 am: 24.09.2024 09:11 »
In Bremen kann man es in der Senatsvorlage erkennen, dass es nicht viel sein können, glaube es waren 900 k Euro  für zwei Jahre, bei 18.500 Beamtinnen und Beamten, veranschlagt !

Wilkinson13

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #289 am: 24.09.2024 12:22 »
All das ist dem Besoldungsgesetzgeber bekannt und am Ende Zweck der entsprechenden Regelung, Wilkinson. Die mittelbare Geschlechterdiskriminierung, die Du für den Fall Deiner Frau darlegst, ist im Gesetzgebungsverfahren hier ab der S. 42 dargelegt worden: https://www.gew-nds.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/nds/Rechtsinformationen/Stellungnahme-zu-Nds.-Drs.-18-11498--003-.pdf

Die Stellungnahme ist als Vorlgage 9 zu Nds./Drs. 18/11498 im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes von der Landtagsverwaltung sämtlichen Abgeordneten des damaligen Landtags zugestellt worden. Die Problematik darf also weiterhin als bekannt vorausgesetzt werden.

Jajaja...puhh...auch das macht mich wieder Wahnsinnig.
Eigentlich müsste mein Brötchengeber noch viel weiter gehen: An seiner Stelle würde ich mir die Familienzuschläge 2-4 streichen, da meine Frau ja auch arbeiten geht. Ich unterhalte meine Frau...folglich ist Ihr Einkommen über und könnte für die Versorgung der Kinder herangezogen werden. Ergo werden mir die Kinderbezognenen Bezügebestandteil über Gebühr gewährt. Damit bin ich überalimentiert...denn wie wir alle wissen darf ein Beamter maximal 115 % des Bürgergeldes bekommen....also ich bin ein Schmarotzer im System.
Diesen Gedanken werde ich mal an Herrn Heere herantragen...vielleicht gibt es dafür einen Leistungszuschlag.

Ironie ist alles was mir bleibt. 8)

Wilkinson13

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #290 am: 24.09.2024 12:24 »
Noch was:
Die Abkehr von der Alleinverdienerfamilie wird hier immer so dargestellt, als sei das der freiwillige Wunsch des Ehegatten (egal welchen Geschlechts), dass auch er (sie) arbeiten gehen dürfe. Als sei es eine gesellschaftliche Entwicklung, dass der Ehepartner sich selbst verwirklichen möchte. Diese Fälle gibt es....bestimmt. Dennoch würde mich eine Umfrage interessieren: Wie viele der Ehegatten würden sich lieber zu 100% um die Familie, Haus und Hof kümmern unter der Annahme, dass das Gehalt des anderen Ehegatten als Familieneinkommen gänzlich ausreichen würde. Ich glaube, dass die "gesellschaftliche Entwicklung" davon getrieben wurde, dass ein Einkommen eben nicht mehr reicht um den Familienstand zu sichern.
grobes Beispiel: in den 90ern konnte man als mD. noch ein Haus kaufen und die Finanzierung allein stemmen.
Als ich vor 10 Jahren als A9er nach einer Hausfinanzierung gefragt habe wurde ich (fast) ausgelacht. Damals hieß es schon, dass meine Frau auf jedenfall auch zum Familieneinkommen beitragen müsse.
Und wenn man sie fragte, ob sie lieber nicht arbeiten gehen wolle...so würde sie bestimmt ja sagen.
Und mir geht es ebenso. Wenn das Gehalt meiner Frau für die Hypothek und Leben reichen würde.
Ja, dann hätte ich mehr Zeit für die Familie.
Mein Gefühl sagt: Es ist die allgemeine Verteuerung, die es notwendig macht, dass beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wilkinson13

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« Antwort #291 am: 24.09.2024 12:25 »
Eine Anmerkung sei mir noch gestattet:
Ich empfinde die Regelungen (trotz offenkundiger Fehler) nicht als geschlechterdiskriminierend. Denn tatsächlich finden die Vorschriften auf Männlein und Weiblein gleichermaßen Anwendung. Meine Frau und ich haben uns nicht für ein "rückwärtsgewandtes Familienmodell" entschieden. Sondern es war unser beider Wunsch die Rollen so auszufüllen.
Unsere finanzielle Situation sähe genauso aus, wenn sie zu 100% arbeitete und ich entsprechend weniger (wir teilen uns sogar ein Büro). Und sie sähe auch so aus, wenn beide zu 75% arbeiten würden. Beamtenfamilien sind m.M.n. ein gutes Beispiel dafür, dass hier keine Geschlechterdiskriminierung stattfindet. Die Diskriminierung, die hier tatsächlich vorliegt, ist eine die sich auf Ehe und Familie bezieht...für die nämlich ein Familieneinkommen berechnet wird. Anders gesagt: Eine Scheidung brächte uns in den Genuss des FErgZ. Eine Geschlechtsumwandlung hingegen nicht. ::)

Finanzer

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #292 am: 24.09.2024 12:29 »
Noch was:
Die Abkehr von der Alleinverdienerfamilie wird hier immer so dargestellt, als sei das der freiwillige Wunsch des Ehegatten (egal welchen Geschlechts), dass auch er (sie) arbeiten gehen dürfe.

