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[NI] Besoldungsrunde 2023-2025 Niedersachsen
Ryan:
Es gibt zur Einkommensanrechnung im Kontext der Berechnung der Arbeitslosenhilfe auch ein Urteil des BVerfG aus dem Jahr 1992.
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087234.html
Es ging dabei auch um Regelungen (Höhe von Freibeträgen bei Anrechnung des Partnereinkommens), die dazu führten, dass Mehrverdienerfamilien im Vergleich zu Alleinverdienerfamilien benachteiligt wurden (siehe Rn 81 ff)
In Rn 86 heißt es dann:
"Diese Ungleichbehandlung von Alleinverdiener- und Doppelverdienerehe ist durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt. Sie ist im Gegenteil geeignet, in der gesellschaftlichen Wirklichkeit die Hausfrauenehe zu begünstigen. Dem steht Art. 3 Abs. 2 GG entgegen, der eine Festschreibung überkommener Rollenverteilungen zum Nachteil von Frauen verbietet. [...] Außerdem muß der Gesetzgeber, wenn er dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen."
Erpelente:
Was meint ihr zu der Aussage des Finanzministers, man würde jetzt noch nicht die großen Sprünge machen, gerade was auch das Abstandsgebot angeht, bevor im nächsten Jahr die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht kommt, weil man nicht "ständig" das Besoldungsrecht anpassen will?
War schon etwas enttäuscht.
mezzo:
Eine Frage zur Kindersonderzahlung 2024 im Gesetzesentwurf der Besoldungsanpassung in Niedersachsen. In verschiedenen Beiträgen wird berichtet, dass es nur für das erste und zweite Kind gilt. Ich habe mir jetzt den Gesetzesentwurf angeschaut und lese ihn so, als ob es für jedes berechtigte Kind für den auch ein Familienzuschlag bekommen wird, eine 1000 € Prämie einmalig für 2024 geben soll? Was ist richtig, gibt es eine Höchstanzahl Kinder bei der Berücksichtigung der Sonderzahlung 2024?
Par.3
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/ni/ni-d-19-5132.pdf
Verdi spricht von max.2 Kindern
https://nds-bremen.verdi.de/frauen-und-gruppen/beamtinnen-und-beamte/magazin-kurz-und-buendig/++co++1e0084ac-4b3d-11ef-83a0-5d14f8193340#:~:text=Erh%C3%B6hung%2520der%2520Grundgeh%C3%A4lter%2520zum%252001.11,um%2520linear%25204%252C76%2525.&text=F%C3%BCr%2520das%2520Jahr%25202024%2520wird,dies%2520ist%2520unabh%C3%A4ngig%2520vom%2520Familienerg%C3%A4nzungszuschlag.
Marco Lorenz:
Steht doch eindeutig drin: "(...) für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird (...)
Stufe 2: 1. Kind
Stufe 3: 2. Kind
Also nur für die ersten beiden Kinder, für die ja kein FEZ vorgesehen ist.
Boßler:
Die Sonderzahlung richtet sich nach § 63 a, demnach erhalten die Beamten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1000 € für jedes Kind für den eine Famiienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird.
Gemäß § 35 Abs. 2 NBesG gehören zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
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