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[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
Wilkinson13:
Noch was:
Die Abkehr von der Alleinverdienerfamilie wird hier immer so dargestellt, als sei das der freiwillige Wunsch des Ehegatten (egal welchen Geschlechts), dass auch er (sie) arbeiten gehen dürfe. Als sei es eine gesellschaftliche Entwicklung, dass der Ehepartner sich selbst verwirklichen möchte. Diese Fälle gibt es....bestimmt. Dennoch würde mich eine Umfrage interessieren: Wie viele der Ehegatten würden sich lieber zu 100% um die Familie, Haus und Hof kümmern unter der Annahme, dass das Gehalt des anderen Ehegatten als Familieneinkommen gänzlich ausreichen würde. Ich glaube, dass die "gesellschaftliche Entwicklung" davon getrieben wurde, dass ein Einkommen eben nicht mehr reicht um den Familienstand zu sichern.
grobes Beispiel: in den 90ern konnte man als mD. noch ein Haus kaufen und die Finanzierung allein stemmen.
Als ich vor 10 Jahren als A9er nach einer Hausfinanzierung gefragt habe wurde ich (fast) ausgelacht. Damals hieß es schon, dass meine Frau auf jedenfall auch zum Familieneinkommen beitragen müsse.
Und wenn man sie fragte, ob sie lieber nicht arbeiten gehen wolle...so würde sie bestimmt ja sagen.
Und mir geht es ebenso. Wenn das Gehalt meiner Frau für die Hypothek und Leben reichen würde.
Ja, dann hätte ich mehr Zeit für die Familie.
Mein Gefühl sagt: Es ist die allgemeine Verteuerung, die es notwendig macht, dass beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Wilkinson13:
Eine Anmerkung sei mir noch gestattet:
Ich empfinde die Regelungen (trotz offenkundiger Fehler) nicht als geschlechterdiskriminierend. Denn tatsächlich finden die Vorschriften auf Männlein und Weiblein gleichermaßen Anwendung. Meine Frau und ich haben uns nicht für ein "rückwärtsgewandtes Familienmodell" entschieden. Sondern es war unser beider Wunsch die Rollen so auszufüllen.
Unsere finanzielle Situation sähe genauso aus, wenn sie zu 100% arbeitete und ich entsprechend weniger (wir teilen uns sogar ein Büro). Und sie sähe auch so aus, wenn beide zu 75% arbeiten würden. Beamtenfamilien sind m.M.n. ein gutes Beispiel dafür, dass hier keine Geschlechterdiskriminierung stattfindet. Die Diskriminierung, die hier tatsächlich vorliegt, ist eine die sich auf Ehe und Familie bezieht...für die nämlich ein Familieneinkommen berechnet wird. Anders gesagt: Eine Scheidung brächte uns in den Genuss des FErgZ. Eine Geschlechtsumwandlung hingegen nicht. ::)
Finanzer:
--- Zitat von: Wilkinson13 am 24.09.2024 12:24 ---Noch was:
Die Abkehr von der Alleinverdienerfamilie wird hier immer so dargestellt, als sei das der freiwillige Wunsch des Ehegatten (egal welchen Geschlechts), dass auch er (sie) arbeiten gehen dürfe.
--- End quote ---
Das wird primär durch die Besoldungsgeber so dargestellt; seltenst durch die Forumsmitglieder.
Organisator:
--- Zitat von: Wilkinson13 am 24.09.2024 12:24 ---Noch was:
Die Abkehr von der Alleinverdienerfamilie wird hier immer so dargestellt, als sei das der freiwillige Wunsch des Ehegatten (egal welchen Geschlechts), dass auch er (sie) arbeiten gehen dürfe. Als sei es eine gesellschaftliche Entwicklung, dass der Ehepartner sich selbst verwirklichen möchte. Diese Fälle gibt es....bestimmt. Dennoch würde mich eine Umfrage interessieren: Wie viele der Ehegatten würden sich lieber zu 100% um die Familie, Haus und Hof kümmern unter der Annahme, dass das Gehalt des anderen Ehegatten als Familieneinkommen gänzlich ausreichen würde. Ich glaube, dass die "gesellschaftliche Entwicklung" davon getrieben wurde, dass ein Einkommen eben nicht mehr reicht um den Familienstand zu sichern.
grobes Beispiel: in den 90ern konnte man als mD. noch ein Haus kaufen und die Finanzierung allein stemmen.
Als ich vor 10 Jahren als A9er nach einer Hausfinanzierung gefragt habe wurde ich (fast) ausgelacht. Damals hieß es schon, dass meine Frau auf jedenfall auch zum Familieneinkommen beitragen müsse.
Und wenn man sie fragte, ob sie lieber nicht arbeiten gehen wolle...so würde sie bestimmt ja sagen.