Das wird primär durch die Besoldungsgeber so dargestellt; seltenst durch die Forumsmitglieder.

Organisator

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #293 am: 24.09.2024 13:16 »
Noch was:
Die Abkehr von der Alleinverdienerfamilie wird hier immer so dargestellt, als sei das der freiwillige Wunsch des Ehegatten (egal welchen Geschlechts), dass auch er (sie) arbeiten gehen dürfe. Als sei es eine gesellschaftliche Entwicklung, dass der Ehepartner sich selbst verwirklichen möchte. Diese Fälle gibt es....bestimmt. Dennoch würde mich eine Umfrage interessieren: Wie viele der Ehegatten würden sich lieber zu 100% um die Familie, Haus und Hof kümmern unter der Annahme, dass das Gehalt des anderen Ehegatten als Familieneinkommen gänzlich ausreichen würde. Ich glaube, dass die "gesellschaftliche Entwicklung" davon getrieben wurde, dass ein Einkommen eben nicht mehr reicht um den Familienstand zu sichern.
grobes Beispiel: in den 90ern konnte man als mD. noch ein Haus kaufen und die Finanzierung allein stemmen.
Als ich vor 10 Jahren als A9er nach einer Hausfinanzierung gefragt habe wurde ich (fast) ausgelacht. Damals hieß es schon, dass meine Frau auf jedenfall auch zum Familieneinkommen beitragen müsse.
Und wenn man sie fragte, ob sie lieber nicht arbeiten gehen wolle...so würde sie bestimmt ja sagen.
Und mir geht es ebenso. Wenn das Gehalt meiner Frau für die Hypothek und Leben reichen würde.
Ja, dann hätte ich mehr Zeit für die Familie.
Mein Gefühl sagt: Es ist die allgemeine Verteuerung, die es notwendig macht, dass beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Also es wäre immer mein Wunsch, auf Kosten Dritter zu leben und nicht für meinen eigenen Lebensunterhalt arbeiten zu müssen.

Im Ernst: man kann ja mal eine Umfrage in der Gesellschaft machen, ob die Beamtenbesoldung so hoch sein sollte, dass ein Einkommen für eine 4K-Familie ausreicht. Ich glaube, dann wird ganz schnell etwas zurechtgerückt.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #294 am: 24.09.2024 14:00 »
Eine Anmerkung sei mir noch gestattet:
Ich empfinde die Regelungen (trotz offenkundiger Fehler) nicht als geschlechterdiskriminierend. Denn tatsächlich finden die Vorschriften auf Männlein und Weiblein gleichermaßen Anwendung. Meine Frau und ich haben uns nicht für ein "rückwärtsgewandtes Familienmodell" entschieden. Sondern es war unser beider Wunsch die Rollen so auszufüllen.
Unsere finanzielle Situation sähe genauso aus, wenn sie zu 100% arbeitete und ich entsprechend weniger (wir teilen uns sogar ein Büro). Und sie sähe auch so aus, wenn beide zu 75% arbeiten würden. Beamtenfamilien sind m.M.n. ein gutes Beispiel dafür, dass hier keine Geschlechterdiskriminierung stattfindet. Die Diskriminierung, die hier tatsächlich vorliegt, ist eine die sich auf Ehe und Familie bezieht...für die nämlich ein Familieneinkommen berechnet wird. Anders gesagt: Eine Scheidung brächte uns in den Genuss des FErgZ. Eine Geschlechtsumwandlung hingegen nicht. ::)

Die Argumentation in der Stellungnahme ist eine andere, und zwar vereinfacht die folgende:

- Der Familienergänzungszuschlag (FEZ) wird in einer Höhe gewährt, die dem Ehepartner nicht in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen gewährt wird; hier müssen allein schon wegen des Mindestlohns deutlich höhere Verdienste gewährt werden.

- Die Höhe des FEZ liegt laut Bemessung des Gesetzentwurfs und darüber hinaus bei einer realitätsgerechten Bemessung in Verdienstsegmenten, die in einer geringfügigen oder Teilzeitbeschäftigung erzielt werden; es geht hier um untere Lohnsegmente.

- Der FEZ macht es entsprechend attraktiv, in den gerade genannten Verdienstsegmenten die Arbeitszeit weiter herabzusenken oder die jeweilige Beschäftigung in den jeweiligen unteren Lohnsegmenten ganz aufzugeben, um so das materielle Gut des FEZ leistungslos zu erhalten.

- In den unteren Lohnsegmenten und in einer Teilzeitbeschäftigung sind in einem weit überwiegenden Anteil Frauen und Mütter von (nicht zuletzt jungen) Kindern tätig.