Und mir geht es ebenso. Wenn das Gehalt meiner Frau für die Hypothek und Leben reichen würde.
Ja, dann hätte ich mehr Zeit für die Familie.
Mein Gefühl sagt: Es ist die allgemeine Verteuerung, die es notwendig macht, dass beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
--- End quote ---
Also es wäre immer mein Wunsch, auf Kosten Dritter zu leben und nicht für meinen eigenen Lebensunterhalt arbeiten zu müssen.
Im Ernst: man kann ja mal eine Umfrage in der Gesellschaft machen, ob die Beamtenbesoldung so hoch sein sollte, dass ein Einkommen für eine 4K-Familie ausreicht. Ich glaube, dann wird ganz schnell etwas zurechtgerückt.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Wilkinson13 am 24.09.2024 12:25 ---Eine Anmerkung sei mir noch gestattet:
Ich empfinde die Regelungen (trotz offenkundiger Fehler) nicht als geschlechterdiskriminierend. Denn tatsächlich finden die Vorschriften auf Männlein und Weiblein gleichermaßen Anwendung. Meine Frau und ich haben uns nicht für ein "rückwärtsgewandtes Familienmodell" entschieden. Sondern es war unser beider Wunsch die Rollen so auszufüllen.
Unsere finanzielle Situation sähe genauso aus, wenn sie zu 100% arbeitete und ich entsprechend weniger (wir teilen uns sogar ein Büro). Und sie sähe auch so aus, wenn beide zu 75% arbeiten würden. Beamtenfamilien sind m.M.n. ein gutes Beispiel dafür, dass hier keine Geschlechterdiskriminierung stattfindet. Die Diskriminierung, die hier tatsächlich vorliegt, ist eine die sich auf Ehe und Familie bezieht...für die nämlich ein Familieneinkommen berechnet wird. Anders gesagt: Eine Scheidung brächte uns in den Genuss des FErgZ. Eine Geschlechtsumwandlung hingegen nicht. ::)
--- End quote ---
Die Argumentation in der Stellungnahme ist eine andere, und zwar vereinfacht die folgende:
- Der Familienergänzungszuschlag (FEZ) wird in einer Höhe gewährt, die dem Ehepartner nicht in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen gewährt wird; hier müssen allein schon wegen des Mindestlohns deutlich höhere Verdienste gewährt werden.
- Die Höhe des FEZ liegt laut Bemessung des Gesetzentwurfs und darüber hinaus bei einer realitätsgerechten Bemessung in Verdienstsegmenten, die in einer geringfügigen oder Teilzeitbeschäftigung erzielt werden; es geht hier um untere Lohnsegmente.
- Der FEZ macht es entsprechend attraktiv, in den gerade genannten Verdienstsegmenten die Arbeitszeit weiter herabzusenken oder die jeweilige Beschäftigung in den jeweiligen unteren Lohnsegmenten ganz aufzugeben, um so das materielle Gut des FEZ leistungslos zu erhalten.
- In den unteren Lohnsegmenten und in einer Teilzeitbeschäftigung sind in einem weit überwiegenden Anteil Frauen und Mütter von (nicht zuletzt jungen) Kindern tätig.
- Durch die Berufstätigkeit in unteren Lohnsegmenten ist ihre Möglichkeit gesellschaftlicher Teilhabe wie individueller finanzieller Vorsorge herabgesetzt. Ursache ist insbesondere die unbezahlte familiäre Carearbeit, die überwiegend von Frauen geleistet wird.
- Damit aber werden durch die Regelung der Gewährung eines FEZ in der sozialen Gefasstheit der niedersächsischen Gesellschaft deutlich häufiger Ehefrauen als Ehemänner ihre Berufstätigkeit weiter einschränken oder ganz aufgeben, was ihre gesellschaftliche gegebene partizipative wie Vorsorgebenachteiligung verfestigt.
- Regelungen, die solche Verfestigung bezwecken oder unbezweckt nach sich ziehen, sind als geschlechterdiskriminierend zu verstehen und verstoßen so gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Sie zeigen sich gleichfalls als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt.
- Darüber hinaus formuliert Art. 6 Abs. 4 GG besondere staatliche Schutzpflichten gegenüber Müttern, indem er ausführt: "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft". Hier finden wir also nicht nur ein besonderes Diskriminierungsverbot, sondern ebenso eine besondere Schutzpflicht, die jedoch ebenfalls durch Regelungen missachtet wird, die die ökonomische Ungleichheit von Müttern gegenüber Vätern vergrößern, und zwar ebenfalls selbst dann, wenn sie nicht bezweckt, sondern mittelbare Folge der Regelung ist.
Wie immer geht es also im Verfassungsrecht nicht um unsere je eigene und unterschiedliche Empfindung, sondern um materielle Rechtsgüter, an die sich der Gesetzgeber gebunden sieht.
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