- Durch die Berufstätigkeit in unteren Lohnsegmenten ist ihre Möglichkeit gesellschaftlicher Teilhabe wie individueller finanzieller Vorsorge herabgesetzt. Ursache ist insbesondere die unbezahlte familiäre Carearbeit, die überwiegend von Frauen geleistet wird.

- Damit aber werden durch die Regelung der Gewährung eines FEZ in der sozialen Gefasstheit der niedersächsischen Gesellschaft deutlich häufiger Ehefrauen als Ehemänner ihre Berufstätigkeit weiter einschränken oder ganz aufgeben, was ihre gesellschaftliche gegebene partizipative wie Vorsorgebenachteiligung verfestigt.

- Regelungen, die solche Verfestigung bezwecken oder unbezweckt nach sich ziehen, sind als geschlechterdiskriminierend zu verstehen und verstoßen so gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Sie zeigen sich gleichfalls als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt.

- Darüber hinaus formuliert Art. 6 Abs. 4 GG besondere staatliche Schutzpflichten gegenüber Müttern, indem er ausführt: "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft". Hier finden wir also nicht nur ein besonderes Diskriminierungsverbot, sondern ebenso eine besondere Schutzpflicht, die jedoch ebenfalls durch Regelungen missachtet wird, die die ökonomische Ungleichheit von Müttern gegenüber Vätern vergrößern, und zwar ebenfalls selbst dann, wenn sie nicht bezweckt, sondern mittelbare Folge der Regelung ist.

Wie immer geht es also im Verfassungsrecht nicht um unsere je eigene und unterschiedliche Empfindung, sondern um materielle Rechtsgüter, an die sich der Gesetzgeber gebunden sieht.

Ryan

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #295 am: 24.09.2024 17:48 »
Es gibt zur Einkommensanrechnung im Kontext der Berechnung der Arbeitslosenhilfe auch ein Urteil des BVerfG aus dem Jahr 1992.

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087234.html

Es ging dabei auch um Regelungen (Höhe von Freibeträgen bei Anrechnung des Partnereinkommens), die dazu führten, dass Mehrverdienerfamilien im Vergleich zu Alleinverdienerfamilien benachteiligt wurden (siehe Rn 81 ff)

In Rn 86 heißt es dann:

"Diese Ungleichbehandlung von Alleinverdiener- und Doppelverdienerehe ist durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt. Sie ist im Gegenteil geeignet, in der gesellschaftlichen Wirklichkeit die Hausfrauenehe zu begünstigen. Dem steht Art. 3 Abs. 2 GG entgegen, der eine Festschreibung überkommener Rollenverteilungen zum Nachteil von Frauen verbietet. [...] Außerdem muß der Gesetzgeber, wenn er dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen."


Erpelente

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #296 am: 25.09.2024 17:32 »
Was meint ihr zu der Aussage des Finanzministers, man würde jetzt noch nicht die großen Sprünge machen, gerade was auch das Abstandsgebot angeht, bevor im nächsten Jahr die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht kommt, weil man nicht "ständig" das Besoldungsrecht anpassen will?

War schon etwas enttäuscht.

mezzo

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #297 am: 26.09.2024 08:18 »
Eine Frage zur Kindersonderzahlung 2024 im Gesetzesentwurf der Besoldungsanpassung in Niedersachsen. In verschiedenen Beiträgen wird berichtet, dass es nur für das erste und zweite Kind gilt. Ich habe mir jetzt den Gesetzesentwurf angeschaut und lese ihn so, als ob es für jedes berechtigte Kind für den auch ein Familienzuschlag bekommen wird, eine 1000 € Prämie einmalig für 2024 geben soll? Was ist richtig, gibt es eine Höchstanzahl Kinder bei der Berücksichtigung der Sonderzahlung 2024?

Par.3
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/ni/ni-d-19-5132.pdf

Verdi spricht von max.2 Kindern
https://nds-bremen.verdi.de/frauen-und-gruppen/beamtinnen-und-beamte/magazin-kurz-und-buendig/++co++1e0084ac-4b3d-11ef-83a0-5d14f8193340#:~:text=Erh%C3%B6hung%2520der%2520Grundgeh%C3%A4lter%2520zum%252001.11,um%2520linear%25204%252C76%2525.&text=F%C3%BCr%2520das%2520Jahr%25202024%2520wird,dies%2520ist%2520unabh%C3%A4ngig%2520vom%2520Familienerg%C3%A4nzungszuschlag.

Marco Lorenz

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #298 am: 26.09.2024 08:53 »
Steht doch eindeutig drin: "(...) für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird (...)

Stufe 2: 1. Kind
Stufe 3: 2. Kind

Also nur für die ersten beiden Kinder, für die ja kein FEZ vorgesehen ist.

Boßler

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
« Antwort #299 am: 26.09.2024 08:58 »
Die Sonderzahlung richtet sich nach § 63 a, demnach erhalten die Beamten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1000 € für jedes Kind für den eine Famiienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird.

Gemäß § 35 Abs. 2 NBesG gehören zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.